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Schriftverkehr durch bevollmächtigten Versicherungsmakler

BGHIV ZR 165/1229.05.2013unveröffentlicht

BGB § 241 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schriftverkehr durch bevollmächtigten Versicherungsmakler; Versicherung; Makler; Schriftwechsel; Bevollmächtigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Den Versicherer trifft eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen seines Versicherungsnehmers mit einem von diesem umfassend bevollmächtigten Vertreter Schriftwechsel im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses zu führen, es sei denn, dass dies dem Versicherer aus besonderen Umständen im Einzelfall unzumutbar ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. verlangt vom Bekl., dass dieser mit einem vom Kl. bevollmächtigten Versicherungsmakler korrespondiert und diesem Auskünfte erteilt.

Zwischen den Parteien bestand seit 1985 ein Haftpflichtversicherungsvertrag. Betreut wurde der Vertrag zunächst durch ein Versicherungsbüro des Bekl. Das Vertriebssystem des Bekl. ist durch Ausschließlichkeitsvertreter, sogenannte Vertrauensleute, geprägt. Eine Zusammenarbeit mit Versicherungsmaklern lehnt der Bekl. ab. [...] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kl. habe keinen Anspruch darauf gehabt, dass der Bekl. aktiv mit dem Makler korrespondiere und diesem Auskünfte, Informationen oder Unterlagen zur Verfügung stelle. Ein derartiger Anspruch ergebe sich weder aus Gesetz noch aus Vertrag. Er lasse sich nicht als Nebenpflicht aus § 241 BGB herleiten. Der BGH teilte diese Ansicht nicht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 7 1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Revision des Kl. gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO durch das Berufungsgericht unbeschränkt zugelassen. Soweit es in den Entscheidungsgründen heißt, das Gericht lasse die Revision zu, da die Frage nach der Pflicht eines Versicherungsunternehmens, mit einem Makler anstelle des jeweiligen Versicherungsnehmers zu korrespondieren, über den entscheidenden Fall hinausgehende Bedeutung habe, ist dem keine Beschränkung der Revision zu entnehmen. Zwar begehrt der Kl. vom Bekl. sowohl ein Führen der Korrespondenz mit dem von ihm beauftragten Makler als auch die Verpflichtung des Bekl., dem Makler auf Verlangen Auskunft zu dem Vertrag zu geben. Der Entscheidung des Berufungsgerichts lässt sich aber nicht entnehmen, dass es lediglich hinsichtlich der Korrespondenzpflicht, nicht dagegen bezüglich des Auskunftsanspruchs die Revision zulassen wollte. Eine Zulassungsbeschränkung kann den Gründen eines Berufungsurteils nur entnommen werden, wenn aus diesen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 16). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der gesamten Begründung des Berufungsurteils lässt sich an keiner Stelle eine Differenzierung zwischen dem Anspruch auf Korrespondenz sowie dem auf Auskunft entnehmen.

8 2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kl. der geltend gemachte Anspruch nicht zugestanden hat.

9 a) Die Frage, ob es eine vertragliche Nebenpflicht des Versicherers gibt (§ 241 Abs. 2 BGB), auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schriftwechsel mit einem von diesem eingeschalteten Versicherungsmakler zu führen und diesem auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird eine derartige Korrespondenz- und Auskunftspflicht angenommen (OLG Hamm, Urteil vom 24. November 2004 - 35 U 17/04, juris Rn. 31; OLG Koblenz VersR 2004, 1555; LG Potsdam r+s 2012, 465, 466; LG Köln, Beschluss vom 8. April 2010 - 24 S 3/10, juris Rn. 5; LG Bielefeld VersR 1990, 1238; Müller-Stein, VersR 1990, 561, 562; Koch, VersR 1997, 1200, 1201; Keil, VW 1995, 66). Die insbesondere vom Amtsgericht und Landgericht Münster in mehreren Entscheidungen vertretene Gegenauffassung lehnt eine Korrespondenzpflicht des Versicherers mit und eine Auskunftspflicht gegenüber einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Makler ab (neben den angefochtenen Entscheidungen vgl. LG Münster vom 19. Juli 2012 - 15 S 27/11 juris Rn. 24; AG Münster vom 9. Dezember 2011 - 28 C 2433/11, juris Rn. 41, 45, 48; ferner Evers/Thiele, VW 2009, 199).

