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Schönheitsreparaturen mit durchschnittlichem Geschmack

LG Berlin65 S 224/06 Einzelrichter05.01.2007GE 2007, 519

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schönheitsreparaturen mit durchschnittlichem Geschmack; keine grundsätzliche Verpflichtung zur Tapezierung mit Rauhfasertapete

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter ist bei der Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht grundsätzlich verpflichtet, die Wohnung mit Rauhfasertapete oder Strukturtapete zu tapezieren und diese dann weiß oder nahezu weiß zu streichen. Er kann auch Tapeten mit floralem Muster verwenden, wenn diese farblich unaufdringlich und vom Muster her zurückhaltend gestaltet sind. Eine intensiv gestaltete altrosafarbene Mustertapete mit zusätzlich unterschiedlich glänzend erscheinender Oberfläche entspricht keiner zurückhaltenden, dem allgemeinen Geschmack entsprechenden Gestaltung mehr.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien stritten darüber, ob der Mieter die Schönheitsreparaturen in einer Weise durchgeführt hatte, die dem Vermieter ein unproblematisches Weitervermieten ermöglichte. Der Mieter hatte Dekortapeten geklebt, der Vermieter verlangte Tapezierung mit Rauhfaser- bzw. Strukturtapete und weißem Überstrich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] Der Kl. hat in dieser Höhe keinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten für die Entfernung der geblümten Tapete und das Neutapezieren sowie Streichen im Eingangsflur. Der Schadensersatzanspruch des Vermieters entsteht nur dann, wenn die Wohnung nicht einem üblichen Geschmack eines möglichst großen Mietinteressentenkreises entspricht, die Gestaltung also nicht möglichst hell und unaufdringlich ist. Dabei ist abzustellen auf den durchschnittlichen Geschmack zur Zeit der Rückgabe der Mietsache. Allein die Verwendung von Tapeten mit floralem Muster ist dabei noch nicht zum Schadensersatz verpflichtend, wenn diese Tapete farblich unaufdringlich ist und auch vom Muster her zurückhaltend gestaltet ist. Eine allgemeine und in jedem Fall bestehende Verpflichtung, die Wohnung mit Rauhfasertapete oder Strukturtapete zu bekleben und diese dann weiß oder nahezu weiß zu streichen, gibt es nicht. Sie ist auch nicht individualvertraglich vereinbart worden.

Die Tapete im Eingangsflur wird diesen Ansprüchen noch gerecht, sie ist sehr hell gestaltet und hat ein farblich zurückhaltendes Muster, das recht unaufdringlich gestaltet ist. Daß sie ggf. nicht jedermanns Geschmack ist, reicht noch nicht aus, um einen Anspruch auf Neudekoration zu begründen. Denn der Mieter ist bei der farblichen Gestaltung der Wohnung während des Mietverhältnisses frei, dieses findet am Ende eines Mietverhältnisses eben nur dort seine Grenzen, wo die Grenzen des üblichen Geschmacks überschritten sind. [...]

Entfernung der Blümchentapete, Neutapezierung mit Rauhfasertapete und Anstrich an Wänden im Zimmer 4 (erstes Zimmer rechts) [...]

Die von dem Bekl. vorgenommene Gestaltung des Raums mit der intensiv gestalteten altrosafarbenen Mustertapete mit zusätzlich unterschiedlich auf den Fotografien glänzend erscheinender Oberfläche entspricht keiner zurückhaltenden, dem allgemeinen Geschmack entsprechenden Gestaltung mehr.

Unerheblich ist, daß und ob man diese wie auch die anderen Tapeten längere Zeit kaufen konnte. Denn vom Handel wird auch individuelles und ebenso Ausgefallenes angeboten, um einen möglichst großen Kundenkreis zufriedenzustellen. Die Wandgestaltung ist keineswegs mehr farblich zurückhaltend, sie prägt den gesamten Raum in seinem Charakter. Ohne Erfolg beruft sich der Bekl. darauf, daß die Wohnung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ggf. mit gemusterten Tapeten ausgestattet war. Das Mietverhältnis hat mehr als 40 Jahre gedauert, in diesem Zeitraum sind Schönheitsreparaturen mehrfach fällig geworden, so daß dem allgemeinen Wandel der Vorstellungen von Innendekoration auch Rechnung getragen werden konnte. Der Bekl. kann sich nicht darauf zurückziehen, die Wohnung in einem dem allgemeinen Geschmack vor mehr als 40 Jahren entsprechenden Zustand zurückzugeben. Insoweit ist auf den Zeitpunkt bei Rückgabe der Wohnung abzustellen. Denn er hat die Wohnung dem Vermieter in einem Zustand zurückzugeben, der ihm ein unproblematisches Weitervermieten ermöglicht (vgl. Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. § 538 Rn. 239, 242, 244).

