Schönheitsreparaturen
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1 , § 281 Abs. 1 Satz 1 ; § 326 Abs. 1 a.F.; UStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schönheitsreparaturen; Schadensersatz; Mehrwertsteuer
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gehört auch die fiktive Mehrwertsteuer (Leitsatz der Redaktion).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung der Kl. ist in vollem Umfang begründet.
Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil zu Unrecht die Klage hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 1. in Höhe von 2.504,41 DM mit der Begründung abgewiesen, daß die Kl. zur Zeit keine Mehrwertsteuer verlangen könne. Dies würde vom Landgericht unter Berufung auf den Kommentar von Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, damit begründet, daß bezüglich der Mehrwertsteuer ein Schaden nur dann entstehe, wenn der Vermieter den ihm im Wege des Schadensersatzes geleisteten Betrag auch für die Herstellung von Räumlichkeiten verwende und dementsprechend die Mehrwertsteuer zu entrichten habe. Schwer beruft sich im Kommentar von Bub/Treier auf eine Entscheidung des LG Berlin in GE 1989, 1111. Die 64. Zivilkammer hat dort ihre frühere Rechtsprechung (Urteil vom 21.10.1988, GE 1989, 43, 45) aufrecht erhalten.
Der dort vertretenen Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Es ist zwar richtig, daß die Steuerpflicht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 UStG an die entgeltliche Leistung eines Unternehmens geknüpft ist und dementsprechend Schadensersatzleistungen, die im umsatzsteuerrechtlichen Sprachgebrauch als echter Schadensersatz bezeichnet werden, grundsätzlich kein Entgelt in diesem Sinne sind, weil und soweit ihnen keine Leistung des Vertragspartners im Austauschverhältnis gegenübersteht (vgl. hierzu BGH, NJW 1987, 1690). Zutreffend ist auch, daß dementsprechend Schadensersatzleistungen, die der Mieter wegen Herausgabe der Mietsache in unrenoviertem Zustand zu erbringen hat, nicht im Austauschverhältnis zu einer Leistung des Vermieters stehen und demzufolge auch gegenüber dem Staat keinen steuerpflichtigen Umsatz darstellen.
Die Kl. hat vorliegend aber nicht Mehrwertsteuer auf den von ihr geforderten Schadensersatz verlangt, sondern als Schadensersatzanspruch den Betrag geltend gemacht, der zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes erforderlich ist (abstrakte Schadensberechnung). Hierzu hätte sie für die erforderlichen Handwerkerleistungen nicht lediglich die Nettobeträge, sondern auch die insoweit den Handwerkern geschuldeten Beträge für die Mehrwertsteuer erbringen müssen. Diese Position gehört demzufolge mit zum Schadensersatz, wobei es ebenso wie bei den geltend gemachten Nettobeträgen keine Rolle spielt, ob die Beträge später auch zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mieträume verwendet werden.
Die Kl. könnte nur unter der Voraussetzung die anteilige Mehrwertsteuer bezüglich des Reparaturkostenaufwandes nicht ersetzt verlangen, wenn sie selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Dies ist jedoch nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Kl. nicht der Fall.
Die Auffassung des Landgerichts, die Kl. könne die Mehrwertsteuer erst ersetzt verlangen, nachdem ihr durch eine entsprechende Aufwendung konkret ein Schaden entstanden sei, leugnet im Ergebnis die Zulässigkeit der abstrakten Schadensberechnung. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gläubiger aber zwischen beiden Berechnungsmethoden die Wahl. Der Zeitpunkt der abstrakten Schadensberechnung ist der des Ablaufs der Nachfrist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer Anspruch auf Beseitigung eines Schadens hat, kann entweder die Reparaturkostenrechnung einklagen oder sich mit dem mangelhaften Zustand begnügen und die fiktiven Reparaturkosten vom Schädiger verlangen. In beiden Fällen gehört die Mehrwertsteuer zum Schadensersatzanspruch dazu, wenn nicht der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Für Schönheitsreparaturen sollte nach einigen Urteilen, auch des Landgerichts Berlin, etwas anderes gelten. Hier sollte er, wenn der Vermieter die Arbeit nicht durchführen läßt, keinen Anspruch auf Erstattung der fiktiven Mehrwertsteuer haben.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Kammergericht ist dem in seinem Urteil vom 14. November 1994 entgegengetreten und meint - mit Recht -, für eine Abweichung von allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts bestehe keine Veranlassung. Der Senat bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung (GE 1990, 1031); so im Ergebnis auch Meier, GE 1989, 222, und LG Berlin, GE 1992, 1329.