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Schönheitsreparaturen

AG Neukölln6 C 419/9106.02.1992GE 1992, 269

BGB § 281 Abs. 1 ; § 326 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schönheitsreparaturen; Schadensersatz; Mehrwertsteuer

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Anspruch auf Erstattung der fiktiven Mehrwertsteuer bei Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob im Falle der nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen der Vermieter den Anspruch auf Erstattung der fiktiven Mehrwertsteuer hat. Dies nimmt das Landgericht in seiner Entscheidung vom 7. März 1989 (GE 89, Seite 475) an, ebenso das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 9. Juli 1990 (GE 90, 1031), wobei letztere Entscheidung insoweit keine Begründung enthält. Anderer Ansicht ist das Landgericht in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 1988 (GE 89, 43, 45).

Das erkennende Gericht folgt in ständiger Rechtsprechung der letztgenannten Auffassung.

Die Begründung des Landgerichts in der Entscheidung GE 89, 43 überzeugt. Eine Steuerpflicht ist an die entgeltliche Leistung eines Unternehmers geknüpft. Schadensersatzleistungen, im umsatzsteuerlichen Sprachgebrauch als echter Schadensersatzanspruch bezeichnet, sind grundsätzlich kein Entgelt im Sinne eines Austauschverhältnisses der Vertragspartner. So liegt auch kein steuerpflichtiger Umsatz vor, wenn ein Vertragspartner etwa wegen Vertragsverletzung des anderen Nichterfüllung des Vertrages verlangen kann (LG a.a.O., Seite 45).

Gleiches muß daher auch für die aus § 326 BGB hergeleiteten Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Renovierung, soweit sie als abstrakter Schaden geltend gemacht werden, gelten. Dies muß nach Ansicht des erkennenden Gerichts zumindest in dem hier vorliegenden Fall gelten, wenn die Weitervermietung der Wohnung bereits vor Durchführung der Arbeiten erfolgt und so erkennbar ist, daß der Vermieter niemals beabsichtigt, die Schönheitsreparaturen, die bei Weitervermietung fällig waren, durchzuführen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Neukölln hat sich in einer Entscheidung vom 6. Februar 1992 mit der unterschiedlichen Rechtsprechung zur Frage befaßt, ob der Vermieter einen Anspruch auf Erstattung der fiktiven Mehrwertsteuer für den Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen hat oder nicht. Das AG Neukölln hat diese Frage verneint.