Schuldanerkenntnis
BGB §§ 780, 781
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Besteht aufgrund einer unwirksamen Klausel keine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, kann die Erklärung des Mieters bei Wohnungsübergabe, die Wohnung "streichen" zu wollen, kein Schuldanerkenntnis darstellen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. nimmt die Bekl. auf Rückzahlung einer Mietkaution in Anspruch.
Der Kl. war seit dem 1.3.2004 Mieter der Wohnung der Bekl. Die Bekl. besitzt mehrere Wohnungen, die sie vermietet hat.
Als Mietkaution zahlte der Kl. vertragsgemäß am 9.9.2004 1.860 € an die Bekl. Die Kaution wurde von der Bekl. nicht auf einem von ihrem restlichen Vermögen getrennten Sparbuch angelegt. Zum 31.1.2009 kündigte der Kl. das Mietverhältnis.
Gemäß § 25 Nr. 1 des zwischen den Parteien vereinbarten Mietvertrages hat der Mieter nach Beendigung der Mietzeit die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. § 14 Nr. 2 des Vertrages bestimmt, dass der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses die einzelnen Räume je nach Art des Raumes alle drei, fünf oder sechs Jahre zu renovieren hat. Für den Fall, dass die Verpflichtung aus § 14 Nr. 2 zum Zeitpunkt des Endes des Mietverhältnisses noch nicht fällig sein sollte, bestimmt § 14 Nr. 3 des Vertrages eine anteilige, nach Zeitraum und Art des Raumes gestaffelte Kostentragungspflicht des Mieters für die Renovierungskosten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag als Anlage K1 der Klageschrift Bezug genommen.
Der Kl. zog aus der Wohnung der Bekl. aus, ohne eine Renovierung der Räume vorgenommen zu haben.
Beim Auszug nahm der Kl. aus dem Badezimmer der Wohnung einen Handtuchhalter und einen Glasboden über dem Waschbecken mit. Ein Einbauregal im Abstellraum ließ der Kl. gegen eine Abstandszahlung der Nachmieter in der Wohnung. Die Bekl. rechnete mit Schreiben vom 17.3.2009 die Mietkaution ab. Von der Kaution zog sie dabei Kosten in Höhe von 1.699,50 € für Malerarbeiten, 9,99 € für einen neu angeschafften Papierrollenhalter, 28,48 € für einen Excenter am Waschbecken, 47,70 € für einen neuen Glasboden im Badezimmer und 100 € für die Regalkostenerstattung an die Nachmieter ab. Den verbleibenden Betrag von 20,33 € zahlte die Bekl. an den Kl. zurück.
Der Kl. behauptet, der Handtuchhalter, der Glasboden über dem Waschbecken und ein Papierrollenhalter seien bei seinem Einzug in der Wohnung nicht vorhanden gewesen. Er habe diese Gegenstände daher auf eigene Kosten angeschafft. Für das Regal im Abstellraum habe er selbst an seinen Vormieter eine Abstandszahlung erbracht. Er ist der Ansicht, die Bestimmungen des Mietvertrages zur Renovierung der Räume durch den Mieter seien unwirksam, so dass er auch die Malerkosten nicht zu tragen habe.
In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien Einigkeit darüber erzielt, dass an Zinsen hinsichtlich der Kaution ein Betrag von 45,37 € als angefallen abgerechnet werden soll. Der Kl. hat darauf erklärt, er stelle den Antrag zu Ziff. 2 aus der Klageschrift, mit dem er die Verurteilung der Kl. zur Auskunft über die gezogenen Zinsen aus der Kautionssumme begehrt hat, nicht mehr als Auskunfts-, sondern als Schadensersatzanspruch.
Er beantragt nunmehr,
1. die Bekl. zu verurteilen, an ihn 1.839,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.4.2009 zu zahlen,
2. die Bekl. zu verurteilen, an ihn weitere 45,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.4.2009 zu zahlen und
3. die Bekl. zu verurteilen, an ihn weitere 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kl. habe bei Kündigung des Vertrages nie daran gezweifelt, zur Renovierung der Wohnung verpflichtet zu sein. Bei dem zunächst anberaumten Übergabetermin am 23.1.2009 habe er wahrheitswidrig behauptet, die Wohnung sei gestrichen. Auf ihren Vorhalt, dies sei nicht der Fall, habe er das Streichen bis zum 1.2.2009 erledigen wollen.
