Schreibversehen und unbegründete Einwendungen
BauGB § 172 Abs. 1 Satz 4; GBO § 78 Abs. 1, Abs. 3; BGB §§ 873, 875, 877, 878
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine bei Inkrafttreten einer sozialen Erhaltungssatzung bzw. -verordnung bereits beim Grundbuchamt beantragte, aber noch nicht vollzogene Teilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum bedarf keiner erhaltungsrechtlichen Genehmigung.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, in Berlin belegenen bebauten Grundstücks.
2 Am 3. März 2015 machte der Senat von Berlin von der in § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und erließ eine Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum in dem Gebiet einer Erhaltungsverordnung (GVBl. 2015, S. 43 - nachfolgend: Umwandlungsverordnung oder UmwandV). Die Umwandlungsverordnung wurde am 13. März 2015 verkündet und ist am 14. März 2015 in Kraft getreten.
3 Mit notarieller Urkunde vom 4. April 2016 teilte die Beteiligte das Grundstück in Wohnungs- und Teileigentumseinheiten auf und bewilligte die Aufteilung.
4 Den Vollzugsantrag vom Folgetag, bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - am 6. April 2016 eingegangen, hat die Beteiligte im Juni 2016 u. a. mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ergänzt.
5 Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 hat das Grundbuchamt u. a. darauf hingewiesen, dass der Eintragung das Fehlen einer Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung entgegenstehe (Nr. 8).
6 Am 27. Juli 2016 ist die am Vortag verkündete Erhaltungsverordnung „Rixdorf“ vom 14. Juli 2016 in Kraft getreten (GVBl. Berlin 2016, 470), in deren Geltungsbereich das Grundstück liegt.
7 Die Beteiligte hat Unterlagen zur Behebung von Eintragungshindernissen am 6. September 2016 bei dem Amtsgericht eingereicht und im Übrigen Beschwerde gegen die in der Zwischenverfügung unter Nrn. 2, 3 und 8 erfolgten Beanstandungen eingelegt. Das Kammergericht hat die Zwischenverfügung zu Nrn. 2 und 3 aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte weiter die Aufhebung der übrigen Zwischenverfügung erreichen.
II. 8 Das Beschwerdegericht meint, das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis bestehe, da der durch die Beteiligte beantragte Vollzug der Teilungserklärung einer Genehmigung nach § 1 UmwandV bedürfe und die Beteiligte insoweit einer Verfügungsbeschränkung unterliege. Dass die Erhaltungsverordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt noch nicht in Kraft gewesen sei, ändere hieran nichts, weil für die Beurteilung der Verfügungsbefugnis der Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch maßgeblich sei. Zwar könnten nach § 878 BGB Verfügungsbeschränkungen den Rechtserwerb nicht mehr beeinflussen, wenn die dingliche Einigung bindend und der Eintragungsantrag gestellt worden sei. Ob dies für die Teilungserklärung entsprechend gelte, könne jedoch dahinstehen, weil es hier an der für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehle. Der Gesetzgeber habe die Frage eines im Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt schützenswerten Vertrauens gesehen und abschließend geregelt.
III. 9 Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die von der Beteiligten bewilligte Aufteilung ihres Grundstücks bedürfe einer Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 1 UmwandV, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
10 1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts findet § 878 BGB auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8 Abs. 1 WEG entsprechende Anwendung. Dies gilt mangels abweichender Regelung auch für die sich aus dem Genehmigungserfordernis aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB ergebenden Verfügungsbeschränkung des teilenden Grundstückseigentümers, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15, ZfIR 2017, 113). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.
11 2. Der Vollzugsantrag der Beteiligten ist hier vor Inkrafttreten der Erhaltungsverordnung bei dem Grundbuchamt eingegangen. Zwar hat dieses mit der Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 verschiedene Beanstandungen erhoben, die erst nach dem Inkrafttreten der Erhaltungsverordnung behoben worden sind. Dies ist aber unschädlich.
12 a) Durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und durch dessen sofortige Zurückweisung verloren gingen. Die Vorschrift bezieht sich auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 98/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 6 jeweils mwN).
