Schriftformerfordernis für Kündigungserklärung
BGB §§ 126, 126a, 126b, 127
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn im Mietvertrag für die Kündigungserklärung „Schriftform“ vereinbart worden ist, muss ein per Post übermitteltes Kündigungsschreiben eigenhändig unterzeichnet sein.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen des Beschlusses vom 11. Juni 2018
häufig von der Redaktion verfasst
Die gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 16.5.2018 unbegründet. Die Parteien haben in § 2 Nr. 2 Mietvertrag für die Kündigung nicht etwa „Textform“, sondern Schriftform vereinbart. Nach § 127 Abs. 1 BGB ist damit allein § 126 BGB und nicht auch § 126b BGB maßgeblich. Nach § 126 Abs. 3 BGB kann die schriftliche Form im Zweifel durch die elektronische Form (§ 126a BGB) ersetzt werden, aber eben nicht durch die Textform i. S. von § 126b BGB.
Aus den Gründen des Beschlusses vom 9. Juli 2018
Die gemäß §§ 321a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht der Kl. hat der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem er die Kündigung der Kl. vom 3.3.2017 gemäß §§ 127, 126 BGB i.V.m. § 2 Nr. 2 des Mietvertrags mangels Unterschrift des Schreibens - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - als formunwirksam angesehen hat.
In Betracht käme allenfalls eine Verletzung rechtlichen Gehörs in der Fallgruppe, dass das Vorbringen der Kl. bereits nicht erfasst und in Erwägung gezogen wäre (sog. Übergehensfälle, s. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 321a Rn. 11). So kann es im Einzelfall liegen, wenn eine von der Partei nachgewiesene einschlägige BGH-Rechtsprechung nicht zur Kenntnis genommen wurde (vgl. BVerfG, MDR 2013, 1113 - juris Tz. 17 und Zöller/Vollkommer aaO.), während einfache Rechtsanwendungsfehler im Rahmen des Rügeverfahrens nach § 321a ZPO nicht behoben werden können (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO., Rn. 7).
Vorliegend hat der Senat das Beschwerdevorbringen der Kl. nicht übergangen, sondern hinreichend behandelt. Nur ergänzend (da für die Entscheidung nach § 321a ZPO ohnehin nicht maßgeblich) wird darauf hingewiesen, dass auch die weiteren Rechtsausführungen der Kl. im Schriftsatz vom 27.6.2018 zu keiner anderen Beurteilung geführt hätten.
Nach § 127 Abs. 1 BGB gelten die Vorschriften der §§ 126, 126a oder 126b BGB im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form. Zu Unrecht hatte die Kl. in der Beschwerdebegründung aus dem Verweis des § 127 Abs. 1 BGB auch auf § 126b BGB gefolgert, dass für die Kündigung „Textform“ von § 126b BGB genüge. Denn in § 2 Nr. 2 Mietvertrag haben die Parteien nicht „Textform“, sondern „Schriftform“ vereinbart. Nach dem somit „im Zweifel“ anzuwendenden § 126 Abs. 1 BGB bedurfte die Kündigung einer eigenhändigen Unterschrift (vgl. auch BGH, Urt. v. 27.4.2016 - VIII ZR 46/15, NJW 2016, 3713 Tz. 26). Die angeführte Entscheidung BGH NJW 2011, 295 ist nicht einschlägig, da sie ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB betrifft, für das kraft Gesetzes Textform i. S. von § 126 b BGB genügt.
Auch die Auffassung im Schriftsatz vom 27.6.2018, dass es „allgemeine Meinung in der Rechtsprechung“ sei, dass „entsprechend der Gesetzesbegründung [zu § 127 BGB idF. ab 1.8.2001] auf die Unterschrift bei der gewillkürten Schriftform verzichtet werden kann“, trifft nicht zu. Zwar hat der BGH im Urteil vom 27.4.2016 - VIII ZR 46/15, NJW 2016, 3713 Tz. 26-28 entschieden, dass entgegen der Zweifelsregelung der §§ 127 Abs. 1, 126 Abs. 1 BGB die Schriftformklausel für Kündigungen in einem Gasversorgungsvertrag dahin auszulegen sei, dass die Parteien nur eine verkörperte Verfügbarkeit der Erklärung wollten und es auf eine Unterschrift nicht ankomme. Er hat dies jedoch maßgeblich (auch) mit den Erfordernissen des Massenverkehrs begründet, so dass sich allgemeingültige Auslegungsgrundsätze etwa für Kündigungen von Gewerbemietverträge daraus nicht entnehmen lassen (vgl. auch Staudinger/Hertel, BGB, Neub. 2017, § 127 Rn. 45).