Der Bekl. kann sich auch nicht darauf berufen, daß zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses in der Fachliteratur nur die Auffassung vertreten worden sei, daß der Mieter in der Gestaltung der Mietsache frei sei und die Einschränkung in bezug auf den Zustand bei Beendigung des Mietverhältnisses jedenfalls so noch nicht nachlesbar gewesen sei. Ausdrücklich soll hier dahinstehen bleiben, ob dies tatsächlich der Fall war, denn dies kann heute nicht mehr ohne weiteres nachgeprüft werden. Jedenfalls ist seitdem ein sehr langer Zeitraum vergangen, in dem sich nicht nur die allgemeinen Vorstellungen über die Innendekoration von Wohnungen gewandelt haben, sondern sich auch die Rechtsprechung und Ansicht in der Fachliteratur fortentwickelt haben, dieses muß der Bekl. hinnehmen. Daß aber der Vermieter insoweit bei ihm ein besonderes Vertrauen dahingehend geweckt hätte, daß ihm die malermäßige Ausgestaltung (Farbe, Muster u. dgl.) egal wäre und das auch für das Ende des Mietverhältnisses gelte, was allein rechtfertigte, gegenüber dem Vermieter einzuwenden, er könne nicht wegen außergewöhnlicher Farb- und Mustergestaltung eine Neudekoration verlangen, ist aber nicht vorgetragen.

Zudem greift der Einwand des Bekl. insoweit nicht, als nicht jede Gestaltung mit Tapeten, die keine Rauhfaser- oder andere Struktur aufweisen, dazu führt, daß der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses eine Neudekoration vornehmen muß. Denn farblich und vom Muster her zurückhaltend gestaltete Tapeten muß der Vermieter hinnehmen, wie bereits oben ausgeführt worden ist.

Soweit der Bekl. sich auf die Entscheidung der Zivilkammer 62 in bezug auf die Harry-Potter-Bordüre in einem Kinderzimmer beruft, ist dem entgegenzuhalten, daß diese Art der Gestaltung jedenfalls einem derzeit relativ breiten Geschmack zumindest in bezug auf die Gestaltung von Kinderzimmern entspricht. Das ist hingegen bei den zum Teil in klassischen floralen Mustern gestalteten Tapeten, die der Bekl. verwendet hatte, nicht der Fall, zumal sie nicht nur einen kleinen Bereich der Wände (Bordüre), sondern jeweils die gesamte Wand betrafen.

Der Bekl. kann sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des BGH vom 28.6.2006 (VIII ZR 124/05, GE 2006, 1158 ff.) berufen, denn die Frage, ob Rauchen in der Mietwohnung vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt ist und ob der Vermieter bei ansonsten nicht bestehender Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen des Mieters daraus gegebenenfalls Schadensersatzansprüche herleiten kann, ist mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Hier ist bereits nicht ersichtlich, daß der Bekl. etwa nicht verpflichtet gewesen war, die laufenden Schönheitsreparaturen auszuführen. Nach § 3 (4) des Mietvertrags war der Mieter zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet.

