Schönheitsreparaturverpflichtung bei DDR- Mietverträgen
BGB § 536, ZGB § 104
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der Mieter nach einem DDR-Mietvertrag zur malermäßigen Instandhaltung während der Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet, schuldet er bei Rückgabe der Wohnung Schadensersatz für unterlassene Schönheitsreparaturen nur bei Substanzgefährdung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieter hatten 1982 eine Wohnung in Berlin-Lichtenberg gemietet; im Vertrag hieß es, sie seien für die malermäßige Instandhaltung während der Dauer des Mietverhältnisses verantwortlich und müßten bei Vertragsende die Wohnung besenrein zurückgeben. Die Vermieterin verlangte anläßlich der Räumung im November 1997 unter anderem Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 30. Juli 1999 wies das Amtsgericht Lichtenberg die Klage mit eingehender Begründung ab; das Landgericht Berlin wies die Berufung durch Urteil vom 24. Januar 2000 zurück und verzichtete auf eine eigene Begründung. Das Amtsgericht meinte, auch wenn die Begriffe malermäßige Instandhaltung und Schönheitsreparaturen gleich verstanden werden könnten, sei jedenfalls eine eindeutige Regelung im Mietvertrag über die Abwälzung auf den Mieter nötig. Hier sei der Mieter nur zur malermäßigen Instandhaltung während des Mietverhältnisses verpflichtet gewesen, während der Mietvertrag keine Regelung über Schönheitsreparaturen bei Rückgabe enthalte. Der Mieter sei deshalb entsprechend der offiziellen Interpretation des ZGB zu DDR-Zeiten nur zum Schadensersatz bei Substanzgefährdung verpflichtet.