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Schuldbekenntnis, - im Vertragsrecht nicht bindend

BGHVII ZR 206/0024.01.2002unveröffentlicht

BGB § 781

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu einem "Schuldbekenntnis am Unfallort" finden im Vertragsrecht keine Anwendung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Parteien haben aufgrund einer Vielzahl an Verträgen jeweils für die andere Partei Werkleistungen erbracht.

Die Kl. hat von der Bekl. eine Restvergütung für erbrachte Leistungen in Höhe von 53.767,25 DM verlangt. Die Bekl. hat u. a. gegenüber dieser Forderung mit zwei unstreitigen Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 14.215,39 DM die Aufrechnung erklärt. Die verbleibende Restforderung in Höhe von 39.549,86 DM ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Bekl. hat mit einer bestrittenen Gegenforderung in Höhe von 146.890,26 DM die Aufrechnung erklärt und hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von 107.340,40 DM Widerklage erhoben.

Gegenstand der Revision ist nur noch diese bestrittene Gegenforderung.

II. Die Kl., die von der Stadt S. den Auftrag über die Errichtung eines Parkplatzes erhalten hatte, vergab diesen Auftrag im Juli 1994 an die Bekl. als Subunternehmerin auf der Grundlage eines schriftlichen Angebots der Bekl.

Die Bekl. führte die Arbeiten aus. Am 15. November 1994 nahm die Stadt S. den Parkplatz entsprechend der Vereinbarung der Parteien im Vertragsverhältnis zwischen ihnen unter Vorbehalt einiger geringfügiger Mängel ab.

Nachdem die Bekl. am 12. Dezember 1994 die Schlußrechnung erteilt hatte, kam es zwischen den Parteien zum Streit über die Höhe der Forderung. Die Kl. kürzte die Rechnung um mehrere Einzelbeträge und zahlte im übrigen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Revision der Kl. hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

II. 1. Das Berufungsgericht hat die von der Bekl. geltend gemachte Vergütungsforderung für den Parkplatz der Höhe nach mit folgenden Erwägungen für begründet erachtet:

a) Nach den Aussagen der Zeugen S. und M. sei Ausgangspunkt des Gespräches vom 7. Juni 1995 gewesen, daß die Höhe der Forderung zwischen den Parteien "klar" gewesen sei. Darin sei ein "Schuldbekenntnis" zu sehen, das zur Folge habe, daß die Beweislage des Erklärungsempfängers sich verbessere. Er müsse die Behauptungen, die sein Prozeßbegehren tragen sollen, erst beweisen, wenn der Erklärende den Nachweis der Unrichtigkeit des Anerkannten geführt habe.

b) Folglich habe die Kl. die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche von ihr nach der Besprechung vom 7. Juni 1995 beanstandeten Mengen- und Massenberechnungen und welche beschriebenen Arbeitsleistungen von der Bekl. konkret falsch berechnet worden seien und in welcher Höhe diese hätte berechnet werden dürfen. Dazu habe die Kl. weder substantiiert vorgetragen noch Beweis angeboten.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr bei einem "Schuldbekenntnis" sind auf Erklärungen über Grund und Höhe vertraglicher Forderungen nicht anwendbar. Die vorgenannten Grundsätze betreffen eine Erklärung in der besonderen Situation an einem Unfallort (BGH, Urteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR 64/82, NJW 1994, 799).

Die daraus abgeleitete Änderung der Beweislage ist ein Äquivalent dafür, daß der Erklärungsempfänger von der Wahrnehmung seiner Aufklärungsmöglichkeiten absieht.

b) Eine Bestätigungserklärung im Sinne eines "Zeugnisses des Anerkennenden gegen sich selbst" (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1976 - IV ZR 222/74, BGHZ 66, 250, 254 f.) kann den Aussagen der Zeugen zu dem Gespräch am 7. Juni 1995 nicht entnommen werden. Die beiden Zeugen haben hierzu keine konkreten Tatsachen bekundet, sondern nur Meinungen geäußert.

3. Entgegen der Rüge der Revisionserwiderung trifft die Beurteilung des Berufungsgerichts zu, daß die Parteien in dem Anspruch vom 7. Juni 1995 kein Schuldanerkenntnis vereinbart haben.

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Schuldbekenntnis, - im Vertragsrecht nicht bindend — BGH VII ZR 206/00 — vera