C. Vorstehendes gilt auch für die Positionen 5.02 (langer Flur), 6.02 (Durchgangszimmer) und 8.01 (1. Zimmer links).

Auch diese Tapeten sind farblich intensiv bzw. kontrastreich ins Auge fallend gemustert. Sie entsprechen damit nach den zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses vorherrschenden Geschmacksvorstellungen keiner zurückhaltenden Gestaltung und entsprechen auch nicht dem Geschmack einer möglichst breiten Interessentengruppe. Das gilt auch für das Durchgangszimmer (Pos. 6.02), dieses Zimmer ist zwar mit einer insgesamt hellen Tapete ausgestattet gewesen, jedoch war über sie in der gesamten Fläche gleichmäßig in relativ starkem Kontrast ein Blumenmuster verteilt, welches in starker Weise hervortritt und deshalb nicht mehr als zurückhaltend angesehen werden kann. Die Tapete im langen Flur weist in starker Kontrastierung ein in unterschiedlichen Gelbtönen gehaltenes Blumenmuster aus. Diese Gestaltung wirkt unruhig und ist ebenfalls nicht mehr als farblich zurückhaltend oder neutral zu werten. Zudem ließ sich den vorgelegten Fotos entnehmen, daß zumindest der lange Flur im übrigen auch renovierungsbedürftig war, bereits deshalb, weil der Flur nicht an allen Stellen mit derselben Tapete beklebt war, dort zum Teil in Nischen keine Tapete vorhanden war und überdies die Tapete - jedenfalls auf den vorgelegten Fotografien so ersichtlich - einen bereits recht verbrauchten und unterschiedlich stark abgenutzten und eingedunkelten Eindruck hinterläßt, was hier aber letztlich deshalb nicht entscheidend ist, well der Kl. seinen Anspruch nicht darauf gestützt hat, daß Renovierungsarbeiten wegen des allgemeinen Zustands fällig gewesen seien. Hinsichtlich der im Zimmer hinter dem Durchgangszimmer verarbeiteten, goldfarbenen Tapete mit regelmäßigen floralen Aufdrucken gilt Vorstehendes im verstärkten Maße. Die Gestaltung der vorstehend genannten Räume ist durch die gewählten Tapetenmuster in besonders starkem Maße vorgeprägt und deshalb eben nicht mehr als zurückhaltend und neutral anzusehen. Die Tapetenmuster schränken die Auswahl der Möblierung, Teppiche, Gardinen, Bildern usw. hinsichtlich Farbe und Stil ganz erheblich ein, so daß deshalb von einer neutralen zurückhaltenden Gestaltung der Wände nicht gesprochen werden kann. Deshalb ist es unerheblich, daß und ob der Bekl. die Tapete zum Teil erst 2002 neu anbringen ließ.

Jedenfalls in diesen Räumen macht deshalb die Weitervermietung eine Beseitigung dieser Tapeten erforderlich. Denn ihre starke farbliche Intensität verbietet deren einfaches Überstreichen, da die Farbstrukturen sich erfahrungsgemäß auch unter einem Anstrich wieder durchzeichnen. Es gilt deshalb, was gerichtsbekannt ist, als nicht fachgerecht, solcher Art Tapeten zu überstreichen.

[...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter muß Schönheitsreparaturen in einer Weise durchführen, die ein unproblematisches Weitervermieten der Mietwohnung möglich macht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Mietverhältnis dauerte (offenbar) mehr als 40 Jahre. Der Mieter gab die Wohnung mit teilweise geblümter Tapete und teilweise intensiv gestalteter altrosafarbener Mustertapete zurück. Der Vermieter verlangte die Tapezierung mit Rauhfaser- bzw. Strukturtapete und anschließendem weißen Überstrich. Das Amtsgericht sprach einen entsprechenden Schadensersatzanspruch zu, was zur Berufung zum LG Berlin führte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die ZK 65 des LG Berlin (Einzelrichterin) änderte das amtsgerichtliche Urteil teilweise ab. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, daß nicht in jedem Fall die Verpflichtung besteht, die Wohnung mit Rauhfaser oder entsprechender Tapete zu tapezieren und dann mit weißer Dispersionsfarbe zu überstreichen. Auch die Verwendung von Tapeten mit floralem Muster sei möglich, wenn die Tapete farblich unaufdringlich und auch vom Muster her zurückhaltend gestaltet sei. Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters bestehe nur dann, wenn die Wohnung nicht einem üblichen Geschmack eines möglichst großen Mieterinteressentenkreises entspreche, die Gestaltung also nicht möglichst hell und unaufdringlich sei. Eine Blümchentapete mit intensiv gestaltetem altrosafarbenen Muster entspreche allerdings nicht mehr üblichem Geschmack. Dabei könne sich der Mieter auch nicht darauf zurückziehen, daß er die Wohnung in einem dem allgemeinen Geschmack zum Mietvertragsbeginn entsprechenden Zustand zurückgegeben habe, denn es sei auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung abzustellen.

Ausdrücklich nimmt die Richterin auch auf eine Entscheidung der ZK 62 des LG Berlin zur Möglichkeit der Anbringung einer Harry-Potter-Bordüre in einem Kinderzimmer Stellung und kommt zu dem Ergebnis, daß diese Entscheidung auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar sei, zumal vorliegend nicht nur eine kleine Bordüre verwandt worden sei, sondern die gesamte Wand betroffen wäre. Der Mieter könne auch nicht eine goldfarbig verarbeitete Tapete mit regelmäßig floralen Aufdrucken verwenden. Das sei nicht mehr zurückhaltend und neutral.