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Schriftform

LG Berlin61 S 20/7708.12.1977GE 1978, 153

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wirksamkeit mündlicher Vereinbarungen trotz vertraglicher Schriftform

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der einverständlichen Vertragsänderung steht auch nicht die Bestimmung des § 20 Abs. 3 MietV entgegen, wonach nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages nur bei schriftlicher Vereinbarung gelten. Die den Bekl. übersandten Mieterhöhungserklärungen sind, wie bereits ausgeführt, unwirksam.

Nach herrschender Rechtsprechung kann aber eine Schriftlichkeitsklausel dadurch jederzeit außer Kraft gesetzt werden, daß die Vertragsparteien einen solchen Willen deutlich zum Ausdruck bringen (BGH NJW 1968, 33). Das ist hier der Fall. Denn die Bekl. haben durch die vorbehaltlosen Zahlungen der geforderten, gesetzlich zulässigen Miete ihre Zustimmung zu dem Verlangen der Kl. auf Zahlung der geforderten erhöhten Miete erklärt. Damit steht fest, daß für beide Parteien die jeweils mündlich getroffene Mieterhöhungsabrede maßgebend sein soll (BGH NJW 1962, 1908). An diese Vereinbarungen sind die Bekl. gebunden, auch wenn sie bei ihren Zahlungen nicht an die vertraglich vereinbarte Schriftformklausel gedacht haben sollten (BGH NJW 1965, 263).