veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Schönheitsreparaturen

LG Berlin82 T 183/9213.05.1992GE 1992, 981

ZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1 , 104 Abs. 2 Satz 1 , 294 Abs.2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schönheitsreparaturen; Kostenvoranschlagskosten; Kostenfestsetzungsverfahren

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Geltendmachung der Kosten für den Kostenvoranschlag hinsichtlich nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen im Kostenfestsetzungsverfahren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Mit Recht beanstandet die Bekl., daß der Rechtspfleger auch die von der Kl. geltend gemachten Kosten des Kostenvoranschlages (Angebote) des Malermeisters M. in die Ausgleichung miteinbezogen hat. Denn zunächst einmal hat der Rechtspfleger diese Kosten sowieso unrichtig ausgeglichen, da er sie nicht als Kosten der ersten Instanz behandelt hat, zu denen sie jedoch, wenn man sie überhaupt - als Vorbereitungskosten - zu den Kosten des vorliegenden Rechtsstreits rechnet, gehören, sondern als Kosten der zweiten Instanz, mit der Folge, daß er die Bekl. mit einem zu hohen Anteil an ihnen belastet hat - 11/16 sind mehr als 11/20. Darüber hinaus hat er diese Kosten aber überhaupt zu Unrecht berücksichtigt. Denn es ist jetzt zwar glaubhaft, daß die Kl. sie - und dies auch mit konkretem Bezug auf den vorliegenden Rechtsstreit - aufgewandt hat. Sie sind jedoch gleichwohl nicht berücksichtigungsfähig. Sie sind allerdings entgegen der Ansicht der Bekl. nicht deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil das Amtsgericht die Klage der Kl. auf Verurteilung der Bekl. zur Erstattung dieser Kosten abgewiesen und die Kl. dies nicht an gefochten hat; dies ist nämlich nur eine Entscheidung darüber gewesen, ob die Kl. einen materiell-rechtlichen Anspruch gegen die Bekl. auf Erstattung dieser Kosten habe. Hier geht es jedoch um die Frage, ob die Kl. kostenerstattungsrechtlich einen Anspruch auf Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen des Kostenausgleichungsverfahrens hat. Ebensowenig trifft es zu, daß - wie die Bekl. weiter meint - die Parteien sich über diese Kosten bereits anderweit geeinigt, nämlich in der 2. Instanz verglichen hätten, denn der Vergleich, den die Parteien dann in der zweiten Instanz geschlossen haben, hat sich eindeutig nicht auch auf diese Kosten, sondern ausdrücklich auf bestimmte andere Beträge bezogen. Die Kammer hat jedoch nicht feststellen können, daß der Aufwand der Kosten, um die es hier jetzt geht, notwendig gewesen ist. Die Kl. hat nämlich schon nicht glaubhaft gemacht, daß sie nur einen kostenpflichtigen Kostenvoranschlag habe be kommen können - was angesichts der den Parteien bereits bekanntgegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe dazu noch einmal die in NJW 1982, 765 veröffentlichte Entscheidung des BGH) keineswegs selbstverständlich ist. Sie hat vielmehr, obwohl der Berichterstatter der Kammer sie ausdrücklich aufgefordert hatte, die Richtigkeit ihres Vorbringens glaubhaft zu machen, Beweis angetreten und damit einen Weg gewählt, die Richtigkeit ihres Vorbringens zu bestätigen bzw. zu versuchen, sie zu bestätigen, der im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht kommt (siehe dazu die §§ 104 Abs. 2 Satz 1 und 294 - insbesondere dessen Absatz 2 - ZPO). Dies ist jedoch nicht einmal entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, daß die Kl. den Aufwand der umstrittenen Kosten hätte vermeiden können, und zwar dadurch, daß sie den Malermeister M. mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte, hinsichtlich deren sie den Kostenvoranschlag eingeholt hatte. Der Malermeister M. hatte nämlich in seiner Rechnung für seinen Kostenvoranschlag vermerkt, daß die Kosten dafür entfielen, wenn er mit den Arbeiten, deren Kosten er hatte veranschlagen sollen, beauftragt werde. Die Kl. kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie zu einer solchen Auftragserteilung nicht verpflichtet gewesen sei. Denn das mag schadensersatzrechtlich richtig sein. Darauf kommt es jedoch hier nicht an. Hier ist vielmehr entscheidend, ob der

