Schriftform
BGB §§ 535, 126, 564, 549
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schriftform; Kündigung; Fax
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch ein unterschriebenes Fax ist nicht ausreichend, um das Schriftformerfordernis im Sinne des § 126 BGB zu wahren.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt Feststellung, daß ein zwischen den Parteien geschlossenes Mietverhältnis fortbesteht.
Der Bekl. mietete mit Wirkung zum 1.5.1996 eine Wohnung des Kl. in Hannover auf Grundlage eines schriftlichen Mietvertrags, der bis zum 30.6.2000 befristet war. Mit Fax vom 24.5.1999 hat der Bekl. die Kündigung zum 31.8.1999 erklärt.
Der Kl. hält die mit Fax ausgesprochene Kündigung für unwirksam. Im übrigen besitze der Bekl. kein Kündigungsrecht, er habe die Zustimmung zu irgendeiner Untervermietung nicht verweigert.
Der Bekl. trägt vor, das Kündigungsschreiben sei dem Kl. im Original persönlich am 31.5.1999 in Hongkong zugegangen. Darüber hinaus habe der Kl. auf eMail-anfragen vom 11.3.1999, 12.4.1999 und 19.3.1999 zur Genehmigung einer generellen Untervermietung mit eMail vom 18.3.1999 abgelehnt.
Der Kl. bestreitet, eine eMail am 18.3.1999 übermittelt zu haben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig, insbesondere besitzt der Kl. ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO.
Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn die Kündigungserklärung des Bekl. vom 24.5.1999 hat das Mietverhältnis der Parteien beendet. Zwar ist ein Fax, auch ein unterschriebenes Fax, nicht ausreichend, um das Schriftformerfordernis im Sinne des § 126 BGB zu wahren, allerdings hat der Bekl. dargelegt, daß der Kl. das Kündigungsschreiben erhalten hat und ihm dieses selbst ausgehändigt wurde. Der Bekl. hat nämlich die Kopie des Shipment Delivery Record der Firma DHL Worldwide Express GmbH erreicht, aus diesem ergibt sich, daß der Kl. das Kündigungsschreiben erhalten hat und dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Die Kündigung ist auch gemäß § 549 BGB begründet. Der Bekl. hat eine eMail des Bekl. vom 18. März 1999 überreicht, in der der Kl. eine Untervermietung der Wohnung grundsätzlich untersagt. Ein wichtiger Grund, der das Verhalten des Kl. rechtfertigte und damit eine Kündigung ausschließen könnte, ist nicht ersichtlich. Es bestehen auch keinerlei Zweifel, daß der Kl. die eMail vom 18. März 1999 abgesandt hat; die von dem Bekl. vorgelegte Kopie läßt das Sendeprotokoll erkennen und den Zugang der eMail beim Kl. am 18. März 1999 um 21.45 Uhr. Angesichts der von dem Bekl. überreichten Kopie ist das Bestreiten des Kl., eine dortige eMail verwandt zu haben, irrelevant.