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Schriftform für Honorarvereinbarung über örtliche Bauüberwachung

BGHVII ZR 218/0811.02.2010unveröffentlicht

HOAI § 57 Abs. 2; BGB § 126

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schriftform für Honorarvereinbarung über örtliche Bauüberwachung; Honorarhöhe; Honorarvereinbarung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Schriftform für die Vereinbarung eines Honorars für die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen ist gewahrt, wenn dem Vertrag ein Angebot über ein Honorar vorausgeht, das mit einem Prozentsatz von 2,65 der anrechenbaren Kosten errechnet wird, und der Vertrag sodann, ohne dass der Prozentsatz von 2,65 nochmals erwähnt wird, dieses Honorar als Berechnungshonorar vorsieht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. verlangt als Erbin ihres Ehemannes, eines Ingenieurs (künftig: Erblasser), restliches Honorar.

2 Der Bekl. und der Erblasser schlossen 2001 zwei Verträge über Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Aufhöhung und Sanierung eines Banndeiches, darunter einen Vertrag über die Bauoberleitung, Objektbetreuung und Dokumentation sowie die örtliche Bauüberwachung. Die Parteien vereinbarten für diesen Vertrag ein Berechnungshonorar, das mit 359.518,38 DM netto ausgewiesen war. Dem war ein Angebot des Erblassers mit einer Honorarberechnung vorausgegangen, die mit diesem Nettobetrag endete und in der für die örtliche Bauüberwachung nach § 57 HOAI 2,65 % von den anrechenbaren Kosten in Ansatz gebracht worden waren.

3 Die Kl. verlangt aus diesem Vertrag eine Restzahlung von 27.266,17 € und aus dem anderen Vertrag 1.557,51 €. Insgesamt macht sie 28.823,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. Februar 2006 geltend. Zwischen den Parteien ist, nachdem der Bekl. die Aktivlegitimation der Kl. nach Vorlage des Erbscheins nicht mehr in Frage gestellt hat, lediglich das Honorar für die örtliche Bauüberwachung aus § 57 HOAI (in der damals geltenden Fassung vom 1. Januar 1996, künftig nur: HOAI) streitig. Die Kl. meint, sie könne ein Honorar auf der Basis einer Vereinbarung von 2,65 % der anrechenbaren Kosten verlangen. Der Bekl. ist der Auffassung, es gelte gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 HOAI ein Prozentsatz von 2,1. Auf dieser Grundlage hat er eine Überzahlung der Schlussrechnung zum Vertrag über die örtliche Bauüberwachung von 23.117,35 € errechnet und insoweit mit seinem daraus folgenden Anspruch gegen den Resthonoraranspruch in Höhe von 1.557,51 € die Aufrechnung erklärt.

4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. ist ohne Erfolg geblieben.

5 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Begehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

6 Die Revision der Kl. führt zur Verurteilung des Bekl. zur Zahlung von 28.823,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. Februar 2006. Wegen des geringfügig überhöhten Zinsanspruchs war die Klage abzuweisen.

I. 7 Das Berufungsgericht stimmt dem Landgericht in der Beurteilung zu, dass das Schriftformerfordernis des § 57 Abs. 2 Satz 3 HOAI nicht gewahrt sei und die Kl. daher nur ein Honorar von 2,1 % der anrechenbaren Kosten verlangen könne.

8 Im Vertrag über die Bauüberwachung sei der Prozentsatz von 2,65 nicht aufgeführt. Entgegen der Ansicht der Kl. sei dem Formerfordernis nicht dadurch genügt, dass das unter § 7 des Vertrags als „Berechnungshonorar" genannte Honorar von 359.518,38 DM mit dem Angebotspreis des Erblassers übereinstimme. Allein durch die Bezeichnung der Vergütung als Berechnungshonorar werde die Berechnungsformel selbst nicht zum Vertragsinhalt. Erforderlich sei, dass die Grundlagen für die Honorarberechnung im Vertrag schriftlich fixiert werden. Dazu gehöre auch die Vereinbarung über den Prozentsatz der anrechenbaren Kosten nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HOAI.

9 Der schriftliche Vertrag nehme auf das Angebot des Erblassers keinen ausreichenden Bezug, so dass die Schriftform nicht gewahrt sei. Dafür, dass die Honorarberechnung dem Vertrag als Anlage beigefügt worden sei, sei kein Beweis angetreten worden.

II. 10 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

11 1. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 HOAI gilt ein Honorar von 2,1 vom Hundert der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 HOAI als vereinbart, wenn ein Honorar nach Satz 1 oder Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung kann nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HOAI mit 2,1 bis 3,2 vom Hundert der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 HOAI vereinbart werden. Eine derartige Vereinbarung haben die Parteien schriftlich bei Auftragserteilung getroffen. Sie ergibt sich aus dem von beiden Seiten unterschriebenen Vertrag über die Bauüberwachung. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der zu vereinbarende Prozentsatz in der Vertragsurkunde fixiert sein müsste.