Ferner ist die Bekl. der Ansicht, der Kl. sei nicht berechtigt gewesen, Gegenstände aus dem Badezimmer zu entfernen und das Regal den Nachmietern gegen Abstandszahlung zu überlassen. Hierzu behauptet sie, der Papierrollenhalter, der Handtuchhalter, der Glasboden über dem Waschbecken und das Einbauregal hätten von Anfang an zur Wohnung gehört. Der Kl. habe auch den Papierrollenhalter aus der Wohnung mitgenommen. Der Vertrag mit den streitgegenständlichen Bestimmungen zur Renovierungspflicht des Mieters sei nicht von ihr gestellt worden, sondern von dem Makler, den der Kl. beauftragt habe und den er - was zwischen den Parteien unstreitig ist - bezahlt hat.
Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist in der nun geltend gemachten Fassung (§§ 264 Nr. 2, 269 ZPO), soweit Hauptforderung und Zinsanspruch betroffen sind, begründet und im Übrigen unbegründet.
I. Dem Kl. steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von 1.839,67 € aus dem Mietvertrag zu.
1. Nach Kündigung des Mietverhältnisses durch den Kl. hat dieser einen Anspruch auf Rückgewähr der zuvor vollständig geleisteten Mietkaution in Höhe von 1.860 €. Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution folgt unmittelbar aus dem Mietvertrag. Er ist durch die Beendigung des Mietverhältnisses und den Ablauf der dem Vermieter zuzubilligenden Abrechnungsfrist aufschiebend bedingt. Diese Bedingung ist mit der Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.1.2009 und der folgenden Abrechnung der Kaution durch die Bekl. eingetreten.
2. Der Anspruch ist durch Erfüllung gemäß § 362 BGB in Höhe von 20,33 € erloschen. Die Erfüllung erfolgte durch die unstreitige Rückzahlung des Betrages seitens der Bekl.
3. Auch der restliche Kautionsrückzahlungsanspruch besteht. Ein Erlöschen des Anspruchs durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB ist nicht eingetreten. Zwar hat die Bekl. vorprozessual die Aufrechnung konkludent erklärt, indem sie in der Abrechnung der Kaution eigene Zahlungsposten von dem Kautionsbetrag abzog (§ 388 BGB). Doch steht ihr die geltend gemachte Gegenforderung nicht zu.
a) Die Bekl. hat gegen den Kl. keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB.
aa) Hinsichtlich der geltend gemachten Malerkosten in Höhe von 1.699,50 € fehlt es an einer Pflichtverletzung des Kl. Ein Anspruch auf Ersatz von Renovierungskosten steht dem Vermieter nur zu, wenn den Kl. - abweichend von der gesetzlichen Ausgangslage - eine Pflicht zur Renovierung der Wohnung trifft. Der Kl. war jedoch nicht verpflichtet, bei Auszug die Wohnung in renoviertem Zustand zu übergeben.
(1) Die Verpflichtung zur Renovierung ergibt sich nicht aus der in 25 Nr. 1 des Mietvertrages vereinbarten Endrenovierungspflicht. Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Zumindest über § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist der vorliegende Vertrag an den Maßstäben des § 307 BGB zu messen. Der streitgegenständliche Mietvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer. Der Kl. ist als Mieter einer Privatwohnung Verbraucher gemäß § 13 BGB. Die Anmietung von Räumlichkeiten zu Wohnzwecken dient weder seiner gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit.
