veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Schriftform bei Mieterhöhung mit Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogramm

LG Berlin63 S 500/9802.07.1999GE 1999, 1127

MHG § 4 Abs. 2, § 8

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schriftform bei Mieterhöhung mit Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogramm; Mieterhöhung mit automatischer Einrichtung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Anfertigung mittels einer automatischen Einrichtung im Sinne von § 8 MHG liegt nur vor, wenn die wesentlichen Inhalte der Erklärung automatisch erstellt worden sind. Das ist nicht der Fall, wenn sie nur von einer automatischen Einrichtung vorbereitet wird und wesentliche Elemente im Einzelfall geändert oder ergänzt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dies elektronisch im Computer oder unmittelbar auf dem Ausdruck erfolgt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Mieterhöhungserklärung wahrt nicht die gemäß § 4 MHG erforderliche Schriftform, denn die die Berechnung und die Erläuterungen der Mieterhöhung enthaltenen Teile waren nicht unterschrieben. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war eine eigenhändige Unterzeichnung hier nicht gemäß § 8 MHG entbehrlich, denn die Erhöhungserklärung ist nicht mit einer automatischen Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift gefertigt worden. Das Amtsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, daß hierfür die Erstellung auf einem Computer mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogrammes nicht ausreicht, sondern entscheidend ist, daß die automatische Anlage die Daten aufgrund allgemeiner Programmierung in Verbindung mit der Eingabe bestimmter Codes automatisch ermittelt und ausdruckt. Das ist hier nicht der Fall. Der Zeuge H. hat in seiner erstinstanzlichen Vernehmung angegeben, die Berechnung der Mieterhöhung mit dem Tabellenkalkulationsprogramm Excel in der Weise vorgenommen zu haben, daß nach Eingabe der Basisdaten der alten und neuen Betriebskosten sowie der Fläche die Berechnung des Erhöhungsbetrags automatisch erfolgt sei. Im übrigen habe er mit dem Textverarbeitungsprogramm Word für Windows selbst vorgefertigte Textbausteine teilweise verändert und durch Zahlen ergänzt. Damit ist allenfalls die Mieterhöhung automatisch berechnet worden, die Erhöhungsmöglichkeit insgesamt aber nicht von einer automatischen Einrichtung erstellt, sondern lediglich vorbereitet worden. Denn in der automatisch angefertigten Erklärung waren nicht alle wesentlichen Punkte enthalten (Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, 3. Aufl., § 8 MHG, Rn. 4). Insbesondere sind die vorgefertigten Textbausteine für den vorliegenden Einzelfall von Hand geändert und ergänzt worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dies elektronisch im Computer oder unmittelbar auf dem ausgedruckten Papier erfolgt. Denn der entscheidende Prozeß läuft hierbei nicht automatisch ab, sondern wird durch entsprechende Eingaben gesteuert.