10 b) Die zuerst genannte Ansicht trifft zu. Der Versicherer ist im Rahmen der ihn treffenden vertraglichen Nebenpflichten grundsätzlich gehalten, mit einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Vertreter zu korrespondieren und diesem auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Versicherers entgegenstehen. Die Auskunftspflicht reicht allerdings nicht weiter als diejenige, die den Versicherer unmittelbar gegenüber dem Versicherungsnehmer trifft.

11 aa) Der Versicherungsnehmer hat auch bei bereits bestehenden Versicherungsverträgen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, seine Angelegenheiten gegenüber dem Versicherer durch einen Vertreter - das kann auch ein Versicherungsmakler sein - wahrnehmen zu lassen. Die Entscheidung seines Vertragspartners, die mit den Versicherungsangelegenheiten zusammenhängenden Arbeiten an einen Vertreter zu delegieren, muss der Versicherer grundsätzlich respektieren. Aus diesem sich als Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Anspruch folgt zugleich die Verpflichtung des Versicherers, die Bevollmächtigung des Dritten zu beachten und dem Wunsch des Versicherungsnehmers entsprechend mit dem Vertreter im Rahmen bestehender Versicherungsverträge zu korrespondieren.

12 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird den berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers an der Einschaltung eines Vertreters im Außenverhältnis auch nicht durch die Möglichkeit, einen Dritten, hier einen Makler, über die mit dem Versicherer geführte Korrespondenz zu unterrichten und sich von diesem beraten zu lassen, ausreichend Rechnung getragen. Der Versicherungsnehmer kann vielmehr beanspruchen, sich unmittelbar im Außenverhältnis von einem Dritten vertreten zu lassen, wie dies ohne Weiteres auch die Regelungen über die aktive und passive Stellvertretung in § 164 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zeigen. Eine bloß interne Korrespondenz mit einem eingeschalteten Dritten kann dessen Tätigwerden im Außenverhältnis nicht ersetzen. So kann der Versicherungsnehmer ein Interesse daran haben, etwa in Fällen von mangelnder Sachkunde, Krankheit, Alter, längerer Urlaubsabwesenheit etc. einen Vertreter einzuschalten, dem er seine gesamten Versicherungsangelegenheiten übertragen hat.

13 bb) Etwas anderes ergibt sich - anders als das Berufungsgericht meint - auch nicht aus dem Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2011 (VI ZR 311/09, VersR 2011, 544), in welchem der Bundesgerichtshof den dort geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung jeglicher direkter Kontaktaufnahme eines Vertragspartners mit seinem Kunden, für den sich ein Rechtsanwalt bestellt hatte, abgelehnt hat. Um einen Unterlassungsanspruch geht es im Streitfall nicht. Der Kl. hat von dem Bekl. nicht begehrt, er möge jeglichen direkten Kontakt mit ihm selbst vermeiden. Er hat vielmehr nach dessen Weigerung, Schriftwechsel mit dem von ihm bestellten Vertreter zu führen, nur verlangt, dass er seinem Wunsch entsprechend mit diesem korrespondiert und ihm Auskunft erteilt.

14 cc) Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Korrespondenz mit und Auskunftserteilung gegenüber einem von ihm ein geschalteten Vertreter besteht lediglich dann nicht, wenn sich dies für den Versicherer im Einzelfall als unzumutbar darstellt.

15 (1) Entgegen der Auffassung des Bekl. folgt eine Unzumutbarkeit allerdings nicht bereits aus seinem Vertriebssystem. Zwar ist der Versicherer frei, sein Vertriebssystem zu wählen und zu entscheiden, ob er mit Ausschließlichkeitsvertretern, Mehrfachvertretern oder Maklern zusammenarbeitet bzw. völlig neue Vertriebsformen wie den Direktvertrieb wählt (vgl. Schwintowski in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 59 Rn. 122). Dies berechtigt ihn aber nicht, die Korrespondenz mit einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Vertreter zu verweigern und diesem keine Auskunft zu erteilen. Der vom Versicherungsnehmer eingeschaltete Makler tritt dem Versicherer lediglich als Vertreter des Versicherungsnehmers gegenüber ohne jegliche Courtagepflicht der Versicherer. Berechtigte Interessen des Versicherers werden dadurch nicht berührt; für ihn macht es keinen schützenswerten Unterschied, ob der Versicherungsnehmer sich gerade eines Maklers oder eines anderen Vertreters im Verhältnis zu ihm bedient.

16 (2) Demgegenüber können wichtige Gründe in der Person des konkreten Maklers die Korrespondenz mit ihm für den Versicherer unzumutbar machen. Das kann etwa in Betracht kommen, wenn es sich bei dem eingeschalteten Makler um einen ehemals bei diesem Versicherer beschäftigten Ausschließlichkeitsvertreter handelt (so der Fall OLG Bamberg VersR 1993, 1146, 1147). Dem Versicherer ist es nicht zuzumuten, durch Zusammenarbeit mit ehemals eigenen Vertretern deren Geschäftstätigkeit zu seinem Nachteil zu fördern. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.

17 (3) Unzumutbar kann die Korrespondenzpflicht mit einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Vertreter auch sein, wenn dies für den Versicherer mit einem unzumutbaren Mehraufwand verbunden ist. Das ist allerdings noch nicht der Fall, wenn der Versicherer generell die Korrespondenz mit einem Vertreter führen soll. Ein unzumutbarer Mehraufwand kann aber entstehen, wenn der Versicherungsnehmer seinem Vertreter keine umfassende, sondern lediglich eine begrenzte Vollmacht erteilt hat. Der Versicherer ist im Rahmen des Massengeschäfts von Versicherungsverträgen nicht gehalten, in jedem Einzelfall die Reichweite einer dem Vertreter erteilten Vollmacht zu überprüfen. Es ist ihm nicht zuzumuten, jeweils eine Vollmacht darauf zu untersuchen, wie weit diese reicht und die jeweils zu führende Korrespondenz und zu erteilende Auskunft betrifft. Der Versicherungsnehmer kann insbesondere nicht verlangen, dass der Versicherer teilweise mit ihm und teilweise mit dem Vertreter korrespondieren und diesen unterschiedlich Auskunft erteilen soll. Auf das interne Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und dessen Vertreter muss der Versicherer sich nicht verweisen lassen. Insbesondere muss er nicht bezüglich des Umfangs der Vollmacht zunächst Nachfrage beim Versicherungsnehmer und/oder seinem Vertreter halten.

18 Dem berechtigten Interesse des Versicherers wird dadurch Rechnung getragen, dass der Versicherungsnehmer den Vertreter durch eine umfassende Vollmacht beauftragt, ihn in allen bestehenden Versicherungsangelegenheiten zu vertreten und die Korrespondenz bezüglich bestehender Versicherungsverträge nur mit ihm zu führen. Diese dem Vertreter zu erteilende umfassende Vollmacht muss ferner dem Versicherer in eindeutiger und unmissverständlicher Weise entweder unmittelbar durch den Versicherungsnehmer oder durch den Vertreter unter Vorlage der entsprechenden Vollmacht bekannt gemacht werden.

19 Hierzu wird das Berufungsgericht, das die Frage der Zumutbarkeit bislang nur nach abstrakten Kriterien beurteilt hat, noch Feststellungen treffen müssen. Der vorliegenden Korrespondenz, die sich im Wesentlichen auf die Schreiben des Bekl. vom 30. Dezember 2010 und 14. Januar 2011 an den Makler und den Kl. beschränkt, lässt sich nicht entnehmen, ob und inwieweit durch den Kl. selbst oder durch den Makler unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht eine umfassende Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis angezeigt wurde. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob dem Bekl. der Versicherungsmaklervertrag vom 27. Juli 2010 vorgelegt wurde und inwieweit dem eine umfassende Bevollmächtigung des Maklers zur alleinigen Korrespondenz mit den Bekl. entnommen werden kann.

