veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Schriftformerfordernis

OLG Zweibrücken3 W 191/8017.02.1981GE 1981, 1013

§ 564 a Abs. 1 S. 1 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wird die fristlose Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum allein auf nachträglich entstandene Gründe gestützt, so ist eine erneute Kündigungserklärung erforderlich. Diese kann im Laufe des Rechtsstreits schriftsätzlich erfolgen. Die Schriftform des § 564 a Abs. 1 S. 1 BGB ist gewahrt, wenn dem Gegner eine vom Prozeßbevollmächtigten des Vermieters beglaubigte Abschrift eines Schriftsatzes zugeht.

2. Stützt der Kläger sein Räumungsbegehren auch oder ausschließlich auf die neue Kündigung, so liegt hierin eine Klageänderung nach § 263 ZPO.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben Räumung und Herausgabe verlangt, weil auf Grund grober Fahrlässigkeit der Bekl. in dem vermieteten Anwesen in drei Fällen ein Wasserschaden aufgetreten sei. Noch im Verfahren vor dem Amtsgericht haben sie durch Schriftsatz vom 18. Februar 1980 ihre Kündigung hilfsweise auch auf § 554 BGB (fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug) gestützt. Das Amtsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, soweit die Parteien die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Kl., der sich auf Zahlungsverzug, die schon in erster Instanz geltend gemachten Wasserschäden und weitere vermeintliche Kündigungsgründe stützt. Die Bekl. treten der Berufung entgegen. Durch Beschluß vom 11. November 1980 hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern beschlossen, einen Rechtsentscheid über folgende Rechtsfragen einzuholen: "1. Kann eine fristlose Kündigung eines Mietvertragsverhältnisses über Wohnraum allein auf nachträglich entstandene Gründe gestützt werden, die ebenfalls eine fristlose Kündigung oder eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn ursprünglich keine Kündigungsgründe vorlagen (Auswechseln von Kündigungsgründen)? 2. Bedarf es für den Fall, daß die Frage 1 bejaht wird einer ausdrücklich erklärten erneuten Kündigung oder genügt schriftsätzliches Vorbringen im Verlaute des Rechtsstreits, mit der Folge, daß das Mietverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt aufgelöst wird, nach Zulassung als Klageänderung?" Die Vorlage ist zulässig (wird ausgeführt). Der Senat beantwortet die aufgeworfenen Rechtsfragen wie aus dem Entscheidungssatz ersichtlich. Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist es ausreichend und erforderlich daß der rechtfertigende Grund besteht. Anzugeben ist er grundsätzlich nicht. Ein schon bei der Kündigung vorhandener Grund kann daher noch nachgeschoben werden (BGH WM 1959, 538, 542: BGHZ 27, 220. 223 ff.: Staudinger-Sonnenschein, BGB, 12. Aufl., § 564 Randnr. 16 m.w.N.). Nach § 564a Abs. 1 Satz 1 BGB sollen zwar in dem Kündigungsschreiben die Gründe der Kündigung angegeben werden; ein Verstoß gegen diese Vorschrift bleibt aber bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung ohne Rechtsfolgen, da § 564b Abs. 3 BGB für sie nicht gilt. Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigungserklärung des Vermieters zugeht, keine Kündigungsgründe vorliegen. Dann wird das Mietverhältnis nicht durch die ausgesprochene Kündigung beendet. Die unwirksame Kündigung kann nicht etwa durch das Nachschieben von Gründen geheilt werden (Staudinger-Sonnenschein, a.a.O., § 564 Randnr. 37; 564b Randnr. 