Schönheitsreparaturklausel mit Verpflichtung zum Anstrich von Einbaumöbeln unwirksam
BGB §§ 280, 281, 307 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Formularklausel, die den Mieter einer mit Einbaumöbeln versehenen Wohnung im Rahmen der auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturlast auch zum Anstrich der Einbaumöbel verpflichtet, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[…] Zahlungsansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gemäß den §§ 280, 281 BGB stehen der Kl. nicht zu. Denn die Bekl. waren zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.
Eine Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen ergibt sich nicht aus der Abwälzungsklausel aus § 8 des Mietvertrages i.V.m. Nr. 4.3 der einbezogenen AVB. Die Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn sie legt dem Mieter, der darin auch zum Anstrich der Einbaumöbel verpflichtet wird, ein Übermaß von nicht dem Schönheitsreparaturkatalog des § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV unterfallenden Reparaturpflichten auf (vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Tz. 11; Beschl. v. 20. November 2011 - VIII ZR 137/12, NJW 2013, 1668 Tz. 3). Dies hat die Unwirksamkeit der gesamten Abwälzungsklausel zur Folge.
Davon ausgehend bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, ob die Abwälzungsklausel nicht auch deshalb unwirksam ist, weil sich die Wohnung bei Übergabe in einem renovierungsbedürftigen Zustand befand und die Kl. den Bekl. dafür keinen angemessenen wirtschaftliche Ausgleich gewährt hat (vgl. Kammer, Beschl. v. 4. Juni 2015 - 67 S 120/15, GE 2015, 971 = ZMR 2015, 714 [hierbei handelt es sich um ein offenkundiges Fehlzitat, denn diese Entscheidung betraf die Frage der Qualifiziertheit des Berliner Mietspiegels 2013; die Kammer meint tatsächlich ihre Entscheidung vom selben Tage mit dem Aktenzeichen - 67 S 140/15 -, GE 2015, 917; d. Red.]).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Berufungsverfahren durch Berufungsrücknahme erledigt.
Eine Formularklausel, die den Mieter einer mit Einbaumöbeln versehenen Wohnung im Rahmen der Schönheitsreparaturabwälzung auch zum Anstrich der Einbaumöbel verpflichtet, ist in Gänze unwirksam.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger (Vermieter) verlangte von den Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die mietvertragliche Abwälzungsklausel sah neben der Durchführung der üblichen Schönheitsreparaturen auch noch die Verpflichtung des Mieters zum Streichen der Einbaumöbel vor. Das AG hatte die Klage abgewiesen, der Kläger hat die Berufung nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss des Landgerichts zurückgenommen.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die Mieter seien zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet gewesen, weil die mietvertragliche Verpflichtung wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot unwirksam gewesen sei. Sie habe den Mieter auch zum Anstrich der Einbaumöbel verpflichtet, was weit über den Schönheitsreparaturkatalog des § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV hinausgehe. Dies hat die Unwirksamkeit der gesamten Abwälzungsklausel zur Folge.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung überzeugt nicht. Nach § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV umfassen die Schönheitsreparaturen auch den Anstrich von Innentüren. Darunter lassen sich nicht nur Türen zwischen einzelnen Räumen, sondern auch die Türen von Einbaumöbeln subsumieren. Damit wird der Umfang der Schönheitsreparaturen keineswegs überdehnt. Man stelle sich nur vor, anstelle der Einbaumöbel sei eine holzverkleidete und gestrichene Wand vorhanden; dann muss die holzverkleidete Wand, sofern ein Anstrich nötig ist, auch gestrichen werden, weil Schönheitsreparaturen ohne weitere Einschränkung den Anstrich von Wänden umfassen. Wenn die Wand nun aus einem Einbauschrank besteht, warum soll dann dessen Anstrich eine übermäßige Abwälzung darstellen?