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Schriftform

BGHXII ZR 162/9816.02.2000WuM 2000, 351

BGB §§ 126, 566

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schriftform; Verlängerung; Mietvertrag; Mietvertragsverlängerung; Einverständnis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, ob es zur Wahrung der Schriftform nach § 126 Abs. 2 S. 1 BGB ausreicht, wenn das unterzeichnete Angebot auf demselben Schriftstück von der anderen Partei mit einem Einverständnis-Zusatz versehen und unterschrieben wird, mit der Annahmeerklärung keine weitergehende Erklärung verbunden ist und die mit beiden Unterschriften versehene Urkunde dem Anbietenden wieder zugeht (Abweichung von RGZ 105, 60 ff.).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt vom Bekl. Zahlung von Mietzins aufgrund eines am 1.5.1988 geschlossenen Mietvertrages. Nach einer Kündigung der Kl. zum 30.6.1993 bat der Bekl. um Fortsetzung des Mietverhältnisses. Daraufhin einigten sich die Parteien über die Rücknahme der Kündigung und Verlängerung des Mietvertrags, zunächst sich aus dem Schreiben vom 7.6.1993 ergebend, später aus dem Schreiben v. 19.9.1994. Beide der an den Bekl. gerichteten Schreiben wurden von dessen Bevollmächtigten unterzeichnet und an die Kl. zurückgesandt.

Am 2.5.1996 kündigte der Bekl. "unter Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist von sechs Monaten". Seit November 1996 zahlt er keinen Mietzins mehr, da er der Meinung ist, das Mietverhältnis sei nicht wirksam verlängert worden.

Die Klage war vor dem LG und OLG erfolgreich. Die Revision des Bekl. hat der BGH nicht zur Entscheidung angenommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Oberlandesgericht ist im Hinblick auf § 566 BGB zu Recht von der Wirksamkeit der am 19. September 1994 für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Vereinbarung ausgegangen. Dies genügt dem Schriftformerfordernis nach § 566 BGB, da sie (ebenso wie schon die Nachtragsvereinbarung vom 7./9. Juni 1993) in ausreichender Form auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung des Nachtrags bei dem verbleiben, was bereits früher formgültig niedergelegt war (vgl. Senatsurteile v. 29.1.1992 - XII ZR 175/90 - und v. 26.2.1992 - XII ZR 129/90 = BGHR BGB § 566 Nachtragsvereinbarung 3 und Schriftform 1).

Es spricht auch vieles dafür, daß der Auffassung des Berufungsgerichts zur Wahrung des Formerfordernisses nach § 126 BGB zu folgen und die entgegenstehende Auffassung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1922 (RGZ 105, 60 ff.) abzulehnen sein dürfte. Denn das Vertragsangebot der Kl. und seine Annahme durch den Bekl. sind auf "derselben Urkunde" niedergelegt, wobei die beiderseitigen Unterschriften "den gesamten Vertragsinhalt decken und den Vertragstext räumlich abschließen" (vgl. BGH Urt. v. 24.1.1990 - VIII ZR 296/88 = BGHR BGB § 126 Mietvertrag 1). Der Umstand, daß der Bekl. seine Unterschrift unter dem Vertragsangebot der Kl. mit einem ausdrücklichen Einverständnis-Zusatz versehen hat, dürfte dem nicht entgegenstehen. Auch wenn der Bekl. lediglich seine Unterschrift unter das Angebot gesetzt hätte, würde damit inhaltlich die Annahme des Vertragsangebots bzw. sein Einverständnis mit dem Angebot in ausreichender Weise zum Ausdruck gebracht (§ 151 Satz 1 BGB).

Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Bekl. ist jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich wegen des Erwerbs eigener Räume auf eine - etwa anzunehmende - Formnichtigkeit der Vereinbarung zu berufen, nachdem er sowohl im Jahr 1993 als auch im Jahr 1994 mit Nachdruck den Kündigungsabsichten der Kl. entgegengetreten ist und auf längerfristige Verlängerungen des Mietverhältnisses gedrängt hat.