125 m.w.N.). In diesem Fall ist der Vermieter jedoch materiell-rechtlich nicht gehindert, eine erneute Kündigung des Mietvertrages unter Berufung auf die nachträglich entstandenen Gründe auszusprechen. Eine derartige Kündigung kann auch in der Weise erfolgen, daß der Vermieter sich im Verlaufe des Rechtsstreits schriftsätzlich auf neue Kündigungsgründe beruft (LG Bückeburg ZMR 1976, 123 ff.; Staudinger-Sonnenschein, a.a.O., § 564a Randnr. 22). Es ist sodann die Frage der Auslegung der einzelnen Erklärung, ob der Vermieter eine erneute Kündigung aussprechen oder sich lediglich zur Rechtfertigung der schon ausgesprochenen Kündigung neuer Gründe bedienen will. Der Gebrauch des Wortes "Kündigung" ist jedenfalls nicht erforderlich. Die schriftsätzlich erklärte Kündigung wird mit dem Zugang an den Gegner wirksam (§ 130 Abs. 1 BGB). Ob Zugang

n Erklärung, ob der Vermieter eine erneute Kündigung aussprechen oder sich lediglich zur Rechtfertigung der schon ausgesprochenen Kündigung neuer Gründe bedienen will. Der Gebrauch des Wortes "Kündigung" ist jedenfalls nicht erforderlich. Die schriftsätzlich erklärte Kündigung wird mit dem Zugang an den Gegner wirksam (§ 130 Abs. 1 BGB). Ob Zugang an den Prozeßvertreter genügt, hängt davon ab, ob er im Einzelfall zur Entgegennahme derartiger Erklärungen bevollmächtigt ist. Im Räumungsrechtsstreit wird dies allerdings im Zweifel der Fall sein (Soergel/Kummer, BGB, 11. Aufl., § 564a Randnr. 5). Auch bei der schriftsätzlich erklärten Kündigung ist § 564a Abs. 1 Satz 1 BGB zu beachten. Nach dieser Vorschrift bedarf die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum der schriftlichen Form, Nach § 126 Abs. 1 BGB muß die Kündigungserklärung deshalb eigenhändig unterschrieben sein. Das Gesetz enthält keine Bestimmung dahingehend, daß die Schriftform durch die ordnungsgemäße Zustellung eines Schriftsatzes ersetzt wird. Die Wirksamkeit derartiger Erklärungen ergibt sich auch nicht aus allgemeinen prozessualen Erwägungen. Es trifft zwar zu, daß Prozeßhandlungen gleichzeitig materiell-rechtliche Erklärungen enthalten können; ihre Wirksamkeit hängt dann aber davon ab, inwieweit die Vorschriften des materiellen Rechts beachtet worden sind. Der Senat vermag deshalb der herrschenden Meinung, wonach die Zustellung der Klageschrift oder eines eine Kündigung enthaltenen Schriftsatzes stets dem Formerfordernis des § 564 a Abs. 1 Satz 1 genügen soll, nicht beizupflichten (LG Berlin ZMR 1978, 231; LG Wiesbaden ZMR 1972, 81; Münch Komm.-Voelskow, BGB, § 564a Randnr. 8; Soergel/Kummer a.a.O., § 564a Randnr. 5; Palandt/Putzo, BGB, 40. Aufl., § 564a Anm. 2, der allerdings die Unterzeichnung der zuzustellenden Exemplare für empfehlenswert hält; Schmidt/Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 3. Aufl., B 35, jeweils m.w.N.; a. A. LG Karlsruhe MDR 1978, 672; LG Hamburg WuM 1977, 184, MDR 1975. 143; 1974, 584: Staudinger/ Sonnenschein a.a.O., § 564a Randnr. 12; Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., IV 17). Das bedeutet aber nur, daß allein daraus, daß ein Schriftsatz nach den Vorschriften der ZPO ordnungsgemäß zugestellt ist, noch nicht geschlossen werden kann, die Kündigung sei formwirksam. Hat nämlich der Rechtsanwalt den von ihm verfaßten Schriftsatz eigenhändig beglaubigt, so genügt der Zugang dieser beglaubigten Abschrift dem Formerfordernis. Auch wenn er nur den Beglaubigungsvermerk unterschreibt, bestätigt der Rechtsanwalt durch eigenhändige Unterschrift, daß er den Inhalt seines Schriftsatzes verantworten will. Aus diesem Grunde läßt es die Rechtsprechung seit langem genügen, wenn nur die eigenhändig beglaubigte Abschrift einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift bei Gericht eingeht (RGZ 119, 62, 63: BGH LM ZPO § 519 Nr. 