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Schriftliches Vertragsangebot nur bei Unterschrift

AG Neukölln5 C 728/8623.11.1987GE 1988, 359

§§ 145, 147 BGB, § 305 BGB, § 535 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schriftliches Vertragsangebot nur bei Unterschrift; Zustandekommen des Mietvertrages; Mietvertragsabschluß; Vertragsangebot, schriftliches; Formularmietvertrag, ausgefüllt aber nicht unterschrieben; Vertragsentwurf, Übersendung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage des Zustandekommens eines Mietvertrages, wenn der Vermieter ein von ihm noch nicht unterschriebenes Vertragsangebot dem Mieter übersendet.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Unter dem 13.11.1986 übersandte die Hausverwaltung des Kl. den Bekl. zwei Exemplare eines ausgefüllten, jedoch nicht unterzeichneten Mietvertrages sowie einer Einzugsermächtigung mit der Bitte, diese ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Zugleich wurde ihnen angekündigt, daß ihnen ein Vertragsexemplar nach Gegenzeichnung wieder zugesandt würde. Am 26.11.1986 erhielt er von den Bekl. den Mietvertrag zurück. Unter dem 27.22.1986 teilte der Kl. den Bekl. mit, daß er nicht mehr bereit sei, mit ihnen ein Mietverhältnis abzuschließen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ein Mietvertrag gemäß § 535 BGB ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Im vorliegenden Falle ist die Übersendung des Vertragsentwurfs an die Bekl. noch kein Angebot seitens des Kl. gewesen, das die Bekl. lediglich noch anzunehmen brauchten. Vielmehr hat der Kl. erkennbar daran, daß er das übersandte Exemplar selbst noch nicht unterzeichnet hatte, seinerseits die Bekl. aufgefordert, ihm ein Angebot entsprechend dem Formularvertrag zu machen. Er hat sich damit selbst die Annahme des Angebotes vorbehalten. Ohne seine Annahmeerklärung, die in der Unterschrift unter dem von den Bekl. unterzeichneten Vertrag zu sehen gewesen wäre, ist der Vertrag daher nicht zustande gekommen.

Schriftliches Vertragsangebot nur bei Unterschrift — AG Neukölln 5 C 728/86 — vera