Schriftwechsel mit Treuhandanstalt als deklaratorisches Schuldanerkenntnis
DDR:ParteiG § 20 a , § 20 b ; ZPO § 286
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schriftwechsel mit Treuhandanstalt als deklaratorisches Schuldanerkenntnis; Indiz für Altvermögen einer DDR-Partei
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Bekundung der Erfüllungsbereitschaft durch einen Schuldner (hier: eine politische Partei) kann auch dann einen Indiz- oder Beweiswert für das Bestehen der Schuld haben, wenn sich diese Bekundung nur auf eine abgesonderte, unter gesetzlicher Treuhandschaft (hier: nach §§ 20 a, 20 b ParteiG-DDR) gestellte Vermögensmasse bezieht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. verlangt von der beklagten politischen Partei Bezahlung einer am 5. August 1991 erstellten Rechnung über 122.732,40 DM für Leistungen, die er in der Zeit vom November 1990 bis Juni 1991 im Zusammenhang mit Medienprojekten der Bekl. für diese erbracht haben will. Das Altvermögen der Bekl. unterliegt gemäß den nach dem Einigungsvertrag mit bestimmten Maßgaben fortgeltenden §§ 20 a, 20 b des Parteiengesetzes der DDR der treuhänderischen Verwaltung durch die Treuhandanstalt, die jetzige Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben. Im Oktober 1991 leitete die Bekl. die Rechnung des Kl. an die Treuhandanstalt, Direktorat Sondervermögen, weiter mit dem Antrag, den ausgewiesenen Betrag an den Kl. auszuzahlen. Mit weiterem Schreiben vom 9. Dezember 1991, dem ein anwaltliches Mahnschreiben des Kl. vom 18. November 1991 beigefügt war, bat die Bekl. die Treuhandanstalt "um umgehende Begleichung". Eine Zahlung durch die Treuhandanstalt erfolgte nicht. Die Bekl. bestreitet, mit dem Kl. einen Vertrag geschlossen zu haben; sie stellt weiter in Abrede, daß der Kl. die aufgeführten Leistungen erbracht habe bzw. die in Rechnung gestellten Positionen angefallen seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kl. sein Zahlungsbegehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurtells und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Der Kl. behauptet, daß im Rahmen eines mit Vertretern der Bekl. am 30. April 1991 geführten Gesprächs eine Einigung über seine Vergütung erzielt worden sei und die in der Rechnung vom 5. August 1991 aufgeführten Positionen im einzelnen abgestimmt worden seien. Das Berufungsgericht hat über den Inhalt dieses Gesprächs Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen J., Dr. K. und O. Es hat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die vom Kl. behauptete Vergütungsabrede für nicht bewiesen erachtet. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der Tatrichter ist in der Würdigung des Prozeßstoffs und des Ergebnisses der Beweisaufnahme frei (§ 286 ZPO). Revisionsrechtlich ist seine Würdigung (nur) darauf zu über prüfen, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen widerspricht oder Teile des Prozeßstoffs bzw. des Beweisergebnisses ungewürdigt läßt (vgl. nur Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., Rn. 13 zu § 550 m.w.N.). Ungeachtet der gegen die tatrichterliche Bewertung der Zeugenaussagen erhobenen Rügen ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts schon deshalb verfahrensfehlerhaft, weil es - wie die Revision zu Recht rügt - den Umstand, daß die Bekl. die Rechnung des Kl. an die Treuhandanstalt mit dem Antrag auf Begleichung weitergeleitet und in einem weiteren Schreiben erneut um Zahlung gebeten hat, völlig unberücksichtigt gelassen hat.