13 b) Die vorliegend mit der Zwischenverfügung gerügten Mängel des Vollzugsantrages konnten mit rückwirkender Kraft geheilt werden.
14 aa) Die Beanstandungen zu Nrn. 1 und 4 der Zwischenverfügung betreffen lediglich Schreibversehen. Unter Nr. 9 wurde die Berichtigung und Ergänzung der Abgeschlossenheitsbescheinigung und der Aufteilungspläne gefordert, weil in den eingereichten Unterlagen die Wohnungseingangstüren und die Zugänge zu den jeweiligen Balkonen nicht eingezeichnet waren. Auch insoweit hat die Zwischenverfügung einen zulässigen Inhalt, da es um bloße Klarstellungen geht (vgl. auch KG, GE 2016, 125 Rn. 10). Dass die Mängel erst mit einem am 6. September 2016 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schreiben behoben wurden, ist daher im Hinblick auf die damit bewirkte rückwirkende Heilung unerheblich.
15 bb) Die weiteren Beanstandungen unter Nrn. 2 und 3 der Zwischenverfügung hat das Beschwerdegericht als unbegründet angesehen und diese auf die Beschwerde der Beteiligten aufgehoben. Auf deren Hinweis in dem am 6. September 2016 eingereichten Schreiben hat zudem das Amtsgericht die Nrn. 5 und 6, bei denen es um eine vermeintliche Unklarheit des Beginns der Tätigkeit des Verwalters und seines Sitzes ging, als unzutreffend aufgehoben, wie sich aus den Vermerken auf der in der Gerichtsakte befindlichen Zwischenverfügung ergibt.
IV. 16 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Bundesgerichtshof hat in sechs Entscheidungen seine Rechtsprechung bestätigt, dass eine bei Inkrafttreten einer sozialen Erhaltungssatzung bzw. -verordnung bereits beim Grundbuchamt beantragte, aber noch nicht vollzogene Teilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum keiner erhaltungsrechtlichen Genehmigung bedarf.
Die Fälle
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Die Eigentümer verschiedener Berliner Grundstücke hatten beim Grundbuchamt die Teilung ihres Grundstücks in Wohnungseigentum beantragt (§ 8 Abs. 1 WEG). Aufgrund unterschiedlicher Umstände beanstandete das Grundbuchamt den jeweiligen Vollzugsantrag und gab den Eigentümern auf, die festgestellten Hindernisse zu beheben. Kurz vor Nachreichung der Unterlagen trat eine vom jeweiligen Bezirksamt erlassene Erhaltungsverordnung in Kraft. Das Grundbuchamt wies die Antragsteller mit Zwischenverfügung darauf hin, dass aufgrund des Inkrafttretens der Erhaltungsverordnung vor Vollzug der Eintragung nunmehr eine Genehmigung des Bezirksamtes erforderlich sei. Die gegen die Zwischenverfügungen gerichteten Beschwerden der Eigentümer beim Kammergericht blieben ohne Erfolg.
Die Beschlüsse
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Der BGH hat die Beschlüsse des KG und die Zwischenverfügungen aufgehoben und die Sachen zur Entscheidung über die Eintragungsanträge an das Grundbuchamt zurückverwiesen.
Gemäß § 19 Grundbuchordnung (GBO) muss die Bewilligungsbefugnis des Eigentümers zwar bis zur Eintragung vorliegen, sodass grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag maßgeblich ist. Die nach Eingang des Eintragungsantrages in Kraft getretene Erhaltungsverordnung stellt jedoch eine nachträgliche Verfügungsbeschränkung dar, auf welche § 878 BGB nach Ansicht des BGH analog anzuwenden ist, sodass eine erhaltungsrechtliche Genehmigung in diesen Fällen nicht erforderlich ist.
Nach § 878 BGB wird eine vom Berechtigten nach §§ 873, 875, 877 BGB abgegebene Erklärung nicht dadurch unwirksam, dass er in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.
