Schönheitsreparaturen
BGB §§ 280,281 ;§ 326 Abs. 1 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schönheitsreparaturen; Schadensersatz; Leistungsaufforderung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Es ist nicht erforderlich, daß der Mieter im Aufforderungsfall zur Vornahme von Schönheitsreparaturen zur Durchführung bestimmter Maßnahmen aufgefordert wird.
2. Die Weitervermietbarkeit der Wohnung ist nicht Maßstab für die Qualität der durchgeführten Maßnahmen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. stehen gegenüber den Bekl. Schadenser-satzansprüche sowohl aus § 326 Abs. 1 BGB als auch aus positiver Vertragsverletzung des Mietverhältnisses in der zugesprochenen Höhe zu.
Soweit die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gemäß § 326 Abs. 1 BGB zu erfüllen sind, ist dies im Hinblick auf das Schreiben vom 27. Oktober 1988 (...) als Aufforderungsschreiben geschehen. Entgegen der Auffassung der Bekl. ist nicht erforderlich, daß der Mieter zur Durchführung bestimmter Schönheitsreparaturen aufgefordert wird; vielmehr kann er selbst entscheiden, auf welche Art und Weise er die allerdings konkret zu bezeichnenden Män-gel beseitigen will. Hier gilt nichts anderes als bei Instandsetzungsansprüchen des Mieters gegenüber dem Vermieter, dem ebenfalls bestimmte Be-seitigungsmaßnahmen nicht vorgeschrieben werden können. Im Schreiben der Hausverwaltung vom 27. Oktober 1988 sind sämtliche Beanstandungen hinsichtlich des Zustands der Wohnung konkret und detailliert aus-geführt; ob zur Beseitigung beispielsweise der beanstandeten Strukturtapete im Flur die Ausbesserung ausreichend ist oder aber eine Erneuerung in Betracht kommt, ist den Bekl. zu überlassen. Die Kl. hat diesbezüglich lediglich einen Anspruch auf Rückgabe der Wohnung in einem bestimmten Zustand, dessen Herstellung Pflicht der Bekl. ist. Wie letztere diesen Zustand erreichen, haben sie selbst zu entscheiden. (...)
Der im Rahmen des Schadensersatzanspruchs wegen unterlassener Schönheitsreparaturen an die Qualität der durchgeführten Arbeiten anzulegende Maßstab ist allerdings nicht die Weitervermietbarkeit der Wohnung; dies findet seinen Grund bereits darin, daß nach Sinn und Zweck des vor der Umwandlung zum Schadensersatzanspruch bestehenden Erfüllungsanspruchs des Vermieters auf Durchführung der Schönheitsreparaturen dieser ein solches Kriterium nicht enthalten kann. Auch bei der Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen ist der Mieter nur ver-pflichtet, solche Arbeiten auszuführen, die er auch bei Fortbestehen des Vertrages vorzunehmen hätte, so daß auch bei Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe der Wohnung nur in demjenigen Zustand erforderlich ist, der einer regelmäßigen Renovierung entspricht (vgl. Sternel, 3. Aufl., II. 409, 427 m.w.N.). Die Bekl. schuldeten mithin lediglich die handwerklich einwandfreie Ausführung der erforderlichen Arbeiten. Hiervon ist jedoch auch das Amtsgericht ausdrücklich ausgegangen, so daß überhöhte Anforderungen an die Qualität der Arbeiten nicht gestellt worden sind.