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Schriftstück ohne Eingangsstempel gilt nicht als im Gericht angekommen

BGHI ZR 70/1422.05.2014GE 2014, 1270

ZPO § 233 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schriftstück ohne Eingangsstempel gilt nicht als im Gericht angekommen; fristwahrender Eingang bei Gericht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Schriftstück, mit dem eine bei einem Gericht zu wahrende Frist eingehalten werden sollte, gelangt nicht schon zu dem Zeitpunkt fristwahrend tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts, zu dem der mit der Annahme von Schriftstücken beauftragte Mitarbeiter des Gerichts die ihm von einem Rechtsanwalt oder einem Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei übergebene Postmappe zum Zwecke der Anbringung des Eingangsstempels auf den Schriftstücken und Einbehaltung der für das Gericht bestimmten Exemplare annimmt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 I. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 27. Januar 2014 auf die Berufung der Bekl. das der Klage stattgebende Urteil erster Instanz abgeändert, die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Kl., der dieses Urteil am 3. Februar 2014 zugestellt worden ist, hat mit Schriftsatz vom 4. März 2014, der am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und vorsorglich Antrag auf Wiedereinsetzung in die etwa versäumte Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Dazu hat sie vorgetragen:

2 Ihr beim Bundesgerichtshof zugelassener Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt X habe am 3. März 2014, an dem die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde abgelaufen sei, sein Personal angewiesen, die von ihm zuvor gefertigte, durchgesehene und unterzeichnete Rechtsmittelschrift nebst einer beglaubigten Abschrift und zwei weiteren Abschriften sowie dem mit der Revision anzufechtenden Urteil noch am Abend dieses Tages zusammen mit einigen weiteren Fristsachen zur Poststelle des Bundesgerichtshofs zu bringen. Die seit Sommer 2011 bei Rechtsanwalt X tätige, bislang beanstandungsfrei und zuverlässig arbeitende und sorgfältig stichprobenartig überwachte Rechtsanwaltsfachangestellte D. habe diese Aufgabe übernommen. Sie sei gegen 18.30 Uhr zur Poststelle des Bundesgerichtshofs gelangt und habe die Postmappe mit den verschiedenen Fristsachen und darunter auch den Schriftstücken in der vorliegenden Sache an die dort tätige Mitarbeiterin des Gerichts übergeben. Diese habe die eingehenden Schriftstücke sowie das jeweils zuoberst liegende Exemplar für die Handakten von Rechtsanwalt X mit dem Datumsstempel des Gerichts versehen, die für den Bundesgerichtshof vorgesehenen Schriftstücke entnommen und die Postmappe mit den gestempelten Exemplaren für die Handakten sodann an Frau D. zurückgereicht. Die Mitarbeiterin des Gerichts habe dabei offenbar das Fach in der Postmappe, in dem sich die Schriftstücke für das vorliegende Verfahren befunden hätten, überblättert und die dort einliegenden Schriftstücke daher wieder an Frau D. zurückgereicht. Diese habe die Postmappe entgegen der allgemeinen Kanzleianweisung, die zurückgereichte Mappe sofort daraufhin zu kontrollieren, ob sie alle gestempelten Aktenexemplare enthalte, nicht nochmals durchgesehen, sondern in ihrem Fahrzeug mit in den Feierabend genommen. Erst am Morgen des 4. März 2014 sei bei der Leerung der Postmappe in der Kanzlei festgestellt worden, dass sich dort neben den gestempelten Aktenexemplaren in den anderen Fristsachen die noch ungestempelten Schriftstücke in der vorliegenden Sache befunden hätten.

3 II. Nach dieser Darstellung ist davon auszugehen, dass die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, die in der vorliegenden Sache am 3. März 2014 geendet hat, versäumt worden ist.

4 1. Für die Frage, ob ein Schriftstück, mit dem eine bei einem Gericht zu wahrende Frist eingehalten werden sollte, dort rechtzeitig eingegangen ist, ist entscheidend, ob das Schriftstück innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt dieses Gerichts gelangt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 370/84, BVerfGE 69, 381, 385 f.; Kammerbeschluss vom 9. Oktober 2007 - 1 BvR 1784/05, NJW-RR 2008, 446, 447; BGH, Beschluss vom 12. Februar 1981 - VII ZB 27/80, BGHZ 80, 62, 63; Beschluss vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 20) und damit dem Zugriff des Absenders nicht mehr zugänglich gewesen ist (BVerfG, NJW-RR 2008, 446, 447; BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12, NJW-RR 2013, 830 Rn. 12).