Zwar greift § 878 BGB nicht unmittelbar ein, da er seinem Wortlaut nach nur Verfügungen erfasst, an denen ein anderer als der Eigentümer beteiligt ist und die Teilung nach § 8 Abs. 1 WEG allein die einseitige Erklärung des Eigentümers voraussetzt. Da § 878 BGB aber nicht nur den Verfügungsempfänger, sondern auch den Verfügenden selbst schützen soll und bei der Aufteilung in Wohnungseigentum aufgrund der konstitutiv wirkenden Eintragung ein vergleichbares Schutzbedürfnis vor nachträglichen Verfügungsbeschränkungen besteht, findet § 878 BGB auch in Fällen Anwendung, in denen nach Zugang des Eintragungsantrages beim Grundbuchamt eine Milieuschutzsatzung in Kraft tritt.
Da die Eigentümer die vom Grundbuchamt ursprünglich beanstandeten Hindernisse rückwirkend durch Nachreichung der Unterlagen geheilt haben, lagen die wirksamen Vollzugsanträge bereits vor Inkrafttreten der Erhaltungsverordnung vor, sodass die Beibringung der erhaltungsrechtlichen Genehmigung nicht erforderlich war.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Eigentümer eines Grundstücks kann gemäß § 8 Abs. 1 WEG durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt Wohnungseigentum begründen, wobei die Teilung erst mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam wird. Erforderlich für den Vollzug des Teilungsantrags sind eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und ein Aufteilungsplan.
Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB können Gemeinden durch Satzung (bzw. Rechtsverordnung in Berlin) Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen (sog. soziales Erhaltungsgebiet bzw. Milieuschutzgebiet). Die Landesgesetzgeber können gemäß § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB durch Rechtsverordnung ferner befristet festlegen, dass in solchen Gebieten auch die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf.
Der Senat hat von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und die sog. UmwandlungsVO (GVBl. 2015, S. 43) erlassen, die am 14. März 2015 in Kraft getreten und bis zum 13. März 2020 wirksam ist.
Erlässt das Bezirksamt eine Milieuschutzsatzung, stellt sich die Frage, wie sich diese bei Inkrafttreten auf laufende Grundbuchverfahren auswirkt. Müssen die Grundbuchämter laufende Teilungsanträge nach Inkrafttreten der Verordnung per Zwischenverfügung mit Hinweis auf die nunmehr beizubringende Genehmigung nach der UmwandlungsVO beanstanden, oder kommt es auf das Datum des Eingangs des Eintragungsantrags an? Diese Frage ist von äußerster Praxisrelevanz, da die Beibringung der Genehmigung Zeit beansprucht und das Bezirksamt die erforderliche Genehmigung versagen könnte.
Der BGH hat diese Frage zugunsten des Vertrauensschutzes der Eigentümer beantwortet und mit den Entscheidungen seine jüngst aufgestellte Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15 - GE 2016, 1581, hierzu auch Briesemeister in GE 2016, 1544; Beschluss vom 1. Dezember 2016 - V ZB 200/15 - ZWE 2017, 83) bestätigt.
Die Entscheidungen sind aus Praxissicht zu begrüßen, da sie zu Planungssicherheit und Rechtssicherheit sowohl auf Seiten der Eigentümer/Investoren als auch zu einer klaren Handhabe auf Seiten des Grundbuchamtes führen. Die Rechtsprechung gilt für wirksame Teilungsanträge sowie für Anträge, denen zwar ein Hindernis entgegensteht, das jedoch mit rückwirkender Kraft beseitigt werden kann. Durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und durch dessen sofortige Zurückweisung verloren gingen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 98/15 - WM 2017, 1072). Teilungsanträge, denen Eintragungshindernisse entgegenstehen, die nicht mit rückwirkender Kraft behoben werden können, wird das Grundbuchamt in der Regel hingegen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GBO zurückweisen. Tritt nach der Zurückweisung eine Erhaltungsverordnung in Kraft, muss der Eigentümer bei einem erneuten Teilungsantrag die erhaltungsrechtliche Genehmigung beibringen.
RA Stefan Daniel
KNP Kreikenbohm Niederstetter Partnerschaft Rechtsanwälte mbB, Berlin