Schönheitsreparaturen
BGB §§ 535, 812
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schönheitsreparaturen; einheitlicher Anstrich in einer Wohnung; Verschließen von Dübellöchern
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist verpflichtet, zum Ende des Mietverhältnisses die von ihm gesetzten Dübellöcher wieder zu verschließen. Im Rahmen von Schönheitsreparaturen muss er nicht nur eine mit einer bunten Farbe gestrichene Wand neu anstreichen, sondern - wegen der notwendigen Einheitlichkeit der Farbgebung - auch die übrigen Wände neu streichen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet.
Der Kl. hat keinen Anspruch auf Zahlung von 530 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Erste Alternative BGB. Zum einen wurden sämtliche Leistungen des Kl. nicht ohne Rechtsgrund im Sinne der Vorschrift erbracht.
Denn die Vereinbarung in § 3 Nr. 8 und 9 des Mietvertrages über die Durchführung der Schönheitsreparaturen ist wirksam und sämtliche vom Kl. ausgeführten Arbeiten sind Schönheitsreparaturen im Sinne der Vereinbarung.
Entgegen der Ansicht des Kl. war der Kl. verpflichtet, die von ihm gesetzten Dübellöcher zu verschließen.
Denn, wie der Kl. zu Recht zitiert, stellt das Setzen von Bohrlöchern und Dübellöchern einen vertragsgemäßen Gebrauch dar.
Der Kl. hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Anm. d. Red.: BGH VIII ZR 10/92, GE 1993, 359) missverstanden. Dieser grenzt in seiner Entscheidung nur bezüglich der Anzahl der Dübellöcher und somit zwischen vertragsgemäßem Gebrauch und Substanzbeschädigung ab.
Denn in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall war die Schönheitsreparaturklausel unwirksam, so dass der Mieter nur die Beseitigung solcher Schäden schuldete, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
Nach Auffassung des Gerichts umfasst die Klausel auch das Anstreichen der Wände im Wohnzimmer und Schlafzimmer, welche nicht mit einer bunten Farbe versehen waren.
Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob die weiteren Wände in den beiden Räumen noch nicht vergilbt oder vergraut waren. Denn der Mieter schuldet einen einheitlich weißen Farbton an den Wänden und Decken.
Der Kl. hat aber nicht dargelegt, dass die von ihm gestrichene Wand farblich 100 % mit den nicht gestrichenen Wänden übereinstimmte.
Dies dürfte auch, nachdem der Kl. über zwei Jahre in der Wohnung wohnte, nicht möglich sein.
Dessen ungeachtet haben die Bekl. auch unbestritten vorgetragen, dass im Schlafzimmer vor dem Streichen der weißen Wände Schatten durch Möbel an den Wänden vorhanden waren.
Auch das Streichen der Küchenwände und -decken war vom Kl. geschuldet, da nunmehr unbestritten vorgetragen ist, dass die Wände und Decken in der Küche vergilbt und vergraut waren.
Zum anderen ist ein Zahlungsanspruch zu verneinen, da der Kl. trotz Bestreitens der Bekl. nicht substantiiert unter Beweisantritt dargelegt hat, wie sich die von ihm behaupteten 48 Stunden Zeitaufwand und die von ihm behaupteten 50 € Materialkosten zusammensetzen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist verpflichtet, zum Ende des Mietverhältnisses die von ihm gesetzten Dübellöcher wieder zu verschließen. Im Rahmen von Schönheitsreparaturen muss er nicht nur eine mit einer bunten Farbe gestrichene Wand neu anstreichen, sondern – zur Wiederherstellung der notwendigen Einheitlichkeit der Farbgebung – auch die übrigen Wände neu streichen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter machte Ansprüche wegen rechtsgrundlos durchgeführter Schönheitsreparaturen geltend. Er meinte u. a., er sei nicht verpflichtet gewesen, die von ihm gesetzten Dübellöcher zu verschließen, ferner alle Wände im Wohnzimmer und Schlafzimmer neu anzustreichen, weil nur zwei Wände mit einer bunten Farbe versehen gewesen seien, die er weiß gestrichen habe.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Pankow/Weißensee wies die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu. Die mietvertragliche Schönheitsreparaturklausel sei wirksam, und sämtliche vom Kläger ausgeführten Arbeiten seien Schönheitsreparaturen im Sinne der Vereinbarung.
Der Kläger sei auch verpflichtet gewesen, die von ihm gesetzten Dübellöcher zu verschließen. Zwar gehöre das Setzen von Bohrlöchern und Dübellöchern zum vertragsgemäßen Gebrauch. Der BGH (Urteil vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 10/92, GE 1993, 359) grenze in seiner Entscheidung nur bezüglich der Anzahl der Dübellöcher und somit zwischen vertragsgemäßem Gebrauch und Substanzbeschädigung ab. In dem Fall sei die Schönheitsreparaturklausel unwirksam gewesen, so dass der Mieter nur die Beseitigung solcher Schäden geschuldet habe, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
Die Klausel umfasse auch das Anstreichen der Wände, welche nicht mit einer bunten Farbe versehen gewesen seien. Der Mieter schulde einen einheitlichen weißen Farbton an Wänden und Decken. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die von ihm gestrichene Wand farblich 100 % mit den nicht gestrichenen Wänden übereingestimmt habe. Dessen ungeachtet habe der Beklagte/Vermieter auch unbestritten vorgetragen, dass im Schlafzimmer vor dem Streichen der weißen Wände Schatten durch Möbel an den Wänden vorhanden gewesen seien. Auch das Streichen der Küchenwände und -decken sei vom Kläger geschuldet, da unbestritten vorgetragen worden sei, dass diese vergilbt und vergraut gewesen seien.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bei der Entscheidung des BGH VIII ZR 10/92 handelte es sich um ein Verbandsklageverfahren. Dabei ging es u. a. um eine Formularklausel, wonach Dübellöcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen, etwa durchbohrte Kacheln durch gleichartige zu ersetzen seien. Der BGH hat diese Klausel als unwirksam angesehen, weil eine Einschränkung der Beseitigungspflicht des Mieters nicht getroffen sei, wenn Bohrlöcher zum vertragsgemäßen Gebrauch unerlässlich gewesen seien. Damit hat der BGH nicht gesagt, dass es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehöre, dass der Mieter Dübel setzen und Kacheln anbohren dürfe.
Dübellöcher sind nach allgemeiner Meinung tunlichst in Fugen zu setzen (vgl. Schach in GE 2002, 233). Nach LG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2002 - 61 S 124/01, GE 2002, 261, ist das Anbringen der Dübellöcher dann eine Pflichtverletzung, wenn es in ungewöhnlichem Ausmaß oder erkennbar ohne Rücksicht auf die Belange des Vermieters durchgeführt werde. Die Löcher müssten daher soweit wie möglich in die Fugen eingebracht werden.