Schönheitsreparaturen trotz fehlender Abnutzung
§ 536 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schönheitsreparaturen trotz fehlender Abnutzung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Fußbodenstreichen; Teppichboden; Renovierungsfrist, übliche
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Verpflichtung des Mieters, im Rahmen der Schönheitsreparaturen Fußböden zu streichen, die mit Teppichboden belegt waren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtdurchführung von Schönheitsreparaturen gemäß § 326 BGB zu, da der Bekl. trotz Aufforderung der Kl. mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom 9. März 1987 den Fußboden nicht gestrichen hat. Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß bei Auszug des Bekl. der Fußboden renovierungsbedürftig war. Dies bestreitet der Bekl. selbst nicht, denn er trägt selbst vor, daß bei Entfernung des Teppichbodens durch den Bekl. noch Zeitungsreste aus dem Jahre 1953 vorhanden waren. Gemäß § 3 Ziffer 3 des Mietvertrages vom 1.7.1978 werden die Schönheitsreparaturen vom Mieter getragen. Die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist nach anhängiger Rechtsprechung nicht als unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne des § 9 AGB-Gesetz anzusehen (BGHZ 92, 363, OLG Stuttgart NJW 1982, 1294).
Die Formularklausel ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb unwirksam, weil die Wohnung nach der Behauptung des Bekl. bei Beginn des Mietverhältnisses in einem verwohnten und renovierungsbedürftigen Zustand war. Zwar ist nach dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 6. März 1986 (NJW 1986, 2115 ff) bei der Vermietung einer unrenovierten Wohnung die formularmäßige Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen unwirksam mit der Folge, daß der Vermieter den Mieter auch aufgrund eines bei der Beendigung des Mietverhältnisses sich ergebenden Renovierungsbedarfs zu Renovierungsleistungen heranziehen kann. Wie aber das Kammergericht in dem sogenannten negativen Rechtsentscheid vom 4. März 1987 (GE 87, 513) ausgeführt hat, ist vom OLG Stuttgart entweder der vertragliche Ausschluß des Mieteranspruchs auf Überlassung einer unrenovierten Wohnung oder die vertragliche Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Anfangsrenovierung als Voraussetzung für seinen Rechtsentscheid angesehen worden. Da der Bekl. als Altbaumieter grundsätzlich ein Recht auf Anfangsrenovierung hatte und nicht ersichtlich ist, daß der Bekl. hierauf verzichtet hat, kann sich der Bekl. auf die Entscheidung des OLG Stuttgart nicht berufen, ist der Anfangszustand unerheblich.
Seine Inanspruchnahme widerspricht auch nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben. Denn selbst wenn man einmal unterstellt, daß die Fußböden zum Teil seit 1953 nicht mehr gestrichen worden sind, so hat allein der Bekl. neun Jahre in der Wohnung gewohnt. Schon während dieser Zeit wäre der Bekl. verpflichtet gewesen, die Schönheitsreparaturen in Naßräumen alle drei, in den übrigen Räumen alle fünf Jahre durchzuführen. Im vorliegenden Sachverhalt hat er zwar einen Teppichboden in der Wohnung ausgelegt gehabt. Dies ändert aber grundsätzlich nichts an seiner Verpflichtung zur Schönheitsreparatur. Dies gilt umso mehr als der Bekl. substantiiert nicht bestritten hat, daß der Teppichboden nicht mitvermietet, sondern von seiner Mutter übernommen worden ist. Wenn er nun bei Auszug den nicht vermieteten Tep-pichboden entfernt, muß er die Schönheitsreparaturen durchführen. Da die Schönheitsreparaturen für das Streichen des Fußbodens schon allein in seiner Mietzeit fällig gewesen wären, kann seine Inanspruchnahme nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden.