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Schönheitsreparaturen

KG8 U 193/8909.07.1990GE 1990, 1031

BGB § 280 Abs.1 Satz 1, § 281 Abs.1 Satz 1 ; § 326 Abs. 1 Satz 1 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schönheitsreparaturen; Schadensersatz; Mehrwertsteuer

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Auch auf den Wiederherstellungsanspruch des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses ist § 326 BGB insoweit anwendbar, als die vertraglich geschuldete Wiederherstellung mit verhältnismäßig erheblichen Kosten verbunden ist.

2. Zum Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gehört auch die Mehrwertsteuer.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die übrigen Schönheitsreparaturansprüche und die Ansprüche auf zu beseitigende bauliche Schäden, erforderliche Reinigungsarbeiten und zu entfernende Einbauten und Sachen sind am 3. Mai 1988 mangels Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist verjährt. Die Klageerhebung unterbricht die Verjährung nur für den geltend gemachten Anspruch. Im Klageantrag zu I. im Schriftsatz vom 3. Mai 1988 wird aber auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs geklagt, der an diesem Tage noch nicht bestand und bei Fristablauf am 25. Mai 1988 wegen Verjährung des Herstellungsanspruchs auch nicht mehr entstehen konnte. Die Auffassung des Landgerichts, es sei unerheblich, ob der Herstellungsanspruch bei Fristablauf verjährt sei, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Auch der Bundesgerichtshof steht in der vom Landgericht zitierten Entscheidung [unter II. 1. c) cc) im ersten Absatz] auf dem gegenteiligen Standpunkt (NJW 1988, 1779 re. Spalte). Auch auf den Wiederherstellungsanspruch ist § 326 BGB insoweit anwendbar, als die vertraglich geschuldete Wiederherstellung mit verhältnismäßig erheblichen Kosten verbunden ist (vgl. BGH in WM 1976, 1277, 1272; GE 1988, 673 = NJW 1988, 1778). Hier waren die Kosten mit mehr als 14.000,00 DM erheblich, denn sie entsprechen mehr als dem Zehnfachen der vereinbarten monatlichen Miete. Eine vor Ablauf der Verjährung und vor der Umwandlung erfolgte gerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruches - wie es hier bezüglich der in dem Klageantrag zu I. in dem Schriftsatz der Kl. vom 3. Mai 1988 geltend gemachten Ansprüche geschehen ist - führt nicht zur Unterbrechnung der Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1988, in NJW 1988, 1778).

... Aus dem aufgrund des Beweisbeschlusses des Senats vom 5. März 1990 erstatteten Gutachten des Sachverständigen vom 5. Juni 1990 ergibt sich, daß die angegebenen Preise als erforderlich und jedenfalls nicht überhöht angesehen werden können, so daß die Bekl. wegen der diesbezüglichen Posten, die unter den Klageantrag II. im Schriftsatz vom 3. Mai 1988 fallen, an die Kl. einschließlich Mehrwertsteuer 20.244,48 DM zu zahlen haben. Es sind dies folgende Posten: ... (wird ausgeführt).