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Schriftform auch für Anlagen zur Mieterhöhung

LG Berlin64 S 353/9717.07.1998GE 1998, 1213

MHG § 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Werden einer Mieterhöhungserklärung wegen Modernisierung gem. § 3 MHG Anlagen beigefügt, so müssen diese mit dem Anschreiben fest verbunden werden, wenn in dem Anschreiben selbst auf die Anlagen nicht Bezug genommen worden ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. (...)

Der Kl. kann sich nicht auf die Mieterhöhung vom 15. September 1992 stützen, weil diese nicht durch schriftliche Erklärung geltend gemacht wurde, die die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 MHG erläutert (§ 3 Abs. 3 MHG).

Das Schriftlichkeitserfordernis liegt für das Anschreiben selbst vor. Jedoch enthält das Anschreiben nicht die Aufgliederung der einzelnen Kosten. Diese wurde erst in den Anlagen vorgenommen. Zwar ist durchaus zulässig, die Mieterhöhungserklärung mit Anlagen zu versehen, es muß sich aber hierbei um eine einheitliche Urkunde handeln. Dies bedingt, daß entweder die Blätter körperlich verbunden sind oder durch das Erscheinungsbild eine Einheitlichkeit geschaffen wird.

Zwar hat der Kl. behauptet, daß die Mieterhöhungserklärung mit den Anlagen verklammert war. Dies wurde jedoch durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Zeugin hatte keine konkrete Erinnerung an die Mieterhöhungserklärung. Ein einheitliches Erscheinungsbild ist auch nicht gegeben. Weder sind die Blätter von dem Erscheinungsbild gleich noch durchgehend numeriert. Auch eine gegenseitige Bezugnahme fehlt. Zwar verweist das Anschreiben auf Rechnungen lt. Anlage, diese sind jedoch nur zusammenhangslos beigefügt.

Aus denselben Gründen ist auch die Erhöhungserklärung vom 21. Juli 1994 unwirksam, da sie die gleichen formellen Mängel hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach einer Modernisierung muß der Vermieter die Mieterhöhung gem. § 3 MHG berechnen und erläutern. Die Rechtsprechung verlangt dabei eine eingehende Darlegung, insbesondere eine Aufschlüsselung der Kosten nach Gewerken.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem vom Landgericht Berlin am 17. Juli 1998 entschiedenen Fall hatte der Vermieter dem eigentlichen Erhöhungsschreiben umfangreiche Anlagen beigefügt, ohne diese jedoch mit dem Schreiben fest zu verbinden oder zumindest darauf Bezug zu nehmen. Das Landgericht Berlin sah deshalb die Schriftform nicht als gewahrt an und wies die Klage ab.