Schönheitsreparaturen bei Umbau
§§ 536, 535 BGB; §§ 133, 157 BGB; §§ 9, 28 AGBG; § 28 Abs. 4 II. BV
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schönheitsreparaturen bei Umbau; Geldersatzanspruch; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Instandhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht; Schönheitsreparaturen; Mietsache, Umbau der; Formularmietvertrag
Rechtsentscheid
häufig von der Redaktion verfasst
Der nach einem Formularmietvertrag über preisgebundenen Altbauwohnraum in Berlin bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Vornahme fälliger Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter hat an den Vermieter einen Ausgleich in Geld zu zahlen, wenn die Schönheitsreparaturen durch einen Umbau nach Vertragsende alsbald wieder zerstört würden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. zur Tragweite dieses RE: BGH - VIII ARZ 4/85 - Beschl. v. 8.1.1986, in GE 1986, 385; vgl. auch OLG Karlsruhe - 9 RE-Miet 3/83 - Beschl. v. 23.12.1983 in GE 1984, 221