Schönheitsreparaturen/Pflicht des Vermieters zur Anfangsrenovierung
§ 535 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schönheitsreparaturen/Pflicht des Vermieters zur Anfangsrenovierung; Schönheitsreparaturen/Pflicht des Vermieters zur Anbringung von Rauhfasertapeten; Rauhfasertapeten/Anfangsrenovierung durch Vermieter; Mustertapeten/keine Verpflichtung des Vermieters bei Anfangsrenovierung; Textiltapete/keine Verpflichtung des Vermieters bei Anfangsrenovierung; Anfangsrenovierung/Rauhfasertapete ausreichend; Tapeten/Rauhfasertapete zur Anfangsrenovierung ausreichend; Anfangsrenovierung/durch Vermieter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet, muß er neutrale Tapeten verwenden, die generell jedem Mieter zugemutet werden können. Dies ist bei Rauhfasertapeten, die weiß überstrichen werden, der Fall. Der Mieter kann hingegen nicht verlangen, daß der Vermieter eine bestimmte Muster- oder Textiltapete verwendet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der mit den Hauptanträgen verfolgte Anspruch des Kl. auf Tapezierung des Wohnzimmers mit einer von ihm gestellten Mustertapete des Wohnzimmers und der Küche mit einer von ihm gestellten Vinyltapete ist nicht begründet.
Da die Bekl.
nach der mietvertraglichen Vereinbarung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, kann grundsätzlich die Bekl. die Art und Weise der Durchführung der Schönheitsreparaturen bestimmen, soweit diese fachgerecht ist. Allerdings darf die Bekl. als Vermieterin nicht wie der Mieter, der die Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen hat, frei auswählen, welche Tapete verwandt wird. Da der Mieter nach Durchführung der Schönheitsreparaturen die Wohnung nutzt, darf der Vermieter die Tapeten nicht nach seinem eigenen Geschmack aussuchen. Er muß vielmehr neutrale Tapeten verwenden, die generell jedem Mieter zugemutet werden können. Die ist bei Rauhfasertapeten, die weiß überstrichen werden, der Fall. Darüber hinaus muß der Vermieter, der die Schönheitsreparaturen auszuführen hat, auf die Wünsche des Mieters insoweit Rücksicht nehmen, als dadurch seine eigenen Interessen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Eine Versagung gegenüber den Wünschen des Mieters wäre dann treuwidrig (§ 242 BGB), wenn hierdurch die Interessen des Vermieters nicht beeinträchtigt würden. Vorliegend besteht aber ein berechtigtes Interesse der Bekl., die vom Kl. gewünschten Tapeten bei der Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht zu verwenden. Ein solches Interesse folgt zwar nicht bereits daraus, daß eine Aufsplitterung der Tapetenkosten zwischen den Parteien erforderlich wäre. Dies ist der Bekl. durchaus zumutbar. Zu welchen weiteren späteren Abgrenzungsproblemen dies führen soll, ist nicht nachvollziehbar. Ein berechtigtes Interesse der Bekl. ergibt sich jedoch daraus, daß eine vom Kl. ausgesuchte Mustertapete einem Nachmieter nicht zumutbar sein wird und daß eine Mustertapete nicht - wie eine Rauhfasertapete - bei einer späteren Schönheitsreparatur überstrichen werden kann. Hinzu kommt hier, daß es sich bei der vom Kl. ausgesuchten Tapete zusätzlich um eine kunststoff kaschierte Prägetapete handelt, die, wie die Kl. ausreichend belegt hat, aufgrund ihrer geringen Luftdurchlässigkeit keinen ausreichenden Ausgleich der Feuchtigkeit zuläßt und deshalb nicht nur bauphysikalisch schädlich ist und zu Schimmelpilzen führen kann, sondern auch ein ungesundes Wohnklima herbeiführt. Textiltapeten auf der Basis von Polyvinylchlorid haben darüber hinaus nicht nur diesen Nachteil der mangelnden Luftdurchlässigkeit, es werden darüber hinaus in der Wissenschaft bei diesem Stoff inzwischen auch krebserzeugende Wirkungen vermutet. Auch dies hat die Bekl. durch Einreichung von Auszügen aus dem Buch "Wohngifte" von Wulf-Dietrich Rose und aus dem vom Umweltbundesamt im Jahre 1980 herausgegebenen Buch "Was Sie schon immer über Umweltchemikalien wissen wollten" ausreichend belegt. Da die Bekl. aber nicht verpflichtet werden kann, umweltschädliche Tapeten bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen zu verwenden, besteht demzufolge auch kein Anspruch des Kl. auf Verwendung dieser von ihm ausgesuchten Tapeten. ...
Leitsatz
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Anmerkung: Vgl. AG Königswinter WM 80, 280 LS