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Schönheitsreparaturen außerhalb des Fristenplans

AG Tiergarten5 C 644/8602.02.1987unveröffentlicht

§ 536 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schönheitsreparaturen außerhalb des Fristenplans; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen, Fälligkeit; Fristenplan; Abnahmeprotokoll

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ob Schönheitsreparaturen erforderlich sind, ist allein nach dem tatsächlichen Zustand zu beurteilen; Fristenpläne sind nur ein Anhaltspunkt.

2. Der Vermieter ist an die Feststellungen des Abnahmeprotokolls nicht gebunden und kann die Beseitigung weiterer Mängel verlangen, wenn der Mieter seine Unterschrift unter das Protokoll verweigert und ausdrücklich eine Mahnung verlangt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. war zu Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, wenn der Zustand der Wohnung dies erfordert. Das Mietverhältnis bestand auch länger als ein Jahr, so daß die Geltendmachung des Anspruchs durch die Kl. nicht gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. Oske, Schönheitsreparaturen, Seite 25). Der Bekl. kann sich daher auch nicht darauf berufen, daß die mietvertraglichen Fristenpläne noch nicht abgelaufen seien. Diese Fristen stellen nur einen Anhaltspunkt dar und besagen insbesondere nicht, daß vor Ablauf Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt werden müßten, auch wenn der tatsächliche Zustand der Wohnung dies erforderlich machte. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung in § 16 Nr. 16 des Mietvertrages, wonach die Arbeiten "spätestens" ausgeführt werden müßten.

Der Bekl. kann sich nicht darauf berufen, daß im Wohnungsbericht vom 23.4.1986 die Decke im Zimmer als mangelfrei festgehalten ist. Zwar kann ein Abnahmeprotokoll, das nicht als vorläufig gekennzeichnet ist, einen abschließenden Bericht über den Zustand der Wohnung und die sich daraus ergebenden Ansprüche des Vermieters darstellen, so daß weitere Arbeiten grundsätzlich nicht gefordert werden können (LG Berlin GE 1984, 175). Dies gilt jedoch, abgesehen für später entstandene Schäden oder solche, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren, für den Fall nicht, daß es zu einer einverständlichen Abnahme nicht kommt, der Mieter ausdrücklich die Zustandsbeschreibung nicht anerkennt und auf einer besonderen Mahnung besteht. In diesem Fall fehlt es an einer abschließenden Darstellung des Zustandes der Wohnung, auf den sich der Bekl. berufen könnte.