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Schuldanerkenntnis

LG Görlitz2 S 112/9810.02.1999WuM 1999, 363

BGB §§ 397, 536, 556

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schuldanerkenntnis; negatives Schuldanerkenntnis; Wohnungsrückgabe; Wohnungsabnahmeprotokoll

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Äußert der Vermieter bei Wohnungsrückgabe: "Geben Sie die Schlüssel, und damit ist die Sache für uns erledigt", liegt darin ein negatives Schuldanerkenntnis, das Ansprüche auf Kostenersatz ausschließt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. stehen gegen die Bekl. keine Ansprüche auf Ersatz von Renovierungskosten, Entsorgungskosten für den Teppichboden und Ersatz für entgangenen Mietzins unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Zu Recht hat das AG Löbau in seiner angegriffenen Entscheidung ein negatives Schuldanerkenntnis der Kl. im Hinblick auf die o. g. Ansprüche angenommen (§ 397 Abs. 2 BGB).

Mit dem Ausspruch der Kl. zu 1) "Geben Sie die Schlüssel, und damit ist die Sache für uns erledigt" im Rahmen der Wohnungsübergabe hat die Kl. zu 1) ausdrücklich zu verstehen gegeben, daß keine weiteren Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend gemacht werden. Diese Äußerung ist eindeutig und muß, da sie im Rahmen der Wohnungsübergabe erfolgte, nur dahingehend verstanden werden, daß keine Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis erfolgt.

Daran ändert auch die Weigerung der Kl., das Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen, nichts. Das Abnahmeprotokoll dient lediglich Beweiszwecken.