Die Bekl. ist als Unternehmerin anzusehen. Gemäß § 14 BGB ist bei einem Rechtsgeschäft eine Vertragspartei Unternehmer, wenn sie in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 14 BGB erfordert ein planmäßiges und dauerhaftes Angebot von Waren oder Dienstleistungen (MünchKomm/Micklitz, BGB, 5. Aufl., § 14 Rn. 18). Es muss sich nicht um die Haupttätigkeit der Vertragspartei handeln. Erforderlich ist aber, dass die unternehmerische Tätigkeit eine gewisse Intensität erreicht, die einen organisatorischen und zeitlichen Aufwand erfordert, der über eine bloße Gelegenheitstätigkeit hinausgeht (MünchKomm/Micklitz, BGB, 5. Aufl., 14 Rn. 19). Diese weite Auslegung des § 14 BGB ist durch den Schutzzweck des Gesetzes geboten. Eine Überspannung der Anforderungen an die Unternehmereigenschaft würde dem Ziel des Verbraucherschutzes entgegenlaufen. Für die AGB-Kontrolle würde dies bedeuten, dass ein Vermieter trotz umfangreicher Vermietungstätigkeit und der damit typischerweise einhergehenden vertieften Kenntnisse sich nicht den Restriktionen des § 310 Abs. 3 BGB ausgesetzt sehen würde. Eine Absehen von der Anwendung des § 310 Abs. 3 BGB ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn bei typologischer Betrachtungsweise keine Informationsasymmetrie zwischen den Vertragspartnern besteht. Hiervon ist nur auszugehen, wenn der Vermieter nur gelegentlich als solcher - etwa bei der Vermietung einer einzelnen Einliegerwohnung - auftritt und es sich in diesem Sinne bei der Vermietung des Objekts allein um private Vermögensverwaltung handelt. Davon kann aber - jedenfalls im Verhältnis zum Mieter - nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Vermieter als planvoll am Wohnungsmarkt tätiger Anbieter erscheint und erkennbar die Entscheidung getroffen hat, zumindest einen Teil seiner Einkünfte durch Vermietungen zu erzielen, so dass die Schwelle zum Gelegenheitsvermieter überschritten ist. In diesen Fällen verfügt der Vermieter aufgrund des wiederholten Abschlusses von Mietverträgen über die erforderlichen Kenntnisse, so dass sein Handeln dem Schutzzweck des § 310 BGB entsprechend als gewerblich einzuordnen ist.
Nach diesen Grundsätzen war die Bekl. Unternehmerin. Die Bekl. hat die notwendige Intensität der unternehmerischen Tätigkeit entwickelt, indem sie nicht nur die streitgegenständliche Wohnung, sondern - wie sie in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - mehrere einzelne Wohnungen vermietet und war daher wiederholt in der Situation Mietverträge abzuschließen. Von einer bloßen Gelegenheitsvermietung, die nicht als gewerbliche anzusehen wäre, ist bei dieser Sachlage nicht mehr auszugehen.
§ 307 BGB findet auf die vertragliche Bestimmung unabhängig von der Frage Anwendung, ob die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wurde. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB findet die Inhaltskontrolle auch dann statt, wenn die Klausel nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist und der Verbraucher auf die Klausel inhaltlich keinen Einfluss nehmen konnte. Der Kl. hat den Inhalt von § 25 Nr. 1 des Vertrages nicht beeinflusst. Hiervon ist auszugehen, da eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der Verbraucher auf den Inhalt der vertraglichen Bestimmung im Anwendungsbereich des § 310 Abs. 3 BGB keinen Einfluss nehmen konnte (OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 13 [17]). Auch eine einmalige Verwendung der Klausel ist damit ausreichend.
Hieran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn - wie von der Bekl. behauptet - ein vom Kl. beauftragter und bezahlter Makler den Vertragstext vorgeschlagen hätte. Auch wenn der Makler vom Kl. beauftragt worden ist, würde hieraus nicht folgen, dass der Kl. die Klausel gestellt hat. Der Makler wird bei der Stellung der Vertragsformulare als neutraler Dritter tätig (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. AufI. [2009], § 310 Rn. 12; Schwerdtfeger, DStR 1997, 499 [500]). Die Eigenschaft als Dritter wird nicht durch eine etwaige vertragliche Verpflichtung auf Vermittlung des Vertrages gegenüber dem Mieter in Frage gestellt. Sein Handeln ist dem Verbraucher nicht zuzurechnen. Diese Auslegung ist durch den Schutzzweck von § 310 Abs. 3 BGB geboten. Die Norm bezweckt u. a., dass die AGB-Kontrolle zugunsten des Verbrauchers nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Verbraucher selbst maßgeblichen Einfluss auf den Vertragsbedingung hatte und seine Berufung auf eine etwaige Unwirksamkeit der Klausel damit als widersprüchlich erscheinen würde. Hiervon ist aber nur auszugehen, wenn der Verbraucher die fragliche Vertragsbedingung persönlich oder durch eine Person in den Vertrag eingebracht hat, die unzweifelhaft allein seinen Interessen verpflichtet ist. Für den Makler, der nur die Gelegenheit des Vertragsschlusses zu offerieren hat und zu dessen Aufgaben der konkrete Vertrag zwischen seinem Auftraggeber und dem Dritten gerade nicht gehört, trifft dies indes nicht zu. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, inwieweit die Parteien konkret an der Abfassung des Mietvertrages beteiligt waren, wobei die in dem Mietvertrag enthaltenen Daten und Preise der Wohnung und Nebenkosten ohnehin nicht vom Mieter stammen dürften.
