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Schönheitsreparaturen/unsachgemäße Ausführung als positive Vertragsverletzung

LG Berlin61 S 43/8622.09.1986MM 1986, 435

§ 276 BGB, § 536 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schönheitsreparaturen/unsachgemäße Ausführung als positive Vertragsverletzung; Renovierung/unsachgemäße Ausführung als positive Vertragsverletzung; positive Vertragsverletzung/unsachgemäße Ausführung der Schönheitsreparaturen; positive Vertragsverletzung/unsachgemäße Ausführung der Renovierung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Reinigung von mit Farbe verschmierten Antennen- und Steckdosen gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen. Der Anspruch des Vermieters auf Säuberung der Dosendeckel und Abdeckplatten ergibt sich aus positiver Vertragsverletzung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

.. Unbegründet ist die Berufung dagegen, soweit das Amtsgericht der Klage wegen der Ansprüche auf Reinigung von Antennen- und Steckdosen etc. in Höhe von 89,50 DM nebst Zinsen stattgegeben hat. Denn insoweit ist die Klage aus positiver Vertragsverletzung begründet. Bei diesen Reinigungsarbeiten handelt es sich nicht um Malerarbeiten, so daß der Kl. insoweit die Voraussetzung des § 326 Abs. 1 des BGB nicht zu erfüllen brauchte.

Daß die Bekl. nicht berechtigt waren, die Dosendeckel und Abdeckplatten etc. mit Farbe verschmiert zurückzugeben, vielmehr sie zu reinigen hatten, bedarf keiner Erörterung. ...