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Schönheitsreparaturen, Schlechterfüllung

LG Berlin29 S 2/8819.08.1988GE 1989, 415

§ 279 BGB, § 326 BGB, § 536 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schönheitsreparaturen, Schlechterfüllung; Positive Vertragsverletzung; Instandhaltungspflicht; Schadensersatz wegen Nichterfüllug; Schlechtausführung von Schönheitsreparaturen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Umfang und zur Schlechterfüllung von Schönheitsreparaturen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. können vom Bekl. Schadensersatz verlangen.

Für das Streichen der Zinkblechabdeckung der Balkonbrüstung sowie des Brüstungsgeländers ohne Zustimmung der Kl. mit blauer Farbe haben sie einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung. Da der blaue Anstrich eine Veränderung der Mietsache darstellt, hätte es nach Absatz 3 der Hausordnung einer Zustimmung des Vermieters bedurft. Der Bekl. ist daher zur Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. wegen seiner Weigerung zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Die übrige Schadensersatzforderung ergibt sich aus § 326 BGB.

Die Tapetenstöße wurden nicht sachgerecht verklebt und öffnen sich stellenweise. Zum Teil wurde die Rauhfasertapete nicht deckend gestrichen. Auch zeigen die Fotos, daß die Fenster des kleinen Zimmers nicht deckend gestrichen und nicht die erforderlichen Vorarbeiten durchgeführt wurden.

Der Vermieter hat einen Anspruch auf eine fachmännische Ausführung der Schönheitsreparaturen. Die Fotos zeigen anschaulich, daß Abtropfspuren des Anstrichlackes vorhanden sind, daß das Schloß und Türschild durch Farbe verschmutzt wurden und daß vor dem Streichen nicht die gerissenen Fugen der Türfüllungen sowie Bohr- und Nagellöcher gespachtet wurden. Dies gehört aber zur ordnungsgemäßen Ausführung von Schönheitsreparaturen.

Die Fotos zeigen, daß die Decke und die Wände des großen Zimmers nicht dekkend gestrichen wurden. Zum Teil lösen sich Tapetenstöße. An den Wänden wurden Aufputzkabel übertapeziert und der Lackanstrich der Fußleisten und Türbekleidungen wurde auf die Tapete übergestrichen. Auch die hiergegen eingewandte pauschale Behauptung des Bekl., es sei alles sachgemäß renoviert worden, ist angesichts der Fotos unsubstantiiert. Die etwaige Übernahme der Aufputzkabel in diesem Zustand vom Vermieter entlastet den Bekl. nicht. Zur ordnungsgemäßen Ausführung der Schönheitsreparaturen gehört das fachgerechte Tapezieren und Streichen unabhängig vom Zustand bei der Übernahme der Wohnung, wenn die Schönheitsreparaturen beim Auszug allgemein fällig sind.

Für die Küchenwände können die Kl. Schadensersatz verlangen. Hier ist ausweislich der Fotos im Gutachten die Rauhfasertapete zum Teil faltig, der Farbanstrich nicht deckend, ein Elefantenhautanstrich wurde nur unvollständig aufgebracht und die Beschneidungslinie ist unsauber. Da ein Ölpaneelanstrich zur ordnungsgemäßen Ausstattung der Küche im Rahmen der Schönheitsreparaturen gehört, ist ein solcher auszuführen, unabhängig davon, ob er bei Einzug des Bekl. in die Wohnung vorhanden war.

Für die Tür der Küche erachtet die Kammer lediglich einen Schadensersatzanspruch als angemessen für das Abschleifen und Neuausführen des Lackanstriches. Der Bekl. bestreitet hier auch nicht, daß der Anstrich in den Fugen der Türfüllungen des Blattes aufgerissen ist. Auch wenn dies altersbedingt ist, gehört es aber zu den Schönheitsreparaturen, die Risse vor dem Streichen zuzuspachteln. Es waren jedoch 20 DM für die Reinigung des verschmutzten Glasausschnittes der Tür abzuziehen, weil der Bekl. unbestritten vorgetragen hat, dies sei vom Vormieter verursacht worden. Für vom Vormieter zu vertretende Schäden hat der Bekl.

keinen Schadensersatzanspruch zu leisten.

Da der Bekl. die Zwischendecke in die Wohnung eingebaut hat, ist diese zu entfernen und die darüberliegenden Wände ebenfalls zu tapezieren und anschließend zu streichen.