5 2. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht schon dadurch erfüllt, dass die Mitarbeiterin des Gerichts die ihr von Frau D. übergebene Postmappe zum Zwecke der Anbringung des Eingangsstempels auf den Schriftstücken und Einbehaltung der für das Gericht bestimmten Exemplare angenommen hat. Der Annahme, dass damit bereits ein - vollständiger - Übergang der Verfügungsgewalt an den in der Mappe einliegenden Schriftstücken stattgefunden hat, steht schon entgegen, dass die für die Handakten des Rechtsanwalts bestimmten Exemplare der Schriftstücke nicht in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangen sollten. Ein Wechsel der Verfügungsgewalt im Sinne ihres vollständigen Übergangs auf das Gericht hat daher nur insoweit und auch erst in dem Zeitpunkt stattgefunden, als die Mitarbeiterin des Gerichts die für das Gericht bestimmten Exemplare der Schriftstücke nach deren Abstempelung nicht wieder in die Postmappe eingelegt, sondern an der für beim Gericht eingegangene Schriftstücke vorgesehenen Stelle abgelegt hat. Bei den für das vorliegende Verfahren vorgesehenen Schriftstücken, die in der Postmappe des Rechtsanwalts verblieben sind, hat daher am 3. März 2014 kein Übergang der Verfügungsgewalt auf das Gericht stattgefunden.

6 III. Der Kl. ist jedoch gegen die danach eingetretene Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil die von der Kl. hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 Satz 1 ZPO). (wird ausgeführt)

Anmerkung: Wiedereinsetzung wurde gewährt, weil dem Anwalt kein (Organisations-) Verschulden vorzuwerfen war.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein fristwahrendes Schriftstück gelangt nicht rechtzeitig ins Gericht, wenn der Anwalt es zwar rechtzeitig dem zuständigen Gerichtsmitarbeiter zum Abstempeln übergibt, dies aber versehentlich unterbleibt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Anwalt hatte eine Reihe unterschiedlicher Schriftsachen zusammen in einer Postmappe zur Poststelle des Bundesgerichtshofes bringen und abstempeln lassen. Die zuständige Gerichtsmitarbeiterin hatte dabei ein Fach der Postmappe versehentlich überblättert und die Mappe mit den in diesem Fach befindlichen Unterlagen der Mitarbeiterin des Rechtsanwalts ungestempelt zurückgereicht. Entgegen der allgemeinen Kanzleianweisung, die zurückgereichte Mappe sofort daraufhin zu kontrollieren, ob alle Aktenexemplare auch gestempelt waren, hatte die Mitarbeiterin des Anwalts die Mappe mit in den Feierabend genommen, so dass erst am nächsten Tag festgestellt worden war, dass sich neben gestempelten Aktenexemplaren in einer Fristsache auch ungestempelte befunden hatten. Damit war Fristversäumnis eingetreten, entschied der BGH, ließ jedoch Gnade vor Recht ergehen und gewährte die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH nahm den Fall zum Anlass, ein paar grundsätzliche Bemerkungen zur Frage loszuwerden, wann ein Schriftstück in den Verfügungsbereich des Gerichts gelangt. Fristwahrend, so der BGH, ist ein Schriftstück nur dann beim Gericht eingegangen, wenn es damit gleichzeitig dem Zugriff des Absenders entzogen ist. In die Verfügung des Gerichts gelangen Schriftstücke erst, wenn sie abgestempelt und in das vorgesehene Gerichtsfach abgelegt sind. Für sämtliche beim Anwalt verbliebenen Schriftstücke gilt, dass sie nicht in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangen. Im konkreten Fall war mithin keines der für das Gericht vorgesehenen Schriftstücke übergeben worden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung bietet Anlass, Anwälte zur weiter verstärkten Kontrolle anzuhalten. Der fristwahrende Eingang bei Gericht setzt nämlich zweierlei voraus:

1. den Eingangsstempel und

2. den Verbleib der für das Gericht bestimmten Schriftstücke im Gerichtsgebäude.

Denkbar ist nämlich nicht nur – wie im entschiedenen Fall –, dass eine Sache schlicht überblättert wird und ohne Stempel den Weg zurück zum Anwalt findet, sondern auch, dass sie zwar abgestempelt, aber durch ein Versehen des Gerichtsmitarbeiters ebenfalls den Weg zurück zum Anwalt nimmt. Auch dann liegt Fristversäumnis vor, gleichwohl mit der Aussicht, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erhalten.

B.