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Schönheitsreparaturen

LG Berlin64 T 175/8905.12.198946/90

BGB § 535 Abs.1 Satz 2; § 536 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schönheitsreparaturen; Formularklausel; Abwälzung; Anfangsrenovierung; Vorschussanspruch des Mieters

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. In der formularvertraglichen Vereinbarung, daß der Vermieter dem Mieter die Mietsache "in dem Zustand bei Übergabe" gewährt, ist keine Überbürdung der Anfangsrenovierung auf den Mieter zu sehen.

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in dem Mietvertrag im übrigen eine Vereinbarung darüber, wer die Schönheitsreparaturen auszuführen hat, nicht mit der notwendigen Klarheit getroffen worden ist.

3. Ein Vermerk des Vermieters "Wohnung ist renovierungsbedürftig" bedeutet ebenfalls keine Abwälzung der Anfangsrenovierung auf den Mieter.

4. Daher hat der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Vor-schuß für die Kosten der Anfangsrenovierung, wenn er bei Vertragsbeginn auf der Instandsetzung der Wohnung bestanden und den Vermieter vergeblich zur Anfangsrenovierung aufgefordert hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO) und in der Sache begründet. Die von der Antragstellerin beab sichtigte Klage gegen die Bekl. auf Vorschußzahlung für die Anfangsrenovierung ist nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin hat substanti-iert und unter Beweisantritt dargelegt, die stark renovierungsbedürftige Wohnung am 25. Mai 1989 angemietet zu haben. Hierbei habe sie den Zu-stand der Wohnung gerügt. Die Kl. hat ihren Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Wohnung (§ 536 BGB) auch nicht durch Zeitablauf (vgl. hierzu u. a. BGH NJW 1987, 2575, 2577 a.E.) verloren. Denn nach ihrem Vortrag hat die Antragstellerin bei Vertragsbeginn auf In standsetzung der Wohnung bestanden und diese Forderung auch durch ihre Verfahrensbevollmächtigten im Schreiben vom 12. Juni 1989 bekräftigt.

Eine wirksame Überbürdung der Anfangsrenovierung auf die Antragstelle-rin hat die Antragsgegnerin weder ausreichend dargelegt noch unter Be-weis gestellt. Zwar enthält der schriftliche Vermerk der Frau S. vom 21. Mai 1989 die Feststellung: "Die Wohnung ist renovierungsbedürftig." In dem Mietvertrag ist diese Formulierung jedoch nicht übernommen wor-den. In § 7 heißt es lediglich, daß der Vermieter den Gebrauch der Miet-sache "in dem Zustand bei Übergabe" gewährt. Daraus kann aber eine Übernahme der Erstrenovierung durch die Antragstellerin um so weniger gesehen werden, als die Formularbestimmung in § 3 Nr. 3 über die Pflicht zur Übernahme der Schönheitsreparaturen nicht ausgefüllt ist. Da nicht er-sichtlich ist, ob der Vermieter oder der Mieter die laufenden Schönheitsre paraturen zu tragen hat, was zu Lasten der Antragsgegnerin als Verwenderin des Formulars geht (§ 5 AGBG), läßt der Mietvertrag nicht den Schluß zu, daß die Antragstellerin für die Anfangsrenovierung aufzukommen habe. Da mangels Konkretisierung einer der in der Formularklausel in § 3 Nr. 3 vorgesehenen Möglichkeiten die Rechtslage nach § 536 BGB gilt, fehlt es zumindest an der zweiten Voraussetzung für die konkludente Übernahme der Anfangsrenovierung, daß der Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen übernommen hat (vgl. dazu BGH a.a.O.).