14; BAG NJW 1979, 183). Das Reichsgericht (JW 1930, 2953/2954) hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich zwischen einer bloß prozessual wirksamen und einer unterschriftsersetzenden Beglaubigung unterschieden. Aus dieser Rechtsprechung kann zwar nicht ohne weiteres hergeleitet werden, daß auch rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die der Form des § 126 BGB bedürfen, in der angegebenen Weise wirksam abgegeben werden können (vgl BGHZ 24, 297 ff.); hier können die Grundgedanken dieser Rechtsprechung aber angewendet werden. Durch den Unterschriftenzwang bei bestimmenden Schriftsätzen soll klargestellt werden, daß kein bloßer Entwurf,

uch rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die der Form des § 126 BGB bedürfen, in der angegebenen Weise wirksam abgegeben werden können (vgl BGHZ 24, 297 ff.); hier können die Grundgedanken dieser Rechtsprechung aber angewendet werden. Durch den Unterschriftenzwang bei bestimmenden Schriftsätzen soll klargestellt werden, daß kein bloßer Entwurf, sondern eine prozessual gewollte Erklärung vorliegt, für die der Unterzeichner die Verantwortung übernimmt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 39 Aufl., § 129 Anm, 1 B m.w.N.). Auch die Formvorschrift des § 564a Abs. 1 Satz 1 BGB gilt in erster Linie der Klarstellung und Rechtssicherheit (Palandt/Putzo a.a.O., § 564a Anm. 1c). Die Warnfunktion, auf die Voelskow (a.a.O., § 564a Randnr. 4) in erster Linie abstellt, ist bei Kündigungserklärungen während des Prozesses nur von untergeordneter Bedeutung. Es handelt sich hier nicht um "mündliche Kündigungen, die lediglich aus einer augenblicklichen Gefühlsreaktion heraus erfolgen'', denen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers durch diese Vorschrift die Wirksamkeit versagt werden sollte (Voelskow a.a.O.). Dem Zweck zu gewährleisten, daß feststeht, ob eine Kündigung von dem Vermieter ausgesprochen ist, ist auch genügt. wenn sein Vertreter dies durch eigenhändige Beglaubigung des von ihm gefertigten Schriftsatzes beurkundet. Wird eine derartige beglaubigte Abschrift zugestellt, so entspricht dies der Form der §§ 564a Abs. 1 Satz 1, 126 BGB. Prozessual ist es als Klageänderung anzusehen, wenn der Kl. seinen Räumungsanspruch auf eine neue Kündigung stützt. Die Berechtigung der neuen Kündigung kann in dem anhängigen Prozeß daher nur nachgeprüft werden, wenn der Bekl. in die Klageänderung einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet (§ 263 ZPO). Eine Klageänderung nach § 263 ZPO liegt vor, wenn anstelle des rechtshängigen prozessualen Anspruchs oder neben ihm (BGH LM § 264 ZPO a. F. Nr. 25) ein anderer Anspruch geltend gemacht wird. Es kommt daher darauf an. ob sich der Streitgegenstand ändert. Nach der herrschenden Meinung (vgl. Nachweise bei Thomas-Putzo, ZPO, 11. Aufl.. Einl. Il 7 a), der sich der Senat anschließt, wird der Streitgegenstand bestimmt durch den Antrag und den Grund des erhobenen Anspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), das heißt den Lebenssachverhalt, auf den sich die Klage stützt. Zwei prozessuale Ansprüche können demnach auch dann vorliegen, wenn der Kl. dasselbe Rechtsschutzziel aufgrund weiterer Tatsachen geltend macht. "so daß der Tatbestand als ein anderer erscheint' (RGZ 99, 172). In diesem Falle liegt nicht nur eine Ergänzung oder Berichtigung der tatsächlichen Ausführungen vor, die nach § 264 Nr. 1 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen wäre. Einen neuen Lebenssachverhalt in diesem Sinne hat die Rechtsprechung z. B. angenommen, wenn die Klage auf Herausgabe eines Kaufeigenheims