Schönheitsreparaturen
BGB § 280 Abs.1 Satz 1, § 281 Abs. 2; § 326 Abs. 1 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schönheitsreparaturen; Leistungsaufforderung; Schadensersatz; Erfüllungsverweigerung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen bei endgültiger Erfüllungsverweigerung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Aber auch die weiteren Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB sind erfüllt. Im Hinblick darauf, daß die Bekl. trotz der Aufforderungsschreiben der Kl. vom 24. Februar 1989 und 9. März 1989 Ende April/Anfang Mai 1989 bei unstreitig vorliegender Renovierungsnotwendigkeit die Schlüssel für die Räume ohne jede Erklärung zurückgab, war eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne von § 326 Abs. 1 BGB überflüssig, weil in diesem Verhalten der Bekl. eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu sehen ist (vgl. BGHZ 49, 56 [59/60]; NJW 1971, 1839 und NJW 89, 451 [452]). Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob der Inhalt des Schreibens des Prozeßbevollmächtigten der Kl. vom 9. März 1989 den gesetzlichen Anforderungen des § 326 Abs. 1 BGB im Hinblick darauf genügte, daß darin die geforderten Arbeiten hinsichtlich der einzelnen Räume nicht konkret aufgeführt sind. Daß die Kl. die Räume vorher nicht besichtigt hatte, ist entgegen der Auffassung der Bekl. unschädlich, weil zwischen den Parteien die Erforderlichkeit der geforderten Renovierungsarbeiten nicht im Streit ist und eine etwaige Zuvielforderung, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, auf die Wirksamkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung keine Auswirkung hat (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 326 Rdnr. 15; BGH LM § 346 Nr. 6 Bl. 4).