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Schönheitsreparaturen

LG Berlin61 S 33/9020.10.1990GE 1991, 47; HuW 1991, 22

BGB § 535 Abs. 2 ; § 536 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schönheitsreparaturen; Abwälzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bedarf grundsätzlich der ausdrücklichen Vereinbarung. Aus der Tatsache, daß der Mieter heutzutage die Schönheitsreparaturen fast regelmäßig übernimmt, kann weder eine Verkehrssitte noch ein Gewohnheitsrecht noch die stillschweigende Verpflichtung abgeleitet werden, der Mieter habe auch ohne eine besondere Vereinbarung die Schönheitsreparaturen zu tragen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist aufgrund eines mündlich geschlossenen Mietvertrages Mieter einer Wohnung. Mit der vorliegenden Klage begehrt er von den Bekl. Zahlung eines Vorschusses für die Renovierung seiner Wohnung, da die Bekl. sein Verlangen abgelehnt haben. Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Bekl. ist unbegründet. Dem Kl. steht gemäß § 538 BGB gegen die Bekl. ein Aufwendungsersatzanspruch zu, der auch in Form eines Anspruchs auf Renovierungsvorschuß geltend gemacht werden kann (KG RiM 2, 1914).

Denn der Bekl. ist gemäß § 536 BGB zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Selbst wenn die Parteien keinen schriftlichen Mietvertrag geschlossen haben, so ist ein Mietvertrag doch konkludent vereinbart worden. Eine von § 536 BGB abweichende Regelung wurde nicht vereinbart. Dafür ist stets eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich (Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl. S. 198).

Zu einer ausdrücklichen Vereinbarung ist es zwischen dem Kl. und der Vor eigentümerin nicht gekommen. Das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung kann auch nicht durch nachträgliche Auslegung des ursprünglich von den Parteien Gewollten ersetzt werden.

Selbst wenn man zugunsten der Bekl. deren Behauptungen als wahr un terstellt, es sei zwischen dem Kl. und der "Voreigentümerin vereinbart ge wesen, einen üblichen" Formularmietvertrag abzuschließen, und üblich sei es in mehr als 99 % aller Fälle, abweichend vom BGB die Schönheitsre paraturen dem Mieter aufzuerlegen, so kann dennoch die erforderliche Vereinbarung nicht durch die Tatsache stillschweigend ersetzt werden, daß die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter der Regelfall ist.

Daraus kann nämlich weder eine Verkehrssitte noch ein Gewohnheitsrecht noch die stillschweigende Verpflichtung abgeleitet werden, der Mieter habe auch ohne eine besondere Vereinbarung die Schönheitsreparaturen zu tragen (Oske, Schönheitsreparaturen, 3. Aufl. 1988, S. 3 m. w. N.; Münchener Kommentar, 2. Aufl. 1988, Rn. 115 zu §§ 535, 536 BGB; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. Anm. II 44, S. 232).