Schönheitsreparaturpflicht des Untermieters nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Untermieter ist nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen auszuführen, wenn im Untermietvertrag lediglich vereinbart ist, daß die Vertragsbestimmungen des Hauptmietvertrages anerkannt werden, dies aber nicht für den Mietpreis des Hauptmietvertrages gelten soll. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen zu. Der Senat folgt insoweit der Begründung im angefochtenen Urteil, wonach die Bekl. sich nicht verpflichtet hat, im Rahmen des Untermietverhältnisses Schönheitsreparaturen auszuführen. Die Klausel in § 5 des Untermietvertrages, wonach der Untermieter die Vertragsbestimmungen des Hauptmietvertrages anerkennt und sich an diese halten wird, ist zumindest unklar, was zu Lasten der Kl. geht. Jedenfalls sollten für den Untermietvertrag nicht die Vereinbarungen bezüglich des Mietpreises im Hauptmietvertrag gelten, da insoweit eine andere Regelung getroffen war. Die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen ist letztlich aber ebenfalls ein Entgelt für die Überlassung der Mieträume, so daß zumindest im Hinblick auf die besondere Mietpreisvereinbarung im Untermietvertrag unklar bleiben müßte, ob auch die diesbezügliche Verpflichtung im Hauptmietvertrag durch die Bekl. hat übernommen werden sollen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch der Untermieter muß nur dann renovieren, wenn er sich dazu (wirksam) verpflichtet hat. Die bloße Be-zugnahme im Untermietvertrag auf den Hauptmietvertrag reicht nicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Untermieter hatte sich in seinem Vertrag verpflichtet, die Vertragsbestimmungen des Hauptmietvertrages anzuerkennen und sich daran zu halten. Der Hauptmieter war zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Später verlangte er vom Untermieter Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Arbeiten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 13. Oktober 2003 wies das Kammergericht die Klage ab, da die Regelung im Untermietvertrag unklar sei. Die Durchführung von Schönheitsreparaturen sei ein Teil des Mietpreises, der für den Untermieter gerade nicht aus dem Mietvertrag übernommen sei. Es habe daher einer ausdrücklichen Verpflichtung des Untermieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bedurft, die hier nicht erkennbar war.