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Schriftform

LG Berlin64 S 62/9520.06.1995GE 1995, 1209

BGB §§ 126,127

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schriftform; Einziehungsermächtigung durch Telefax

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Einziehungsermächtigung durch Telefax entspricht der mietvertraglich vereinbarten Schriftform.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg. Die Kl. haben keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. (...)

b) Die Bekl. befanden sich mit der Zahlung des Mietzinses nicht in Verzug. Die Kl. sind nämlich dadurch in Annahmeverzug gemäß § 293 BGB gekommen, daß sie auf das Telefax vom 8. Juni 1994 keine Abbuchung von dem Konto des Bekl. zu 2. vornahmen. Das Telefax vom 8. Juni 1994 stellte eine ordnungsgemäße Leistungshandlung dar. (...) Gemäß § 5 Nr. 5 Satz 2 des Mietvertrages ist die Verpflichtung des Mieters vereinbart worden, eine neue Einzugsermächtigung zu erteilen, wenn sich sein Konto ändert. Die Erteilung der Einzugsermächtigung vom 8. Juni 1994 war damit bei ausreichender Deckung auf dem angegebenen Konto eine erfüllungstaugliche Handlung. Daß eine ausreichende Deckung auf dem Konto nicht vorhanden gewesen sei, haben die Kl. nicht behauptet.

Das Telefax vom 8. Juni 1994 erfüllt auch die Voraussetzungen an eine Einziehungsermächtigung. Aus dem Telefax sind sowohl Schuldner und Gläubiger als auch der Schuldgrund erkennbar. Anhand der Bankleitzahl war es der Hausverwaltung der Kl. auch möglich, die Bank zu ermitteln, welche das Konto des Bekl. zu 2. führt.

Das Telefax genügte auch der Schriftform. Es handelt sich hierbei nicht um eine gesetzliche Schriftform im Sinne des § 126 BGB, sondern um eine vertragliche gemäß § 127 BGB. Nach einhelliger Auffassung genügt ein Telefax gemäß § 127 Satz 2 BGB der vereinbarten Schriftform (MünchKomm-Förschler, BGB, 3. Aufl. 1992, § 127 Rn. 10 a; Buckenberger in: Der Betrieb 1980, 289, 291; Palandt Heinrichs BGB, 54. Aufl. 1994, § 127 Rn. 2). Da das Gesetz gemäß § 127 Satz 2 BGB ausdrücklich auch Schriftstücke der vertraglich vereinbarten Schriftform genügen läßt, die nicht vom Verfasser selbst angefertigt wurden, reicht auch das Telefax aus. Die Ausführungen der Kl., das Fax biete nicht hinreichend Garantie für die Urhebereigenschaft des Bekl. zu 2., vermag nicht zu überzeugen, weil auch ein Telegramm eine derartige Garantie nicht gewährt.

Die Leistungshandlung wurde von den Kl. nicht angenommen, so daß die Bekl. mit der Mietzinszahlung nicht in Verzug geraten sind. Die Nichtvornahme der Mitwirkungshandlung steht einer Nichtannahme des § 293 BGB gleich (Palandt-Heinrichs, 53. Aufl. 1994, § 293 Rn. 10). Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß die Kl. es unterlassen haben, die Befriedigung aus der Einziehungsermächtigung vom 8. Juni 1994 wenigstens zu versuchen. Somit sind die Kl. dadurch in Annahmeverzug geraten, daß sie die Einziehung von dem neuen Konto nicht eingeleitet haben. Ein Vertretenmüssen ist nicht erforderlich (Palandt-Heinrichs, BGB, 53. Aufl. 1994, § 293 Rn. 10). Ein Annahmeverzug liegt also auch dann vor, wenn die Kl. die Leistung für nicht ordnungsgemäß hielten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Mieter war nach dem Mietvertrag verpflichtet, dem Vermieter eine Einziehungsermächtigung zu erteilen. Das tat er mit Telefax; der Vermieter zog die Mieten jedoch nicht ein und kündigte nach zwei Monaten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin wies mit Urteil vom 20. Juni 1995 die Räumungsklage ab mit der Begründung, daß der Mieter nicht in Verzug gewesen sei. Zwar sei hier Schriftform vereinbart worden, was auch für die Einzugsermächtigung gelte. Anders als bei der gesetzlichen Schriftform reiche dafür aber auch die Übermittlung durch Telefax. Damit lag eine wirksame Einzugsermächtigung vor, die der Vermieter im eigenen Interesse auch nutzen mußte. Der Mieter durfte darauf vertrauen, daß die Beträge von seinem Konto abgebucht wurden und geriet nicht in Zahlungsverzug.