12 a) Die nach § 57 Abs. 2 HOAI erforderliche Schriftform ist gewahrt, wenn eine Vereinbarung über den Prozentsatz in einer Urkunde enthalten ist, die beide Parteien unterschrieben haben, § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ob eine Vereinbarung über den Prozentsatz getroffen worden ist, ist durch Auslegung der unterschriebenen Erklärung zu ermitteln. Diese Auslegung ist nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen. Es können auch außerhalb des Vertrags liegende, zur Erforschung des Vertragsinhalts geeignete Umstände herangezogen werden (BGH, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 268/81, BGHZ 87, 150, 154; Urteil vom 20. Dezember 1974 - V ZR 132/73, BGHZ 63, 359, 362), wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der Urkunde einen, wenn auch nur unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat. Die Grenze bei der Berücksichtigung dieser Umstände ist erst dort überschritten, wo der beurkundete Text die Richtung des rechtsgeschäftlichen Willens nicht einmal dem Grunde nach erkennen lässt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1974 - V ZR 132/73, aaO, 364).

13 Nach diesen Grundsätzen kann von einer Vereinbarung eines Prozentsatzes der anrechenbaren Kosten gemäß § 57 Abs. 2 HOAI auch dann ausgegangen werden, wenn der Prozentsatz in der Vertragsurkunde nicht fixiert ist, jedoch ein entsprechender Wille in der Vertragsurkunde zum Ausdruck gekommen ist und die bei der Auslegung zu berücksichtigenden Umstände diesen Willen bestätigen. Es besteht kein Grund, von diesen anerkannten Auslegungsgrundsätzen bei der Anwendung der Schriftformregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure abzuweichen. Zu Unrecht beruft sich die Revisionserwiderung für ihre abweichende Meinung auf Vygen in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 4 Rdn. 16. Dort ist lediglich zutreffend dargestellt, dass zu der schriftlichen Honorarvereinbarung auch die für die Honorarberechnung maßgeblichen Berechnungskriterien gehören. Zu der Möglichkeit, eine Honorarvereinbarung nach den allgemeinen Grundsätzen so auszulegen, dass ein Berechnungsfaktor vereinbart ist, verhält sich der Kommentar nicht.

14 b) Das Berufungsgericht hat diese Auslegung nicht vorgenommen. Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat sie selbst vornehmen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - VII ZR 411/01, BauR 2003, 1566 = ZfBR 2003, 762 = NZBau 2003, 562). Der Wille der Parteien, einen Prozentsatz von 2,65 zu vereinbaren, hat in der Vertragsurkunde einen zwar nur unvollkommenen, aber noch ausreichenden Ausdruck gefunden, indem einerseits ein Berechnungshonorar vereinbart ist und andererseits die Honorarvereinbarung einen festen Betrag von 359.518,38 DM ausweist. Mit dieser Vereinbarung haben die Parteien verdeutlicht, dass das angegebene Honorar nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure berechnet wird, eine Berechnung mit bestimmten Berechnungsfaktoren bereits stattgefunden hat und die dieser Berechnung zugrunde gelegten nicht variablen Berechnungsfaktoren gelten sollen.

15 Auf dieser Grundlage bestehen keine Bedenken, für die Auslegung der Honorarvereinbarung auf die dem Vertragsschluss vorausgegangene Honorarberechnung des Erblassers zurückzugreifen. In dieser Honorarberechnung ist das Honorar für die örtliche Bauüberwachung nach einem Prozentsatz von 2,65 berechnet. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Parteien ihrer Honorarvereinbarung diesen Prozentsatz zugrunde legen wollten. Das ergibt sich schon daraus, dass das in der Honorarberechnung ermittelte Honorar mit 359.518,38 DM identisch ist mit dem im Vertrag genannten Berechnungshonorar. Diese Identität kann vernünftigerweise nur darauf zurückgeführt werden, dass die Parteien den in der Honorarberechnung genannten Prozentsatz akzeptierten.

16 2. Die Parteien haben daher formwirksam gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 HOAI eine Honorarvereinbarung von 2,65 vom Hundert der anrechenbaren Kosten getroffen. Da gegen die Honorarberechnung in den Schlussrechnungen im Übrigen keine Bedenken erhoben wurden, steht der Kl. der geltend gemachte Hauptsachebetrag von 28.823,68 € zu. Die Aufrechnung des Bekl. geht ins Leere, weil eine Überzahlung nicht vorliegt.

17 Mit der Bezahlung befindet sich der Bekl. erst seit dem 20. Februar 2006 in Verzug, § 286 Abs. 3 BGB. Soweit die Kl. für einen früheren Zeitraum Zinsen beansprucht, ist die Klage abzuweisen.