er mit den Arbeiten, deren Kosten er hatte veranschlagen sollen, beauftragt werde. Die Kl. kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie zu einer solchen Auftragserteilung nicht verpflichtet gewesen sei. Denn das mag schadensersatzrechtlich richtig sein. Darauf kommt es jedoch hier nicht an. Hier ist vielmehr entscheidend, ob der Aufwand der umstrittenen Kosten notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen ist. Das kann jedoch vor dem Hintergrund der Tatsache, daß die Kl. den vorliegenden Rechtsstreit mit der Begründung geführt hat, es seien Schönheitsreparaturen erforderlich, nicht festgestellt werden. Denn danach hätte die Kl., wenn sie dem von ihr selbst vorgetragenen Erfordernis Rechnung getragen und den Malermeister M. mit der Ausführung der Schönheitsreparaturen beauftragt hätte, die Kosten sparen können, um die es hier jetzt geht. Sie kann demgegenüber auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Malermeister M. sei ihr zu teuer gewesen. Denn wenn das der Fall gewesen sein sollte, hätte sie den von ihm für erforderlich gehaltenen Aufwand auch nicht von der Bekl. verlangen dürfen.

(Mitgeteilt von RA STEFAN GUHDE/PETER STEPHAN PRAUSE)

Anmerkung: Die vorliegende Entscheidung steht im Widerspruch zur Rechtsauffassung der ZK 64, die regelmäßig die Auffassung vertritt, Kosten des Kostenvoranschlages gehörten als Kosten der Prozeßvorbereitung zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO und seien damit im Kostenerstattungsverfahren geltend zu machen (vgl. z. B. Urteil vom 28. November 1989 - 64 S 320/89 - oder vom 26. September 1989 - 64 S 164/89 -). Vertraut man der Rechtsprechung der ZK 64 und sieht man von der Geltendmachung der Kosten des Kostenvoranschlages im Zivilverfahren ab, um sie im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen, wird man von der Rechtsprechung der Kostenkammer überrascht, so daß letztlich die zum Geschäftsbereich der ZK 64 gehörenden Vermieter in Neukölln und Spandau entgegen schadensersatzrechtlicher Gesichtspunkte die Kosten für die Schadensermittlung weder im Wege des Schadensersatzes noch im Wege der Kostenfestsetzung, mithin überhaupt nicht geltend machen können. Der Ausweg, der sich rechtlich für die betroffenen Vermieter bietet, ist der kostenträchtigere Weg über das gerichtliche Beweissicherungsverfahren. Vielleicht sollte die ZK 64 ihre Rechtsprechung zu diesem Gesichtspunkt angesichts der vorstehend abgedruckten Entscheidung doch noch einmal überdenken.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat ein Mieter pflichtwidrig keine Schönheitsreparaturen ausgeführt, kann er bekanntlich schadensersatzpflichtig gemacht werden. Die Höhe des Schadens zu ermitteln, ist Sache des Vermieters. Man kann ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren anstrengen oder aber einfach einen Malermeister mit einem Kostenvoranschlag beauftragen. Üblicherweise wird das dann so gehandhabt, daß der Malermeister seine Kosten für die Ermittlung der Kosten der Schönheitsreparaturen dem Vermieter erläßt, wenn besagter Malermeister letztlich auch den Auftrag erhält. Da aber bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Vermieter die Schönheitsreparaturen ja gar nicht durchzuführen braucht, muß er in einem solchen Fall dem besagten Malermeister die Kosten für die Kostenermittlung erstatten. Es ist deshalb üblich, diese Kosten als Teil des Schadensersatzes mit geltend zu machen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Soweit ersichtlich, funktioniert das auch - allerdings nicht bei der 64. Zivilkammer des Landgerichts Berlin. Die jedenfalls vertritt die Auffassung, die Kosten für Kostenvoranschläge im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen seien Kosten der Prozeßvorbereitung, gehörten mithin zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 der ZPO und seien im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen.

Die Kostenkammer des Landgerichts folgt dagegen dieser Auffassung nicht (vgl. Beschluß vom 13. Mai 1992). Sie meint: Wenn der Vermieter den Malermeister mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt hätte, hätte er die Kosten für den Kostenvoranschlag gespart, mithin sei dieser Aufwand nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen.

Daß der Vermieter ja nicht verpflichtet ist, wenn er Schadensersatz geltend macht, schließlich auch die Durchführung der Schönheitsreparaturen zu veranlassen, sei zwar schadensrechtlich richtig, aber eben nicht kostenrechtlich.

Damit wird es Vermietern, deren Prozesse zur Zivilkammer 64 gelangen (Neukölln, Spandau), im Prinzip nicht mehr möglich, bei Schadensersatzklagen wegen unterlassener Schönheitsreparaturen die Kosten für den Kostenvoranschlag durchzusetzen - es sei denn, sie gehen den Weg über ein (kostenträchtigeres) gerichtliches Beweissicherungsverfahren.