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Schönheitsreparaturen

LG Berlin61 S 178/8920.12.1990GE 1991, 573; HuW 1991, 175

BGB § 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schönheitsreparaturen; Überstreichen von Mustertapeten; Heiztemperaturklausel

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Während des Mietverhältnisses ist es dem Mieter für die Ausführung von Schönheitsreparaturen auch gestattet, Mustertapeten zu überstreichen.

2. Anspruch des Mieters auf Erwärmung der Räume während der Heizperiode von 8 - 22 Uhr auf 20 Grad Celsius auch durch anderweitige Vertragsklausel nicht ausgeschlossen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dahinstehen kann, ob die Kl. den Anstrich von Muster-tapete zurückweisen können, falls ihnen der Raum bei Ende des Mietverhältnisses so zurückgegeben wird, denn dieser Fall liegt nicht vor. Der An-spruch auf Ausführung von Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses richtet sich nämlich auch nach den Gestaltungsvorstellungen des Mieters, findet seine Grenze in dessen Bedürfnissen. Mit Treu und Glauben ist nicht vereinbar, ihm eine Ausführungsart aufzuzwingen, die vom rein Optischen her einen wesentlichen Unterschied nicht ausmacht. Daß die Mustertapete den Anstrich nicht vertragen habe, behaupten die Kl. nicht. Auch ist nicht behauptet, die Mustertapete habe sich infolge des An-strichs von der Wand gelöst.

... Der Anspruch auf Beheizung auf mindestens 20 Grad Celsius in der Zeit von 8 - 22 Uhr ist durch die Formularklausel im Mietvertrag nicht ausgeschlossen, denn bei einer Erwärmung auf nur 18 Grad Celsius ist die Erreichung des Vertragszwecks (Wohnen) gefährdet.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Der Entscheidung ist insgesamt nicht zuzustimmen. Bei der Überstreichung einer Mustertapete handelt es sich nicht um eine ordnungsgemäße Ausführung von Schönheitsreparaturen, sondern um eine Schadensersatz auslösende Beschädigung der Mietsache. Es ist unerfindlich, wieso eine abweichende Beurteilung der Sachlage gegeben sein sollte, je nachdem, ob die Beeinträchtigung während oder am Ende der Mietzeit stattfindet.

Wieso eine Durchschnittstemperatur von 18 Grad Celsius in Wohnräumen den Vertragszweck gefährden soll, ist unerfindlich. Zumal Studien anerkannter Mediziner gerade bewiesen haben, daß eine niedrigere Raumtemperatur als 20 oC mit der Folge eines reduzierten Stoffwechsels eindeutig zur Lebensverlängerung beiträgt. Auch wäre der Blick auf die aus Grün-den des Umweltschutzes und der weltweit notwendigen sparsamen Energieverwendung notwendige Energieeinsparung doch wohl angebracht. Wenn 2 oC weniger Wärme 10 % Energie einsparen und 18 oC als vertrags gemäß vereinbart werden, ist die "Argumentation" der ZK 61 doch ein we nig arg dünn. D. BLÜMMEL

Schönheitsreparaturen — LG Berlin 61 S 178/89 — vera