Die Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Von einer unangemessenen Benachteiligung ist für Wohnraummietverträge immer dann auszugehen, wenn der Vermieter als Verwender der Klausel dem Mieter die Verpflichtung zur Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen überträgt (st. Rspr., BGH NJW 1998, 3114; NJW 2003, 2234 [2235]; NZM 2007, 921). § 25 Nr. 1 des Vertrages statuiert eine solche Endrenovierungspflicht des Mieters, indem die Klausel unabhängig von der letzten Schönheitsreparatur zwingend die Endrenovierung vorschreibt.
(2) Die Verpflichtung zur Renovierung folgt auch nicht aus § 14 Nr. 2 des zwischen den Parteien geschlossen Vertrages. Die ebenfalls von der Bekl. als gestellt geltende Klausel (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB), auf die § 307 BGB in jedem Fall Anwendung findet (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Kl. unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs benachteiligt eine Klausel eines Wohnraummietvertrages den Mieter dann unangemessen, wenn sie sogenannte starre Renovierungsfristen vorsieht, also eine Renovierung - unabhängig vom Renovierungsbedarf im Einzelfall - in bestimmten Zeitabständen vorschreibt (BGH NJW 2004, 2586; NJW 2006, 2113). § 14 Nr. 2 des Mietvertrages sieht Regelfristen vor, ohne dabei klarzustellen, dass eine Renovierung nur erfolgen muss, wenn auch ein tatsächlicher Renovierungsbedarf besteht. Die Verwendung des Begriffes der Regelfrist bringt diese Beschränkung der Renovierungsverpflichtung nicht hinreichend zum Ausdruck. Die mit dem Begriff der Regelfrist einhergehenden Zweifel gehen bei der Auslegung der Bestimmung zu Lasten der Bekl., § 305 c Abs. 2 BGB.
(3) Eine Verpflichtung zur Renovierung bestand auch nicht aufgrund der Erklärungen des Kl. am 23.1.2009. Es kann dahinstehen, ob die Behauptung der Bekl., der Kl. habe zunächst an diesem Tag behauptet, die Wohnung sei gestrichen und habe dann das Streichen bis 1.2.2009 zugesichert, zutreffend sind. Das Vorbringen der Bekl. ist insoweit unerheblich. Aus einer Erklärung, die Wohnung bis zum 1.2.2009 streichen zu wollen, ist nach den Umständen der Wohnungsübergabe angesichts des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts nicht der Schluss zu ziehen, dass der Kl. eine Rechtspflicht zum Streichen übernehmen wolle. Die Anforderungen an ein solches Schuldanerkenntnis sind im Hinblick auf die einschneidende Wirkung eines solches hoch anzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kl. mit dieser Aussage, wenn sie denn so gefallen ist, eine Renovierungsverpflichtung übernehmen wollte, die mietvertraglich nicht bestand, sind nicht ersichtlich. Für einen objektiven Empfänger würde eine entsprechende Erklärung wohl allenfalls die Aussage beinhalten, dass der Mieter der vertraglichen Renovierungspflicht nachkommen wollte. Eine derartige Pflicht bestand indes nicht. Darüber hinaus ist die Bekl. aber auch für diese Behauptung beweisfällig geblieben.