Auch der Vorschrift des § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB in der ab 1.8.2001 geltenden Fassung, wonach - soweit ein anderer Wille anzunehmen ist - zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form auch die „telekommunikative Übermittlung“ genügt, kann nicht die Regel entnommen werden, dass es für Mietvertragskündigungen trotz vereinbarter Schriftlichkeit keiner Unterschrift bedürfe. Zwar gehört dazu auch die Übermittlung per eMail, die nach dem Willen des Gesetzgebers nicht unterzeichnet sein muss (s. BT-Drs. 14/4987 S. 21; für das Erfordernis einer Herstellung einer unterzeichneten Urkunde und nur die Erleichterung, dass diese per Mail eingescannt werden kann, hingegen LG Köln, Urt. v. 7.1.2010 - 8 O 120/09, juris Tz. 46 f. und jurisPK/Junker, BGB, 8. Aufl., § 127 Rn. 20). Jedoch kann aus dem Umstand, dass eine eMail unterzeichnet wäre, nicht hergeleitet werden, dass eine Unterschrift auch dann entbehrlich ist, wenn nicht eine eMail versendet, sondern ein Schreiben per Post übermittelt wird. Diese Annahme würde der Systematik von § 127 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 126 BGB nicht entsprechen, da sie darauf hinausliefe, abweichend vom Verweis des § 127 Abs. 1 BGB auf § 126 BGB bei Vereinbarung von Schriftform bloße Textform genügen zu lassen (vgl. Staudinger/Hertel, aaO., Rn. 34; jurisPK/Junker, aaO., § 127 Rn. 20). Auch ist die Echtheitsfunktion durch eine eMail, die sich einer Mail-Adresse zuordnen lässt, in gewisser Weise noch gewahrt, während das bei einem nicht unterzeichneten und mit der Post übersandten Schreiben nicht der Fall ist.
Die Kl. hat, worauf das Landgericht in seinem Beschluss vom 16.5.2018 hingewiesen hat, nicht dargelegt, dass die Schriftformklausel nach dem Willen der Parteien dahin gemeint war, dass allein die verkörperte Dokumentation ohne Unterschrift genügen sollte (s. a. § 568 Abs. 1 BGB, der - freilich nur Wohnraummietverhältnisse - für Kündigungen Schriftform i.S.v. § 126 BGB vorschreibt).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn im Mietvertrag für die Kündigung Schriftform vereinbart ist, muss die entsprechende Erklärung handschriftlich unterzeichnet sein; Textform ist nicht ausreichend.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Mietvertrag war unter § 2 Nr. 2 für die Kündigung „Schriftform“ vereinbart worden. Mit einem per Einschreiben übersandten, jedoch nicht unterzeichneten Schreiben kündigte die Klägerin das Mietverhältnis, verlangte Herausgabe der Mieträume und erhob Räumungsklage. Nachdem die Beklagten geräumt hatten, erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Das Landgericht Berlin hielt die Kündigung für unwirksam und erlegte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Kammergericht wies die sofortige Beschwerde der Klägerin sowie deren Anhörungsrüge durch Beschlüsse vom 11. Juni und 9. Juli 2018 zurück. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne aus dem Verweis in § 127 Abs. 1 BGB auf die Vorschriften der §§ 126, 126 a oder 126 b BGB nicht gefolgert werden, dass für deren Kündigung „Textform“ ausreichend gewesen sei. Weil die Parteien „Schriftform“ vereinbart hatten, hätte die Kündigung einer eigenhändigen Unterschrift bedurft. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der in § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgesehenen Möglichkeit der telekommunikativen Übermittlung, weil an ein per Post übermitteltes Schreiben eben andere Anforderungen als an eine eMail zu stellen seien.