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Schönheitsreparaturen

LG Berlin65 S 113/8620.01.1987GE 1987, 783

BGB §§535 Abs.1 Satz 2,536; §§ 536,537 Abs.1 Satz 1 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schönheitsreparaturen; Renovierung; Treppenhausmängel; Minderungsquote

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Anspruch des Mieters auf Renovierung und Minderung bei Mängeln im Treppenhaus.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung des Bekl. ist, soweit darüber nach deren teilweiser Rücknahme noch zu entscheiden ist, ganz überwiegend erfolglos.

1. Die von der Kl. geltend gemachten Restmietzinsansprüche für März bis Oktober 1985 bestehen in Höhe von je DM 164,70 statt geforderter DM 186,--. In Höhe des Differenzbetrages von DM 21,30 war der Mietzins gemäß § 537 BGB aufgrund der vorhandenen Mängel gemindert. Die Kammer tritt, was die grundsätzliche Beurteilung des Gewichts dieser Mängel anlangt, der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang bei, bemißt jedoch die Minderungsquote nach erneuter Prüfung mit 2% (von DM 1065,--).

2. Der vom Bekl. widerklagend (u. a.) geltend gemachte Anspruch auf malermäßige Instandsetzung von Wänden und Decken des Treppenhauses ist vom Amtsgericht zu Recht verneint worden. Allerdings läßt sich nicht generell sagen, daß der Mieter einen Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen im Treppenhaus nur dann hat, wenn über die Renovierungsbedürftigkeit des Treppenhauses hinaus für die Benutzer eine Gefahrenlage besteht (so LG Hamburg WM 1977, 119). Vielmehr hängt es von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab, welche dekorationsmäßige Beschaffenheit eines Treppenhauses der Mieter verlangen kann bzw. akzeptieren muß. Dabei spielt nicht zuletzt auch eine Rolle, in welchem Zustand sich das Treppenhaus bei Vertragsschluß befand (Kammergericht GE 1984, 81). Der Hinweis des Amtsgerichts darauf, daß der Zustand des Treppenhauses schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses so wie jetzt war, ist daher richtig. Zwar trifft zu, daß es sich dabei um einen Zustand gehandelt hat, der eine Folge der damals im Gang befindlichen, immer noch nicht zu Ende gebrachten Modernisierungsmaßnahmen war, also um einen Zustand, der nicht als Normal- oder Dauerzustand zu betrachten war; an sich mag der Bekl. daher grundsätzlich zu der Annahme berechtigt gewesen sein, daß innerhalb einer gewissen Zeitspanne eine Änderung eintreten werde. Indes darf hier nicht übersehen und muß als für die Beurteilung der Rechtslage maßgebender Faktor angesehen werden, daß die Kl. selbst nur Mieterin der an den Bekl. vermieteten Wohnung und daß sie nicht Herrin der Modernisierungsarbeiten einschließlich einer malermäßigen Wiederherstellung des Treppenhauses nach deren Abschluß war. Es konnte vernünftigerweise nicht davon ausgegangen und deshalb auch vom Bekl. nicht angenommen werden, daß die Kl. ihm gegenüber das Risiko eines nicht planmäßigen Fortgangs dieser Arbeiten, die nicht von ihr veranlaßt und nicht ihre Angelegenheit waren, übernehmen und ihm unter Umständen verpflichtet sein wollte, die Arbeiten selbst zu Ende zu führen. Eine Bejahung des in Frage stehenden Anspruchs wäre daher unbegründet. Anders wäre es bei einer entsprechenden Zusage der Kl. Der Bekl. hat jedoch in dieser Richtung nichts Substantiiertes vorgetragen.