Schönheitsreparaturen durch Vermieter, Farbwahl
BGB § 535 Abs. 1 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Obliegt dem Vermieter die Schönheitsreparaturlast, ist er zur Beseitigung vorhandener Dekormängel nicht nach eigenen Vorstellungen berechtigt, sondern nach den (Farb-) Wünschen des Mieters verpflichtet, sofern ihm dadurch keine Mehrkosten entstehen oder sonstige schutzwürdige eigene Interessen (gemeint wohl: nicht, die Red.) entgegenstehen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[…] Das Amtsgericht hat dem Kl. rechtsfehlerfrei in dem aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Umfang Ansprüche auf Mängelbeseitigung und Vornahme von Schönheitsreparaturen, insbesondere Wände und Decken in weißer Farbe zu streichen, zuerkannt.
Mit zutreffenden Gründen, auf welche die Kammer vollumfänglich Bezug nimmt, hat das Amtsgericht im Ausgangspunkt eine Verpflichtung der Bekl. sowohl zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als auch Mängelbeseitigungsarbeiten in der streitgegenständlichen Wohnung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag vom 1.4.2014 bejaht. Vor allem machen die Bekl. ohne Erfolg geltend, es sei zwischen den Parteien lediglich ein unrenovierter Wohnungszustand als vertragsgemäßer Zustand vereinbart worden. Insoweit war […] davon auszugehen, dass die Parteien übereinstimmend sowohl eine uneingeschränkte Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als auch eine umfangreiche Renovierungspflicht des Kl. für die gesamte streitgegenständliche Wohnung regeln wollten […].
Hiervon ausgehend standen dem Kl. die Schönheitsreparaturen vollumfänglich in dem aus Ziffer 1 b) ersichtlichen Umfang zu.
Der Kl. konnte den von den Bekl. angebotenen Anstrich von Wänden und Decken in Gelbtönen ablehnen und stattdessen die Vornahme in weißer Farbe verlangen, weil ihm ein dahingehender Anspruch zusteht. Dies hat das Amtsgericht zutreffend erkannt.
Die Wohnung als verfassungsrechtlich geschützter, räumlich abgegrenzter Bereich zur eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensgestaltung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1 Tz. 19 ff. = NJW 1993, 2035) gebietet es, dem Mieter - jedenfalls während des bestehenden Mietverhältnisses - einen weitgehenden Ermessensspielraum in Bezug auf sein Gebrauchsrecht und damit auch die geschmackliche Dekoration der Mieträume zuzubilligen, solange berechtigte Vermieterinteressen dem nicht entgegenstehen (vgl. Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 535 Rn. 96; Langenberg in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 538 Rn. 228 m.w.N.; Ehlert in: Beck‘scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 41. Edition, Stand: 1.8.2016, § 535 Rn. 198b m.w.N.). Hiervon erfasst ist insbesondere die farbliche Gestaltung der Wohnräume, und zwar auch im Rahmen durch den Mieter durchzuführender Schönheitsreparaturen, bei denen sogar eine extreme Farbwahl zulässig ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 6.11.2013 - VIII ZR 416/12 -, juris Tz. 19 = NZM 2014, 72; Ehlert, aaO.).
Diese grundrechtlich basierte Wertungsprämisse beschränkt sich indes nicht nur auf den Fall, in dem der Mieter rechtswirksam durch individual- oder formularvertraglich erfolgte Überwälzung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Vielmehr hat sie im Wege einer Ausstrahlungswirkung über das generell im Mietverhältnis zwischen den Parteien nach den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB geltende Gebot, auf den jeweils anderen Vertragspartner Rücksicht zu nehmen (vgl. nur BGH, aaO.), auch dann Berücksichtigung zu finden, wenn der Vermieter entsprechend des gesetzlichen Regelfalls nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Durchführung von Schönheitsreparaturen durchzuführen hat. Letzterer ist aus diesem Grunde nicht berechtigt, Schönheitsreparaturen in eigenwilliger Farbgebung auszuführen, sondern hat Farbgebungswünsche des Mieters so lange nachzukommen, wie für ihn hierdurch keine Mehrkosten oder eine sonstige Beeinträchtigung berechtigter Vermieterinteressen entstehen (vgl. Artz, NZM 2015, 801, 805; Eisenschmid, aaO., § 535 Rn. 96; Langenberg, aaO., § 538 Rn. 204; Sternel, NZM 2007, 545, 547). Andernfalls würde dies zu dem wirtschaftlich sinnlosen und ohne Vorliegen berechtigter Vermieterinteressen nicht zu rechtfertigenden Ergebnis führen, dass der Vermieter zwar die ihn treffende Schönheitsreparaturpflicht durch einen Anstrich in angemessen Farben erfüllen kann, der Mieter aber zugleich wieder berechtigt ist, den durchgeführten Anstrich nach seiner Wahl zu überstreichen. Dass mit dem Streichen in weißer Farbe Mehrkosten für die Bekl. einhergehen, haben diese allerdings nicht vorgebracht. […]
Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Berufung hat sich durch Rücknahme erledigt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der Vermieter bei unwirksamer Überwälzungsklausel für Schönheitsreparaturen auf den Mieter zur Durchführung der Arbeiten verpflichtet, muss er den (Farb-) Wünschen des Mieters nachkommen, sofern ihm dadurch keine Mehrkosten entstehen und auch keine sonstigen schutzwürdigen eigenen Interessen entgegenstehen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter verlangte klageweise von seinem Vermieter u. a. die Vornahme von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung, wobei er davon ausging, dass die mietvertraglich vorgesehene Überwälzungsklausel für Schönheitsreparaturen auf ihn unwirksam sei. Der Vermieter bot Anstrich von Wänden und Decken in Gelbtönen an; der Mieter bestand auf Weiß. Das AG verurteilte den Vermieter antragsgemäß, seine Berufung zum LG war erfolglos.
Der Beschluss
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Das LG Berlin, ZK 67, urteilte: Dem Mieter stünden die Schönheitsreparaturen durch den Vermieter vollumfänglich zu. Er habe den angebotenen Anstrich in Gelbtönen ablehnen und stattdessen die Vornahme in weißer Farbe verlangen können. Jedenfalls während des bestehenden Mietverhältnisses sei dem Mieter ein weitgehender Ermessensspielraum im Bezug auf die geschmackliche Dekoration der Mieträume zuzubilligen, solange berechtigte Vermieterinteressen dem nicht entgegenstünden. Das erfasse insbesondere die farbliche Gestaltung der Wohnräume. Der Vermieter sei nicht berechtigt, Schönheitsreparaturen in eigenwilliger Farbgebung auszuführen, sondern habe Farbwünschen des Mieters so lange nachzukommen, wie für ihn keine Mehrkosten oder sonstige Beeinträchtigung berechtigter Vermieterinteressen entstünden. Andernfalls führe dies zu dem wirtschaftlich sinnlosen und ohne Vorliegen berechtigter Vermieterinteressen nicht zu rechtfertigenden Ergebnis, dass der Vermieter zwar die ihn treffende Schönheitsreparaturpflicht durch einen Anstrich in angemessenen Farben erfüllen könne, der Mieter aber zugleich wieder berechtigt sei, diesen Anstrich nach seiner Wahl zu überstreichen. Dass mit dem Streichen in weißer Farbe Mehrkosten für den Vermieter einhergingen, habe dieser nicht vorgebracht.
Die Berufung hat sich durch Rücknahme erledigt.