bb) Auch soweit die Kl. die Anschaffungskosten für den Handtuchhalter, den Papierrollenhalter und die Glasplatte über dem Waschbecken sowie Ersatz der gegenüber den Nachmietern anfallenden Kosten für das Regal verlangt, kann nicht festgestellt werden, dass der Kl. eine Pflichtverletzung begangen hat. Der Mieter macht sich wegen Verletzung seiner ihm obliegenden Schutz- und Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig, wenn er nicht ihm, sondern dem Vermieter gehörende Gegenstände beim Auszug ohne Einwilligung des Vermieters entfernt oder an Dritte veräußert. Für eine solche Pflichtverletzung trägt die Bekl. als Anspruchsstellerin jedoch die Beweislast. Zwar steht fest, dass der Kl. Handtuchhalter und Glasplatte aus der Wohnung mitgenommen hat und das Regal an die Nachmieter für 100 € veräußerte. Doch ist die Bekl. für ihre Behauptung, die Gegenstände hätten zu der Wohnung gehört, beweisfällig geblieben. Sie hat weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung Beweis für ihre vom Kl. wirksam bestrittenen Behauptungen angeboten.
b) Eine aufrechenbare Gegenforderung steht der Bekl. nicht aus § 14 Nr. 3 des Mietvertrages zu. Zwar bestimmt die Klausel, dass der Vermieterin ein anteiliger Kostenerstattungsanspruch für solche Schönheitsreparaturen zusteht, deren Durchführung nach dem Fristenplan des § 14 Nr. 2 noch nicht fällig ist. Ein Anspruch kann auf eine solche Quotenklausel jedoch dann nicht gestützt werden, wenn die zugrunde liegende Klausel, mit der die Renovierungspflicht auf den Mieter übertragen wurde, unwirksam ist (BGH NJW 2006, 1728). Schon aufgrund der Unwirksamkeit des § 14 Nr. 2 kann damit ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Renovierungskosten nicht bestehen.
Ill. Dem Kl. steht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 45,37 € aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Bekl. hat ihre aus § 551 Abs. 3 Satz 1 u. 3 BGB folgende Pflicht zur getrennten Anlage der Mietkaution zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist verletzt. Die Bekl. hat die an sie gezahlte Kaution nicht getrennt von ihrem sonstigen Vermögen auf einem besonderen Konto angelegt. Sie hat keine Umstände vorgetragen, die zu einer Exkulpation gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB führen könnten. Als Schaden ist nach der Übereinkunft in der mündlichen Verhandlung ein Betrag in Höhe von 45,37 € anzusehen.
IV. Der Kl. hat Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus § 288 BGB. Die Bekl. befindet sich seit dem 28.4.2009 in Verzug. Die Bekl. hat mit Schreiben von diesem Tage die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, womit Verzug gemäß § 286 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB spätestens zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist.
Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsschadens hat der Kl. allerdings eine Verzinsung erst ab dem 29.4.2009 beantragt, womit der Anspruch aus § 288 BGB erst ab diesem Zeitpunkt zu zusprechen ist, § 308 ZPO. Dem Anspruch steht insoweit auch nicht das Zinseszinsverbot des § 289 BGB entgegen. Der Zinsschaden in Höhe von 45,37 € stellt keine Zinsen i.S.v. § 289 BGB dar, da die Bekl. diesen Betrag nicht als Zinszahlung, sondern als Schadensersatz für schuldhaft nicht gezogenen Ertrag zu zahlen hat.
V. Soweit der Kl. den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € geltend macht, steht ihm ein Anspruch aus § 286 Abs. 1 BGB nicht zu. Dem Kl. ist ein ersatzfähiger Verzugsschaden nicht entstanden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Hannover, dass in Fällen, in denen eine außergerichtliche Beilegung des Konflikts nicht zu erwarten ist, der Kl. unter dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB gehalten ist, ohne Weiteres Klage zu erheben und von einer kostenträchtigen außergerichtlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts abzusehen. Eine außergerichtliche Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts ist dann nicht als Verzugsschaden berücksichtigungsfähig. Die Sachlage ließ für den Kl. bei verständiger Würdigung nicht den Schluss zu, dass die Bekl. durch eine außergerichtliche anwaltliche Zahlungsaufforderung zur Rückzahlung hätte bewegt werden können.
VI. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie - für die teilweise Klagerücknahme - analog § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kosten hinsichtlich der Klagerücknahme sind dem Bekl. abweichend von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen, da der Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Gesamtforderung verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten verursacht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.