a) Das Berufungsgericht geht, nachdem es das Zustandekommen eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen den Parteien am 30. April 1991 verneint hat, auf die Frage ein, ob aufgrund des zwischen der Bekl. und der Treuhandanstalt geführten Schriftverkehrs zwischen den Parteien ein abstrakter oder kausaler Anerkenntnisvertrag geschlossen worden ist. Es verneint dies, weil in dem Schreiben der Bekl. an die Treuhandanstalt keine der gesetzlichen Schriftform genügende Erklärung gegenüber dem Kl. zu sehen sei, eine von dem zugrunde liegenden Kausalverhältnis gelöste Verpflichtung eingehen zu wollen; für den Abschluß eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisvertrags habe kein Anlaß bestanden, da im November/Dezember 1991 zwischen den Parteien noch kein Streit über Grund und Höhe der geltend gemachten Forderung bestanden habe. Diese Auslegung des Berufungsgerichts läßt Rechtsfehler nicht erkennen; sie steht insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses voraussetzt, daß zwischen den Parteien Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewißheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrscht (vgl. nur BGHZ 66, 250, 253 f; BGH. Urteile vom 27. Januar 1988 - IV b ZR 82/86 - NJW-RR 1988, 962, 963; und vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93 - NJW 1995, 960, 961). b) Der Umstand, daß dem Verhalten der Bekl. kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert bezügllch des Zustandekommens eines Schuldanerkenntnisses mit dem Kl. beizumessen ist, bedeutet iedoch nicht, daß dieses Verhalten für die Beurteilung der Frage, ob zwischen den Parteien überhaupt vertragliche Beziehungen bestehen bzw. vertraglich geschuldete Leistungen erbracht worden sind, ohne Belang ist. So kann ein Anerkenntnis, das keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpert, das der Schuldner aber zu dem Zweck abgibt, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder dem Gläubiger den Beweis zu erleichtern, im Prozeß die Beweislage des Gläubigers erheblich verbessern; ein solches "Zeugnis gegen sich selbst" stellt zumindest ein Indiz dar, kann aber auch eine Umkehr der Beweislast zur Folge haben (BGHZ 66, 250, 254 f: Anerkenntnis der Leistungspflicht durch einen Versicherer; BGH, Urteil vom 13. März 1974 - VII ZR 65/72 - WM 1974, 410, 411: Anerkennungsvermerk auf einer Rechnung; BGH, Urteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR 64/82 - NJW 1984, 799 f: Schuldbekenntnis an Unfallstelle). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht beachtet. Den Schreiben der Bekl. an die Treuhandanstalt kann nicht von vornherein jeder Indiz- oder Beweiswert im Verhältnis der Parteien abgesprochen werden. Denn die Bekl. hat die Rechnung des Kl. nicht "kommentarlos" an die Treuhandanstalt, Direktorat Sondervermögen, weitergeleitet. Sie hat vielmehr, wie die Revision zu Recht geltend macht, bei der Treuhandanstalt die Freigabe des Rechnungsbetrags von 122.732,40 DM zur Zahlung ausdrücklich beantragt. Die Bekl. hat weiterhin, unter Beifügung des anwaltlichen Mahnschreibens des Kl., im Schreiben vom 9. Dezember 1991 die "monatelange Bearbeitungszeit" des Antrags durch die Treuhandanstalt als unverständlich bezeichnet und um "umgehende Begleichung" gebeten. Über diese Schritte war der Kl. unterrichtet, so daß auch aus seiner Sicht das Verhalten der Bekl. als eine nachdrückliche
eifügung des anwaltlichen Mahnschreibens des Kl., im Schreiben vom 9. Dezember 1991 die "monatelange Bearbeitungszeit" des Antrags durch die Treuhandanstalt als unverständlich bezeichnet und um "umgehende Begleichung" gebeten. Über diese Schritte war der Kl. unterrichtet, so daß auch aus seiner Sicht das Verhalten der Bekl. als eine nachdrückliche Bestätigung dafür gewertet werden konnte, daß seine Forderung berechtigt ist. Allerdings ist die "Bekundung der Erfüllungsbereitschaft" im vorliegenden Fall dadurch gekennzeichnet, daß nach der gegenüber der Treuhandanstalt erklärten und dem Kl. mitgeteilten Auffassung der Bekl. eine dem Kl. gegenüber bestehende Verbindlichkeit "aus dem eingezogenen Vermögen", das heißt möglicherweise aus Mitteln ihres von der Treuhandanstalt gemäß den §§ 20 a, 20 b ParteiG DDR, die mit den in Anl. II Kap. II Sachgeb. A Abschn. III des Einigungsvertrags enthaltenen Maßgaben fortgelten, treuhänderisch verwalteten Altvermögens zu begleichen ist. Ob und gegebenenfalls welcher Aussage- oder Indizwert dem Verhalten der Bekl. dafür zukommt, daß tatsächlich das Alt- und nicht das Neuvermögen der Bekl. berührt ist - wozu sich das Berufungsgericht nicht äußert -, ist eine andere, nachrangige Frage (s. hierzu nachfolgend unter II). Zunächst jedenfalls setzt sowohl eine Haftung des Alt- wie auch eine solche des Neuvermögens der Bekl. voraus, daß zwischen den Parteien ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen ist und der Kl. die danach geschuldete und zu vergütende Tätigkeit oder Leistung tatsächlich erbracht hat. Daher kann - anders als das Berufungsgericht anzunehmen scheint - wegen einer möglicherweise hinsichtlich der haftenden Vermögensmasse zum Ausdruck gebrachten Einschränkung den Äußerungen der Bekl. nicht jeder Indiz- oder Beweiswert dafür abgesprochen werden, daß nach den vertraglichen Abreden der Parteien der Kl. für seine im Rahmen der Medienprojekte der Bekl. erbrachten Leistungen die in Rechnung gestellte Vergütung erhalten sollte. II. Die Beweiswürdigung, aufgrund derer das Berufungsgericht den Nachweis einer Vergütungsabsprache bzw. einer Leistungserbringung durch den Kl. für nicht erbracht ansieht, ist unvollständig; das Berufungsgericht hat somit § 286 Abs. 1 ZPO verletzt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 563 ZPO). 1. Nach § 20 b Abs. 2 ParteiG DDR steht das Vermögen der Bekl., das am 7. Oktober 1989 bestanden hat oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist (Altvermögen), unter treuhänderischer Verwaltung. Zum Altvermögen gehören nicht nur positive Vermögenswerte wie Grundstücke, Forderungen usw., sondern auch die diesem Vermögen zuzuordnenden Verbindlichkeiten (vgl. Papier, Das Parteivermögen in der ehemaligen DDR, 1992, S. 26 f). Hinsichtlich des unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Vermögens liegt die Prozeßführungsbefugnis bei der Treuhandanstalt bzw. heute der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1995 - XI ZR 230/94 - DtZ 1996, 20 f). Das Berufungsgericht trifft, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen dazu, ob ein etwaiger Vergütungsanspruch des Kl. im Zusammenhang mit den von der Bekl. durchgeführten Medienprojekten (nur) das Alt- oder (auch) das Neuvermögen der Bekl. betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 185/94 - zur Veröffentlichung bestimmt). Revisionsrechtlich ist daher zugunsten
t aus folgerichtig, keine Feststellungen dazu, ob ein etwaiger Vergütungsanspruch des Kl. im Zusammenhang mit den von der Bekl. durchgeführten Medienprojekten (nur) das Alt- oder (auch) das Neuvermögen der Bekl. betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 185/94 - zur Veröffentlichung bestimmt). Revisionsrechtlich ist daher zugunsten des Kl. zu unterstellen, daß jedenfalls auch eine Haftung des Neuvermögens in Betracht kommt, hinsichtlich dessen die Prozeßführungsbefugnis der Bekl. keiner Beschränkung unterliegt. Es kann daher dahinstehen, ob sich - wie der Prozeßbevollmächtigte des Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat - die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und die Bekl. über die Freigabe eines großen Teils des beschlagnahmten Vermögens geeinigt haben. 2. Nach § 20 b Abs. 1 ParteiG DDR kann die Bekl. "Vermögensänderungen" wirksam nur mit Zustimmung des Treuhänders vornehmen. Die Bestimmung erfaßt nach Wortlaut und Zweck das gesamte Vermögen der Bekl., Alt- wie Neuvermögen; denn nur durch eine präventive Kontrolle aller Vermögensverfügungen der betroffenen Parteien und Organisationen können die belasteten Vermögenswerte zuverlässig erfaßt werden, läßt sich der vom Gesetzgeber verfolgte Sicherungs- und Restitutionszweck verwirklichen (BVerwG, ZIP 1993, 789, 792). Vermögensänderungen im Sinne des § 20 b Abs. 1 ParteiG DDR sind solche Rechtsgeschäfte und Realakte, die das Vermögen in seinem Bestand unmittelbar verändern. Nicht auf das Altvermögen bezogene schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte, jedenfalls solche, die nicht auf Leistung bestimmter Vermögensgegenstände, sondern - wie hier - auf Zahlung von Geld gehen, sind nicht zustimmungsbedürftig (BAG, ZIP 1993, 1189, 1192). Würde man bereits den Abschluß eines solchen schuldrechtlichen Vertrags der Zustimmungspflicht unterwerfen, so würde damit die Handlungsfreiheit der Bekl. in einem mit Blick auf Art. 21 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedenklichen Umfang eingeschränkt (vgl. auch Berger, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, B 145, ParteiG-DDR § 20 b Rn. 34; a.M. Toussaint, ZIP 1993, 1136, 1139 ff). Die Zustimmungsbedürftigkeit des Erfüllungsgeschäfts, also hier der Zahlung der Klagesumme durch die Bekl., zwingt nicht zur Abweisung der Klage, sondern allenfalls dazu, daß gemäß § 259 ZPO nur eine Verurteilung zu zukünftiger Leistung ausgesprochen werden kann (BAG, a.a.O.).