Schonfristzahlung nicht bei ordentlicher Kündigung
BGB §§ 569, 573
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Regelung zur Heilungswirkung durch Schonfristzahlung bei außerordentlich fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB) findet keine entsprechende Anwendung auf die ordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzung (Festhalten an BGH - VIII ZR 107/12 -, GE 2012, 1629).
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
In dem Rechtsstreit beabsichtigt die Kammer, die zulässige Berufung der Bekl. gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 26.5.2015 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach einer mündlichen Verhandlung nicht erfordern sowie eine mündliche Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist.
I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
Ohne Erfolg machen die Bekl. geltend, dass sich das Amtsgericht nicht mit einer analogen Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auseinandergesetzt habe.
Dies trifft schon nicht zu. Das Amtsgericht hat vielmehr auf Seite 3 a. E. des angegriffenen Urteils ausdrücklich ausgeführt, dass unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung weder eine analoge Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB noch dessen Nr. 2 in Betracht kommt.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.10.2012 (Urteil - VIII ZR 107/12 -, GE 2012, 1629) erneut ausdrücklich ausgeführt, dass eine entsprechende Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 2 BGB auf eine ordentliche Kündigung nicht in Betracht kommt. Schon aus der Systematik des Gesetzes folgt, dass die Normen nur auf die außerordentliche fristlose Kündigung anwendbar sind. Eine Regelungslücke, wie sie für eine analoge Anwendung vorauszusetzen ist, vermochte der Bundesgerichtshof nicht zu erkennen, weil - wie in der genannten Entscheidung zutreffend und nachvollziehbar ausgeführt wird - kein gesetzgeberisches Versehen vorliegt. Vielmehr habe der Gesetzgeber des Mietrechtsreformgesetzes vom 19.6.2001 zwar die Schonfrist bei der fristlosen Kündigung auf zwei Monate verlängert, ohne bei dieser Gelegenheit für die ordentliche Kündigung eine entsprechende Regelung zu schaffen, und dies, obgleich bereits in den 1990er Jahren die obergerichtliche Rechtsprechung eine analoge Anwendung der Regelung über die Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung verneint habe (BGH, aaO. Rn. 28).
Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass dies im Einzelfall zu Wertungswidersprüchen führen kann. Angesichts der derzeitigen Rechtslage kommt eine andere Entscheidung aus den genannten Gründen nicht in Betracht. Hier kann nur der Gesetzgeber eine andere Regelung herbeiführen, was diskutiert wird, derzeit aber nicht geltendes Recht ist.
Auf der Grundlage des auch von der Berufung zugestandenen Rückstandes von 846, 64 € zum maßgeblichen Kündigungszeitpunkt ist - wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt - die ordentliche Kündigung wirksam. Auch die vom Amtsgericht vorgenommene Abwägung ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht zu beanstanden.
II. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt. Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Falle einer Berufungsrücknahme die Gerichtsgebühren reduzieren.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Regelung zur Heilungswirkung durch Schonfristzahlung bei außerordentlich fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB) findet keine entsprechende Anwendung auf die ordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzung (Festhalten an BGH - VIII ZR 107/12 - GE 2012, 1629).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter war in Zahlungsverzug geraten. Das hatte zur Folge, dass der Vermieter das Mietverhältnis (auch?) ordentlich nach § 573 BGB kündigte. Das Amtsgericht verurteilte zur Räumung, was zur Berufung des Mieters zum Landgericht führte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Berlin, ZK 65, teilte mit, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Sie habe keine Aussicht auf Erfolg. Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, GE 2012, 1629 erneut ausdrücklich ausgeführt, dass eine entsprechende Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2, 3 BGB auf eine ordentliche Kündigung nicht in Betracht komme. Schon aus der Systematik des Gesetzes folge, dass die Normen nur auf die außerordentliche fristlose Kündigung anwendbar seien. Eine Regelungslücke, wie sie für eine analoge Anwendung vorauszusetzen sei, liege nicht vor, weil kein gesetzgeberisches Versehen vorliege. Vielmehr habe der Gesetzgeber des Mietrechtsreformgesetzes 2001 zwar die Schonfrist bei der fristlosen Kündigung auf zwei Monate verlängert, ohne bei dieser Gelegenheit für die ordentliche Kündigung eine entsprechende Regelung zu schaffen, und dies, obgleich bereits in den 1990er Jahren die obergerichtliche Rechtsprechung eine analoge Anwendung der Regelung über die Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung verneint habe.
Zwar sei der Berufung zuzugeben, dass dies im Einzelfall zu Wertungswidersprüchen führen könne. Angesichts der derzeitigen Rechtslage kommt eine andere Entscheidung nicht in Betracht. Hier könne nur der Gesetzgeber eine andere Regelung herbeiführen, was diskutiert werde, derzeit aber nicht geltendes Recht sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg in GE 2015, 1105 mit Anmerkung von Beuermann in GE 2015, 1064 Bezug genommen.