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Schönheitsreparaturen bei Umbau

BGHVIII ARZ 1/8430.10.1984GE 1985, 89, 91

§§ 536, 535 BGB; §§ 133, 157 BGB; §§ 9, 28 AGBG; § 28 Abs. 4 II. BV

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schönheitsreparaturen bei Umbau; Geldersatzanspruch; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Instandhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht; Schönheitsreparaturen; Mietsache, Umbau der; Formularmietvertrag

Rechtsentscheid

häufig von der Redaktion verfasst

Der nach einem Formularmietvertrag über preisgebundenen Altbauwohnraum in Berlin bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Vornahme fälliger Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter hat an den Vermieter einen Ausgleich in Geld zu zahlen, wenn die Schönheitsreparaturen durch einen Umbau nach Vertragsende alsbald wieder zerstört würden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. zur Tragweite dieses RE: BGH - VIII ARZ 4/85 - Beschl. v. 8.1.1986, in GE 1986, 385; vgl. auch OLG Karlsruhe - 9 RE-Miet 3/83 - Beschl. v. 23.12.1983 in GE 1984, 221