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Schriftform/Unterschrift

AG Schöneberg11 C 287/8812.07.1988MM 1988, 330

§ 127 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schriftform/Unterschrift; Unterschrift/Schriftform; Unterschrift/Identifizierbarkeit; Vertreter/Feststellbarkeit bei Unterzeichnung "i.A."; Mietvertrag/Schriftform; Bindungswirkung des Mietvertrages/Unterschrift; Mietvertrag/Unterzeichnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die vereinbarte Schriftform bedingt, daß die Bindungswirkung des Mietvertrages erst mit erfolgter Unterschriftsleistung seitens des Vermieters und seitens der Mieter eintritt.

2. Zu den Anforderungen an eine "Unterschrift" auf einem Mietvertrag.

3. Im Fall einer rechtsgeschäftlichen Vertretung muß die Identität des Vertreters eindeutig feststellbar sein.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Abgesehen von den Fragen, ob es sich bei dem sogenannten Vertrag vom 12.11.1987 um einen bereits bindenden Mietvertrag oder nur um einen Vorvertrag handelte, ob dieser Vertrag oder einzelne Bestandteile desselben insbesondere im Hinblick auf § 9 AGBG unwirksam war und ob der Vertrag gegebenenfalls erfolgreich angefochten wurde, mangelt es diesem Mietvertrag jedenfalls an einer bindenden Verpflichtungserklärung seitens des Mieters. Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß dieser Mietvertrag vom 12.11.1987 auf der Vermieterseite nicht ordnungsgemäß unterzeichnet wurde. Da dieser Vertrag schriftlich abgefaßt wurde, muß auch davon ausgegangen werden, daß die Parteien des Vertragsabschlusses die Schriftform wollten. Diese vereinbarte Schriftform bedingt aber auch, daß die Bindungswirkung erst mit erfolgter Unterschriftenleistung seitens des Vermieters und seitens der Mieter eintreten sollte. Eine wirksame Unterschrift des Vermieters oder einer von ihm bevollmächtigten Person liegt jedoch nicht vor. Durch den Zusatz "i.A.", was bedeutet "im Auftrag", ist erkennbar, daß der Vermieter der Wohnung den Vertrag nicht selbst unterschrieben hat. Die Unterschriftsleistung muß daher durch einen Vertreter erfolgt sein. Im Fall einer rechtsgeschäftlichen Vertretung muß jedoch die Identität des Vertreters eindeutig feststellbar sein. Dies bedeutet auch, daß die Unterschrift erkennbar den Namen des Vertreters widergibt oder aufgrund der individuellen und notfalls durch einen Sachverständigen nachprüfbaren Schriftzüge der Unterschrift als solche des Vertreters zu identifizieren sind. Diese Eigenschaften besitzt der Kringel, welcher auf der Vermieterseite unter dem Vertrag vom 12.11.1987 gesetzt wurde, nicht. Bei den Anforderungen, welche an eine wirksame Unterschriftsleistung zu stellen sind, mag insbesondere auf die Grundsätze verwiesen werden, welche das Kammergericht hinsichtlich einer Anwaltsunterschrift unter einer Berufungsbegründung gesetzt hat. Ein gewisses Maß an Erkennbarkeit der Unterschrift muß mithin vorausgesetzt werden, dies nicht zuletzt auch zum Schutz des Vertragspartners, der sich im Ernstfall auf die Wirksamkeit eines solchen Vertrages berufen muß und dabei auch nachweisen muß, daß der Vertrag seitens des Vermieters von einer bevollmächtigten Person abgeschlossen wurde. Die unter den Vertrag vom 12.11.1987 gesetzte sogenannte Unterschrift ist hingegen nicht mehr als ein Handzeichen, welches von jeder beliebigen Person nachgeformt werden kann und keinerlei Hinweise auf eine bestimmte Identität des Unterzeichnenden erlaubt. ...