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Schönheitsreparaturen/Fälligkeit

LG Berlin63 S 295/8824.08.1989MM 1989, 324

§ 536 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schönheitsreparaturen/Fälligkeit; Schönheitsreparaturen/Mietende; Schönheitsreparaturen/Mahnung; Schönheitsreparaturen/Zustandsbeschreibung; Schönheitsreparaturen/Schadensersatz wegen Nichtausführung; Schönheitsreparaturen/Erfüllungsverweigerung; Schadensersatz/wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen; Erfüllungsverweigerung/Schönheitsreparaturen; Fälligkeit/von Schönheitsreparaturen; Zustandsbeschreibung/Schönheitsreparaturen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine nach der Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochene Aufforderung, Schönheitsreparaturen bis zum Ende des Mietverhältnisses vorzunehmen, kann die Rechtsfolgen des § 326 Abs. 1 BGB nicht auslösen.

2. Es ist unbillig, wenn der Vermieter wegen zwischenzeitlicher Fälligkeit der Schönheitsreparaturen diese noch kurz vor Beendigung des Mietverhältnisses verlangen würde. Es ist ihm dann zuzumuten, bis zum Auszug des Mieters abzuwarten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nichtausführung von Schönheitsreparaturen durch die Bekl., weil die Voraussetzungen des § 326 BGB nicht vorliegen. In dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Kl. vom 3. Juni 1987 liegt keine verzugsbegründende Mahnung. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die darin enthaltene Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen eindeutig und bestimmt genug ist, denn es werden weder die einzelnen Mängel in den Räumen noch die jeweils durchzuführenden Arbeiten genau beschrieben. Abschließend braucht diese Frage jedoch nicht entschieden zu werden, da die Mahnung deshalb wirkungslos blieb, weil sie vor Fälligkeit erfolgte. Zwar können Schönheitsreparaturen bei gravierenden Mängeln bereits vor Auszug des Mieters fällig werden, wie bereits das Amtsgericht ausführlich dargelegt hat. Derlei erhebliche Mängel sind hier aber nicht vorgetragen. In diesem Fall ging auch die Kl. nicht davon aus, daß die Schönheitsreparaturen bereits vor Auszug fällig waren, denn in ihrem Schreiben vom 3. Juni 1987 verlangt sie die Ausführung der Arbeiten bis zum 31. Juli 1987, d. h. bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses. Es fehlt deshalb an einer verzugsbegründenden Mahnung nach Fälligkeit der auszuführenden Arbeiten.

Eine Mahnung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung war auch nicht entbehrlich, da die Bekl. die Durchführung der Arbeiten nicht bestimmt, ernstlich und endgültig verweigert haben. Aus dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Bekl. vom 23. Juni 1987, in dem angekündigt wird, daß eventuell notwendige Renovierungen bis zum Auszug durchgeführt sein werden, in Verbindung mit dem dann erfolgten Auszug, bis zu dem unstreitig keinerlei Arbeiten ausgeführt worden sind, ist eine solche Weigerung nicht zu entnehmen. Hieraus kann lediglich geschlossen werden, daß die Bekl. der Ansicht waren, daß Schönheitsreparaturen nicht fällig waren. Dies schloß aber nicht aus, daß sie bei etwaiger anderer Ansicht der Kl. nach Besichtigung der Wohnung zu Verhandlungen über Streitpunkte und gegebenenfalls zur Durchführung bestimmter Arbeiten bereit waren. Dies muß um so mehr gelten, da die Bekl. das Schreiben vom 3. Juni 1987, wie oben bereits ausgeführt, nur als Hinweis auf die allgemeine Renovierungspflicht verstehen konnten und deshalb eine Konkretisierung der von der Kl. für notwendig erachteten Arbeiten nach deren Besichtigung erwarten durften.