zunächst auf einen wirksamen Rücktritt, sodann auf andere Vorgänge (BGH LM 2. WoBauG Nr. 18), wenn die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen, erst nach der Kündigungserklärung entstandenen Kündigungsgrund gestützt wird (BAG AP § 626 BGB Nr. 11), wenn statt der üblichen die vereinbarte Vergütung gefordert (RGZ 126, 245, 248) oder wenn die Klage auf Abtretung statt auf eigenes Recht gestützt wird (OLG Zweibrücken OLGZ 70, 179). Ein vergleichbarer Fall liegt vor, wenn die Räumungsklage zunächst mit einer Kündigung aufgrund eines bestimmten Sachverhalts begründet und sodann Räumung aufgrund einer weiteren Kündigung, die auf einem

e Vergütung gefordert (RGZ 126, 245, 248) oder wenn die Klage auf Abtretung statt auf eigenes Recht gestützt wird (OLG Zweibrücken OLGZ 70, 179). Ein vergleichbarer Fall liegt vor, wenn die Räumungsklage zunächst mit einer Kündigung aufgrund eines bestimmten Sachverhalts begründet und sodann Räumung aufgrund einer weiteren Kündigung, die auf einem anderen Lebenssachverhalt beruht, verlangt wird. Der abweichenden Meinung von Schmidt-Futterer/Blank (a.a.O., B 552), der ohne nähere Begründung in diesen Fällen von einer Identität des Streitgegenstandes ausgeht, vermag der Senat nicht zu folgen. Sie würde zur Folge haben, daß der Kläger dem Gericht ständig neuen Prozeßstoff vortragen könnte (neue Kündigungen aufgrund neuer wichtiger Gründe). Diesen müßte das Gericht auch berücksichtigen, wenn das bisherige Prozeßergebnis weitgehend nicht verwertbar wäre. Kündigungsgründe, die erst im Laufe des Prozesses entstanden sind, ließen sich nur in den Ausnahmefällen des § 296 ZPO als verspätet zurückweisen. Diese Möglichkeit sollte durch § 264 Nr. 1 ZPO, der lediglich die Ergänzung oder Berichtigung der tatsächlichen Ausführungen erwähnt, nicht geschaffen werden. Aus diesem Grunde vermag der Senat im übrigen auch die von Löwe (NJW 1972, 2017, 2019 ff.) vertretene Auffassung nicht zu teilen, wonach in derartigen Fallen die Klageänderung stets als sachdienlich zugelassen werden müsse. Spezielle mietrechtliche Bestimmungen stehen der Zulassung der Klageänderung nicht entgegen. Für die befristete Kündigung ergeben sich hier allerdings Bedenken, die darauf beruhen, daß damit die Schutzfunktion der Kündigungsfrist unterlaufen werden könnte und in Wahrheit entgegen § 257 ZPO eine Klage auf künftige Räumung von Wohnraum zugelassen würde (vgl. hierzu LG Hamburg MDR 1975, 143; Sternel, a.a.O., IV Randnr. 65 m.N. bei Fußnote 82). Dem braucht aber nicht nachgegangen zu werden, weil hier lediglich die Geltendmachung einer weiteren fristlosen Kündigung in Frage steht. Ob Sternel (a.a.O., IV Randnr. 238 i.V.m. IV Randnr. 61 ff.) eine Klageänderung auch in diesem Falle ausschließen will, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht eindeutig. Jedenfalls konnte der Senat dem nicht folgen. Soweit Sternel darauf abhebt, daß die Zulassung der Klageänderung zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen wurde, ist dem entgegenzuhalten, daß § 263 ZPO diese Folge in Kauf nimmt. Auch die Erwägung, daß der Vermieter, der mit seiner Räumungsklage abgewiesen worden ist, möglicherweise überhaupt keinen neuen Rechtsstreit anstrengen werde, trägt diese Ansicht nicht. Sie würde ganz allgemein gegen die Möglichkeit der Klageänderung sprechen, die die ZPO unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zuläßt. Die Befugnis, die Klageänderung nach § 263 ZPO als nicht sachdienlich zurückzuweisen, gibt dem Gericht eine ausreichende Handhabe, um das sachwidrige Nachschieben neuer fristloser Kündigungen zu verhindern.