20 dd) Soweit der Kl. weiter beantragt hatte, den Bekl. zu verurteilen, dem Makler auf Verlangen Auskunft zu dem Vertrag zu geben, ist zu beachten, dass dem Vertreter kein weitergehender Auskunfts- und Informationsanspruch zusteht als dem Vertretenen selbst. Hat der Bekl. mithin bereits zu konkreten Fragen Auskunft gegenüber dem Kl. als seinem Versicherungsnehmer erteilt, so kam ein weitergehender Anspruch auf erneute Informationserteilung gegenüber dem Vertreter nicht in Betracht. Der Bekl. war nicht verpflichtet, Auskünfte mehrfach zu erteilen und diese erneut gegenüber dem Vertreter nachzuholen. Sollte das Berufungsgericht auf der Grundlage der nachzuholenden Feststellungen eine Korrespondenzpflicht des Bekl. mit dem vom Kl. eingeschalteten Makler annehmen, erstreckte sich diese von vornherein nicht auf die Erteilung von Auskünften etwa über vorhandene Verträge, Leistungsübersichten, Fälligkeiten, Beiträge, Schadensquoten, Schadensaufstellungen etc., die der Bekl. dem Kl. bereits erteilt hatte.

21 ee) Mit dieser Maßgabe stand dem Anspruch des Kl. auf Korrespondenz und Auskunft schließlich auch nicht die Beratungspflicht des Bekl. gemäß § 6 Abs. 4, Abs. 6 VVG entgegen (vgl. aber Evers/Thiele, VW 2009, 199). Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG trifft den Versicherer die Beratungspflicht nach Absatz 1 auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Eine Ausnahme hiervon sieht § 6 Abs. 6 VVG u. a. dann vor, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wurde. Die Ausnahmeregelung greift nur ein, wenn bereits der ursprüngliche Vertrag von einem Makler vermittelt wurde. Nicht erfasst werden dagegen die Fälle, in denen der Vertrag durch einen Vermittler zustande kam, der Versicherungsnehmer während des laufenden Vertrages dann aber - wie hier - einen Versicherungsmakler einschaltet. Hieraus folgt allerdings nicht, dass der Versicherer wegen seiner bestehen bleibenden Beratungspflicht nicht zu einer Korrespondenz mit und Auskunft gegenüber dem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Vertreter (hier Makler) verpflichtet ist. Ist dieser Vertreter selbst sachkundig und erscheint eine Beratung sowohl durch diesen als auch durch den Versicherer überflüssig, so besteht die Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 VVG im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichtet.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Versicherungsnehmer kann von seinem Versicherer verlangen, dass dieser Schriftwechsel mit einem umfassend bevollmächtigten Vertreter führt, es sei denn, dies ist dem Versicherungsunternehmen aus besonderen Umständen unzumutbar.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger (Versicherter) verlangt vom Beklagten (Versicherungsunternehmen), dass dieser mit einem vom Kläger bevollmächtigten Versicherungsmakler korrespondiert und diesem auch Auskünfte erteilt. Das beklagte Versicherungsunternehmen hat das abgelehnt, weil sein Vertriebssystem durch sogenannte Vertrauensleute geprägt sei und eine Zusammenarbeit mit Versicherungsmaklern abgelehnt werde. Das Berufungsgericht hat die Klage zunächst abgewiesen, die Revision hatte Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Den Versicherer treffe eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen seines Versicherungsnehmers mit einem von diesem umfassend bevollmächtigten Vertreter Schriftwechsel im Rahmen des Versicherungsverhältnisses zu führen, es sei denn, dass dies dem Versicherer aus besonderen Umständen im Einzelfall unzumutbar sei. Die Auskunftspflicht des Versicherers reicht allerdings nicht weiter als diejenige, die den Versicherer unmittelbar gegenüber dem Versicherungsnehmer trifft. Der Versicherungsnehmer habe auch bei bereits bestehenden Versicherungsverträgen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, seine Angelegenheiten gegenüber dem Versicherer durch einen Vertreter, der auch Versicherungsmakler sein könne, wahrnehmen zu lassen. Eine solche Delegation habe der Versicherer grundsätzlich zu respektieren. Das gelte nur bei Unzumutbarkeit nicht.

Eine Unzumutbarkeit folge allerdings nicht bereits aus dem Vertriebssystems des Versicherers. Der vom Versicherungsnehmer eingeschaltete Makler trete lediglich als Vertreter des Versicherungsnehmers ohne jegliche Courtagepflicht des Versicherers auf.

Wichtige Gründe, einen eingeschalteten Versicherungsmakler abzulehnen, könnten aber darin liegen, dass es sich bei dem eingeschalteten Makler um einen ehemals bei diesem Versicherer beschäftigten Versicherungsvertreter handele.