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Schönheitsreparaturen

AG Wedding11 C 696/0810.08.2010GE 2011, 697

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schönheitsreparaturen; Streichen von Sockel- oder Fußleisten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Streichen von Sockel- oder Fußleisten ist nicht von § 28 Abs. 4 Satz 4 II. BV umfasst und gehört daher nicht zu den Schönheitsreparaturen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] Der Bekl. hat seine Pflicht aus dem Mietvertrag zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schuldhaft verletzt. Gem. § 3 Ziffer 3 des Mietvertrages war er vertraglich verpflichtet, Schönheitsreparaturen an seiner ehemaligen Wohnung durchzuführen. Zu dem Pflichtenprogramm der Schönheitsreparaturen gehört u. a. das Streichen oder Lackieren der Fenster und Außentüren von innen, hingegen nicht das Streichen oder Lackieren der Sockelleisten. Mangels vertraglicher Vereinbarung über den Umfang der durchzuführenden Schönheitsreparaturen kann als Auslegungsrichtlinie auf § 28 Abs. 4 Satz 4 der Zweiten Berechnungsverordnung zurückgegriffen werden. Danach umfassen die Schönheitsreparaturen nur das „Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen". Das Streichen der Sockel- oder Fußleisten ist vom Wortlaut nicht umfasst, Sockelleisten sind auch nicht Bestandteil der Wand. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu den Schönheitsreparaturen gehört nicht das Streichen von hölzernen Sockel- oder Fußleisten, meint das AG Wedding.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter machte gegen die Mieter Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen geltend und verlangte dazu u. a. einen Betrag wegen nicht lackierter Sockelleisten im Speise- und Wohnzimmer.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Wedding wies die Klage insofern ab. Mangels vertraglicher Vereinbarung über den Umfang der durchzuführenden Schönheitsreparaturen könne als Auslegungsrichtlinie auf § 28 Abs. 4 Satz 4 II. BV zurückgegriffen werden. Das Streichen der Sockel- oder Fußleisten sei vom Wortlaut nicht umfasst, Sockelleisten seien auch nicht Bestandteil der Wand.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Richtig an dieser Argumentation ist lediglich, dass in § 28 II. BV nicht von Streichen von Leisten die Rede ist. Damit ist die Frage, ob diese Arbeiten dennoch zu Schönheitsreparaturen gehören, jedoch nicht beantwortet. Die Antwort ergibt sich aus einer Auslegung des Begriffs der Schönheitsreparaturen, die sich allerdings eng am Wortlaut der Vorschrift zu orientieren hat. Fußleisten gehören zum Fußboden, weil sie diesen zur Wand hin abschließen. Sockelleisten gehören zur Wand, weil sie diese nach unten abschließt. Damit ist das Streichen der entsprechenden Leisten als Schönheitsreparaturen anzusehen (vgl. zu diesem Problem auch Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 4. Aufl., I Rn. 5 zum vergleichbaren Fall von Holzverkleidungen an Decken und Wänden).

Übrigens: Wenn das Streichen nicht zu den Schönheitsreparaturen gehören sollte, hätte eine entsprechende formularmäßige Vereinbarung, diese Arbeiten seien im Rahmen der Schönheitsreparaturen auch auszuführen, nichts genutzt. Nach BGH gehört eben zu Schönheitsreparaturen nur das, was von § 28 Abs. 4 Satz 4 II. BV umfasst wird.