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Schönheitsreparaturen/Auflistung

AG Neukölln- 9 C 613/8715.01.1988MM 1988, 151

§ 536 BGB, § 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schönheitsreparaturen/Auflistung; Schönheitsreparaturen/abschließende Auflistung; Schönheitsreparaturen/Nachforderung weiterer; Aufforderung zu Schönheitsreparaturen/abschließende Auflistung; Auflistung von Schönheitsreparaturen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat ein Vermieter dem Mieter durchzuführende Schönheitsreparaturen konkret benannt, ohne erkennen gegeben zu haben, daß es sich hierbei nicht um eine abschließende Auflistung handelt, so steht der nachträglichen Geltendmachung darüber hinausgehender Arbeiten das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist gem. § 242 BGB gehindert, Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gegenüber der Bekl. durchzusetzen. Der Kl. hat die Bekl. mit Schreiben vom 3.9.1987 aufgefordert, im einzelnen näher bezeichnete Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die Bekl. hat die entsprechenden Arbeiten durchgeführt. Sie durfte nach Ausführung der von dem Kl. verlangten Renovierungsarbeiten und Rückgabe der Wohnräume in vermietbarem Zustand darauf vertrauen, daß weitergehende Ansprüche von dem Kl. nicht gestellt werden. Es stellt ein widersprüchliches Handeln des Kl. (venire contra factum proprium) dar, wenn er einerseits durch detaillierte Auflistung der durchzuführenden Arbeiten zu erkennen gibt,daß er nur in diesem Maße einer Erfüllung der Renovierungspflicht von der Bekl. für erforderlich hält, andererseits nach Ausführung dieser Arbeiten durch die Bekl. nachträglich weitere Mängel - die nicht auf einer mangelhaften Arbeitsleistung der Bekl. beruhen - rügt.

In einem solchen Fall würden auch die Anforderungen der Rechtsprechung, wonach in dem Aufforderungsschreiben der Umfang der durchzuführenden Arbeiten genau zu bezeichnen ist, und überhaupt nur in diesem Ausmaß eine Leistungspflicht des Mieters konkretisiert wird (vgl. zuletzt grundlegend LG Hamburg WuM 1986, S. 242 f.) unterlaufen. Vielmehr muß der Kl., sofern ihm eine Wohnungsbesichtigung und Aufnahme der Mängel nur eingeschränkt möglich gewesen sein sollte, deutlich machen, daß die von ihm aufgelisteten Schäden nur vorläufigen Charakter haben und weitere Ansprüche hinzu treten können (vgl. auch LG Berlin GE 1984, S. 175). Es ist hier jedoch nicht einmal erkennbar, daß der Kl. bei der Aufnahme der Mängel und Besichtigung der Mieträume irgendein Hindernis tatsächlicher Art (unvollständige Räumung der Wohnung, fehlende Zutrittsmöglichkeit) entgegenstand.

Im übrigen wäre der Kl. auch aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 BGB) gehalten, die ihm nach seiner Auffassung zustehenden Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche umgehend zu bezeichnen. Es kann dem Mieter grundsätzlich nicht zugemutet werden, seine Renovierungspflichten erfüllen zu müssen. ...

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. auch LG Berlin - 62 S 510/82 - Urt. v. 7.11.1983, S. ...; und LG Berlin - 62 S 15/87 - Urt. v. 30.11.1987, S. ...