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Schriftform

AG Braunschweig116 C 2262/88 [9]23.08.1988WuM 1990, 153

BGB § 564 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schriftform; Kündigungserklärung; gerichtliches Protokoll; Rechtsantragstelle

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Schriftform einer Kündigung ist weder durch eine Erklärung zu gerichtlichem Protokoll noch dann gewahrt, wenn sie in der Klageschrift erklärt wurde, der Mieter hiervon aber keine beglaubigte Abschrift erhalten hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Weil der Mieter den Mietzins für die Monate März, April und Mai 1988 nicht zahlte, erhob der Vermieter zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts unter dem 16.5.1988 Klage mit dem Antrag, den Bekl. zu verurteilen, die Wohnung zu räumen und geräumt an den Kl. herauszugeben sowie rückständigen Mietzins für die Monate März bis einschließlich Mai 1988 in Höhe von 1.356 DM an den Kl. zu zahlen.

Die Klageschrift, die dem Bekl. in einfacher Ausfertigung mit Terminsladung zugestellt wurde, enthält eine ausdrückliche Kündigungserklärung. Nach Zustellung zahlte der Bekl. die ausstehenden Beträge.

Der Kl. behauptet die wirksame Kündigung des Mietverhältnisses.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 556 BGB, da das Mietverhältnis seitens des Kl. nicht wirksam gekündigt worden ist.

Die Kündigung von Wohnraummietverhältnissen bedarf gemäß § 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB der Schriftform i. S. des § 125 Satz 1 BGB. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung, wie sie der Kl. vorträgt, erfüllt dies Schriftformerfordernis ohne weiteres bereits nicht.

Aber auch die vor der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts erhobene Klage erfüllt das Schriftformerfordernis i. S. des § 125 Satz 1 BGB nicht und ist daher wirkungslos.

Es ist zwar nach herrschender Meinung anerkannt, daß im Rahmen einer Klageschrift oder eines prozessualen Schriftsatzes die Kündigung des Mietverhältnisses erklärt werden kann, sofern eindeutig zum Ausdruck kommt, daß die Kündigung als materiell-rechtlich wirkende Erklärung gewollt ist. Das Schriftformerfordernis ist aber allenfalls dann gewahrt, wenn im Falle der anwaltlichen Vertretung des klagenden Vermieters der Anwalt des Kl. die Abschrift eigenhändig beglaubigt und die durch den Prozeßbevollmächtigten des Kl. beglaubigte Abschrift dem Mieter zugestellt wird (vgl. OLG Hamm NJW 1982, 452). Bereits die Zustellung einer durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle i. S. des § 170 Abs. 2 ZPO beglaubigten Abschrift erfüllt dieses Erfordernis aber nicht, so daß in derartigen Fällen das Schriftformerfordernis der Kündigung nicht gewahrt ist (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 43). Im vorliegenden Fall ist dem Bekl. jedoch noch nicht einmal eine i. S. des § 170 Abs. 2 ZPO beglaubige Abschrift der Klage zugestellt worden. Denn die vom Bekl. in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Anschrift der Klage enthält keinen Beglaubigungsvermerk.

Der Kl. kann sich auch nicht darauf berufen, daß das Erfordernis deshalb erfüllt ist, weil die Klage zu gerichtlichem Protokoll gegeben wurde. Die Aufnahme eines gerichtlichen Protokolls ersetzt nur im Falle des Vergleiches gemäß § 127 a BGB die anderweit zu beachtende Formvorschrift. Die Schriftform einer Kündigung ist durch eine zu gerichtlichem Protokoll erklärte Erklärung jedoch nicht gewahrt (vgl. Sternel a.a.O.).

Da das Mietverhältnis nicht wirksam gekündigt wurde, hat der Kl. keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Klage war daher abzuweisen.