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Schriftliche Verpflichtung des Sozialhilfeträgers

VG BerlinVG 6 A 322.9029.10.1992GE 1993, 55

BGB §§ 544 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; 557 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 40 Abs. 1

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Schlagwörter zur Erschließung

Schriftliche Verpflichtung des Sozialhilfeträgers; verschlossener Verwaltungsrechtsweg; Versprechen zur Mietzinszahlung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verpflichtet sich der Sozialhilfeträger gegenüber einem Vermieter schriftlich nach § 544 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative BGB zur Befriedigung des Anspruchs auf den fälligen Mietzins und auf die fällige Entschädi-gung, so ist - wenn sich aus der Form dieser Verpflichtung nichts anderes ergibt - für Klagen des Vermieters aus diesem Versprechen der Verwaltungsrechtsweg verschlossen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., die an die zeitweilig vom Bekl. sozialhilferechtlich betreute Frau L. eine Wohnung vermietet haben, begehren vom Bekl. die Zahlung von 1.021,25 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung.

Nachdem Frau L. mit drei Monatsmieten in Rückstand geraten war, kündigten die Kl. das Mietverhältnis mit Anwaltsschreiben vom 17. Juli 1989 und erhoben zugleich vor dem AG Tempelhof-Kreuzberg Klage wegen der Zahlung des Mietzinses und der Räumung der Wohnung. Am 18., 20. und 28. Juli 1989 zahlte Frau L. jeweils eine Monatsmiete in Höhe von 663,27 DM an die Kl. Am 13. August 1989 beantragte sie beim Bekl. unter Hinweis auf diese Zahlungen und darauf, daß die Zahlungen von den Kl. teilweise auf die entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten angerechnet worden seien, so daß nach wie vor Mietrückstände bestünden, eine einmalige Beihilfe zu deren Begleichung.

Daraufhin übersandte der Bekl. den Kl. unter dem 18. August 1989 folgendes Schreiben:

"Wir verpflichten uns, für Frau L. die aus dem Mietvertrag für die Wohnung unter der vorgenannten Anschrift fälligen Forderungen auf Zahlung von Mietzinsen bzw. Entschädigungen nach § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB bis zum Zugang dieses Schreibens als einmalige Hilfe zu zahlen. Nach uns vorliegenden Informationen belaufen sich die Verpflichtungen auf gegenwärtig 1.989,81 DM Miete April, Mai, Juli 1989. Sind die Ansprüche aus dem Mietvertrag entgegen den vorliegenden Informationen höher, so erstreckt sich diese Verpflichtung auch auf den Mehrbetrag. Im Falle abweichender Rückstandsberechnung durch den Vermieter wird gebeten, eine detaillierte Forderungsaufstellung einzureichen.

Der Zweck dieser nach dem Bundessozialhilfegesetz geleisteten einmaligen Hilfen ist die Beseitigung des Räumungsanspruchs aufgrund der Kündigung vom 13. Juli 1989 gemäß § 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB. Sollte die Rechtswirkung dieser Erklärung gemäß vorgenannter Vorschrift wegen Satz 2 daselbst oder aus anderen Gründen nicht eintreten, so ist die empfangene Zahlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zu erstatten bzw. ein Anspruch aus dieser Erklärung nicht gegeben. Bitte eine Kostenaufstellung herreichen."

Daraufhin erklärten die Parteien des Miet- und Räumungsstreits im Termin vor dem Amtsgericht am 24. August 1989 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Mit Anwaltsschreiben vom 2. Februar 1990 forderten die Kl. den Bekl. zur Zahlung der vom Amtsgericht mit 1.126,85 DM festgesetzten Anwaltskosten auf, was dieser durch Schreiben vom 20. Februar 1990 mit der Begründung ablehnte, daß sich seine Erklärung nur auf Mietrückstände und nicht auf Anwalts- und Gerichtskosten erstreckt habe.

Mit ihrer Klage tragen die Kl. vor: Die Zahlungen der Frau L. seien gemäß § 4 Abs. 3 des Mietvertrages vom 29. März 1982 zunächst auf die Kosten und Zinsen - und zwar auf die jeweils ältesten - verrechnet worden; mithin seien Mietzinsen offen.

Das Sozialamt meint, die Klage sei unzulässig, zwischen den Beteiligten sei kein Vertrag begründet worden; zudem fehle es an einem Vorverfahren. Die Klage sei auch unbegründet, denn die Mietrückstände seien bei Abgabe seiner Erklärung bereits getilgt gewesen, und zur Übernahme von Verfahrenskosten habe er sich nicht verpflichtet.

Der Rechtsstreit war gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an das nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 a GVG, § 29 a ZPO zuständige Amtsgericht zu verweisen, weil der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO mangels öffentlich-rechtlicher Streitigkeit unzulässig ist.

Einzig denkbare Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kl. ist unbeschadet seiner rechtlichen Einordnung im einzelnen das Schreiben des Bekl. vom 18. August 1989. Die daraus abzuleitenden Ansprüche sind bürgerlich-rechtlich.

Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes - GmS OGB - BGHZ 97, S. 312 m. w. N.; GmS-OGB BGHZ 102, S. 280; GmS-OGB BGHZ 108, S. 284). Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger der hoheitlichen Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient, oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt. Aus einem Gleichordnungsverhältnis kann allerdings noch nicht ohne weiteres auf eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit geschlossen werden, weil auch dem öffentlichen Recht eine gleichgeordnete Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem nicht fremd ist. So liegt es im Wesen - auch des öffentlich-rechtlichen - Vertrages, daß sich die Vertragsparteien grundsätzlich gleichberechtigt gegenüberstehen. Für die Bestimmung der aus dem Schreiben vom 18. August 1989 abzuleitenden Ansprüche kommt es auf dessen Gegenstand und Zweck an. Die Rechtsnatur bestimmt sich danach, ob sein Gegenstand und Zweck dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuzuordnen ist. Hierüber entscheidet, ob sein Schwerpunkt öffentlich rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet ist und welcher Teil ihm das entscheidende Gepräge gibt (BGH, Urteil vom 12. November 1991 - KZR 12/90 - ZfF 1992 S. 203 ff., 204 für Verträge).

Gegenstand der Verpflichtungserklärung vom 18. August 1989 sind die Forderungen der Kl. auf Zahlung von Mietzinsen bzw. Entschädigungen nach § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem Mietvertrag; diese Forderungen sind zivilrechtlicher Natur. Daneben dient die Verpflichtungserklärung zugleich der Erfüllung der dem Sozialhilfeträger obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Sicherung der Unterkunft des Hilfeempfängers nach § 15 a Satz 1 BSHG. Allein daraus läßt sich jedoch der öffentlich rechtliche Charakter dieser Verpflichtungserklärung nicht entnehmen (vgl. GmS-OGB, Beschluß vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312 ff., 315 für Verträge). § 15 a BSHG regelt nur das Verhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Hilfeempfänger; dieses ist öffentlich-rechtlich. Über das Verhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und Dritten zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 15 a Satz 1 BSHG sagt die Vorschrift - wie (von einzelnen ausdrücklich benannten Fällen, wie z. B. § 93 Abs. 2 BSHG abgesehen) auch sonst im BSHG - nichts. Sie schließt Erfüllungsgeschäfte mit Dritten nicht ausdrücklich aus, enthält aber andererseits auch keine Hinweise auf die hoheitliche Natur etwaiger Erfüllungsgeschäfte mit Dritten. Solche Erfüllungsgeschäfte des Sozialhilfeträgers mit Dritten sind ihrer Rechtsnatur nach vielmehr von den dem Hilfeempfänger gegenüber bestehenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu trennen, weil dem Sozialhilfeträger zur Verhinderung des Wohnungsverlustes des Hilfeempfängers gegenüber den Kl. hoheitliche Mittel nicht zur Verfügung stehen. Ihnen gegenüber muß er sich vielmehr der für jedermann geltenden zivilrechtlichen Rechtssätze bedienen. Mietet der Sozialhilfeträger beispielsweise eine Wohnung, um sie dem Hilfeempfänger zur Verfügung zu stellen, bleibt der Mietvertrag gleichwohl privatrechtlich (LG Lüneburg, Urteil vom 2. Februar 1989 - 1 S 218/88 - ZfF 1990 S. 159 r. Sp.). Ähnlich ist es auch hier: Zur Abwendung der Wirksamkeit der Kündigung stellt das Zivilrecht in § 554 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative BGB öffentlichen Stellen die Verpflichtungserklärung zur Verfügung, den fälligen Mietzins und die fällige Entschädigung zu befriedigen. Daß diese Verpflichtung zivilrechtlich ist, kann angesichts der Stellung der Vorschrift im BGB und wegen der dort angeordneten Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Kündigung nach Auffassung der Kammer nicht zweifelhaft sein. Von eben diesem zivilrechtlichen Instrumentarium hat der Bekl. mit seiner Erklärung vom 18. August 1989 Gebrauch gemacht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Kündigung wegen Mietrückstands wird unwirksam, wenn der Mieter binnen eines Monats nach Zustellung der Räumungsklage die gesamten Mietrückstände tilgt. Nach § 554 Abs. 2 BGB ist auch ausreichend, wenn innerhalb dieser Frist das Sozialamt sich zur Zahlung gegenüber dem Vermieter verpflichtet.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte den Fall zu entscheiden, daß diese Verpflichtung vom Sozialamt nicht eingehalten wurde, weil Streitigkeiten über den Umfang der Verpflichtungserklärung entstanden. Der Vermieter verklagte daraufhin das Sozialamt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Verwaltungsgericht hielt sich für nicht zuständig, weil es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelte, für die das ordentliche Gericht (Zivilgericht) zuständig sei. Aus der weit auszulegenden Vorschrift des § 29 a ZPO dürfte darüber hinaus abzuleiten sein, daß unabhängig von der Höhe des Streitwerts stets das Amtsgericht in solchen Fällen zuständig ist.