veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Schönheitsreparaturen

OLG Hamm4 REMiet 1/8114.07.1981GE 1981, 736

WGG §§ 9, 3, 7 Abs. 2, WGG DV § 13 Abs. 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Formularmietverträgen gemeinnütziger Wohnungsunternehmen festgelegte Kostenbeteiligung des ausziehenden Mieters an zukünftigen Schönheitsreparaturen in dem zur Zeit des Auszugs laufenden Turnus hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG jedenfalls dann stand, wenn der Mieter die Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen in einem bestimmten Turnus mietvertraglich übernommen hat und dem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen (Vermieter) nur ein Anspruch auf die deshalb geringere Kostenmiete (§§ 7 Abs. 2 WGG, 13 Abs. 2 WGG DV) zusteht.

2. Der Umstand, daß diese Kostenbeteiligung des ausziehenden Mieters in Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Formularmietverträgen im Zusammenhang mit anderen den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses treffenden Pflichten unter der hervorgehobenen Überschrift "Rückgabe der Mietsache" geregelt ist, macht für sich allein diese Regelung noch nicht zu einer überraschenden Klausel i. D. d. § 3 AGBG.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

w I. Das LG hat dem Senat die folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt: "Ist Nr 13 Abs. 4 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (Fassung A 1977) zum Mietvertrag der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft (Ausgabe April 1977), wonach der zur Durchführung von Schönheitsreparaturen gem. Fristenplan verpflichtete Mieter (Nr 5 Abs 2 AVB) gehalten ist, bei Vertragsbeendigung vor Ablauf der genannten Fristen einen Anteil auf die künftig notwendig werdende Schönheitsreparatur gem. Fristenplan an den Vermieter zu zahlen, wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG, evtl gegen § 3 AGBG unwirksam, jedenfalls dann, wenn der Mieter die renoviert übernommene Wohnung nach rund eineinhalbjähriger Nutzung im vertragsgemäßen Zustand zurückgibt?" Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien - die Kl ist ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen - schlossen am 15. Januar 1978 einen Mietvertrag über nicht preisgebundenen Wohnraum ab Die Kl verwandte hierfür das vom Gesamtverband gemeinnütziger Wohnungsunternehmen e. V. gem. § 12 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes-WGGDV-(Ausgabe April 1977) herausgegebene Mietvertragsformular. In diesem Formularvordruck wird wiederholt, insbesondere in § 1 Abs. 3, auf die "Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) der Kl. in der Fassung vom April 1977 Bezug genommen. Diese AVB enthalten in Nr. 5 unter der Überschrift "Erhaltung der Mietsache u. a. Regelungen über die laufenden Schönheitsreparaturen und in Nr. 13 unter der Überschrift "Rückgabe der Mietsache u. a. die in der Vorlagefrage angesprochene Kostenbeteiligung des ausziehenden Mieters an künftigen Schönheitsreparaturen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Oktober 1979 forderte die Kl. vom Bekl. u. a. unter Hinweis auf Nr. 13 Abs. 4 der AVB für später in dem laufenden Turnus durchzuführende-noch nicht fällige-Schönheitsreparaturen einen unter Beachtung der in § 28 Abs. 4 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Il. BV) festgelegten Höchstsätze berechneten Betrag von 605,64 DM. Der Bekl. verweigert die Zahlung unter Berufung auf §§ 3 und 9 AGBG. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das Landgericht die oben aufgeführte Frage, der es grundsätzliche Bedeutung bemißt, dem Senat zum Rechtsentscheid vorgelegt. II. Die Vorlage ist zulässig. Es kann freilich-zumindest in der Regel-nicht Sinn und Zweck eines Rechtsentscheides sein, die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einzelner- möglicherweise umfangreicher- Klauseln bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (Formularverträge) abstrakt festzustellen (Senatsbeschluß vom 9. Oktober 1980-4 ReMiet 4/80- in NJW 1981, 1049 = MDR 1981, 584 = GrundE 1981, 341). Die vom Landgericht vorgelegten Rechtsfragen zielen aber auch nur scheinbar, ihrem bloßen Wortlaut nach, auf eine dahingehende Feststellung ab. Aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere aus der Begründung der Vorlage ergibt sich vielmehr, daß die Kammer in Wirklichkeit die dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Rechtsentscheid entsprechenden konkreten Rechtsfragen beantwortet wissen will. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die in Rede stehende AGB-Klausel überraschend im Sinne des § 3 AGBG ist. Denn die abschließende Beantwortung dieser auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Frage hängt letztlich von den Umständen bei Abschluß des jeweiligen Vertrages und der Ausgestaltung des konkreten Vertragswerkes ab. Da die Beantwortung der beiden Einzelfragen der so verstandenen Vorlage für die Entscheidung im konkreten Einzelfall zweifelsfrei erheblich sein kann, bedarf es vorliegend keiner Stellungnahme zur Berechtigung bzw. zum Umfange einer Erheblichkeitsprüfung im Rahmen eines Rechtsentscheides (vgl. zum Meinungsstand: BayOb LG a.a O.) . Ill. Die Vorlage war in der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Fassung zu bescheiden. 1. Die Frage, ob eine in Formularmietverträgen/Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Kostenbeteiligung des ausziehenden Mieters an zukünftigen Schönheitsreparaturen einer Inhaltskontrolle standhält, wird in Rechtsprechung und Literatur bis in die letzte Zeit hinein unterschiedlich beantwortet. Während u. a. LG Frankfurt in WuM 1979, 151; AG Köln WuM 1979, 164; AG Frankfurt WuM 1981, 86; AG Hannover WuM

häftsbedingungen festgelegte Kostenbeteiligung des ausziehenden Mieters an zukünftigen Schönheitsreparaturen einer Inhaltskontrolle standhält, wird in Rechtsprechung und Literatur bis in die letzte Zeit hinein unterschiedlich beantwortet. Während u. a. LG Frankfurt in WuM 1979, 151; AG Köln WuM 1979, 164; AG Frankfurt WuM 1981, 86; AG Hannover WuM 1981, 84; Sternel. Mietrecht, 2. Auflage, ll 136-für den Regelfall-und wohl auch Schmid WuM 1981, 99 sowie Fritz WuM 1979, 93ff. die Wirksamkeit einer solchen Kostenbeteiligung grundsätzlich ablehnen, lassen andere (LG Wuppertal in Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern 1980, 133; LG Kassel Urteil vom 14. Juli 1980 - 1 S 99/80 - unveröffentlicht; LG Mannheim WuM 1981, 87 und AG Marburg WuM 1981, 88) eine solche zumindest unter bestimmten Voraussetzungen zu. Ein Rechtsentscheid eines Obergerichts zu dieser Frage liegt, soweit ersichtlich, noch nicht vor. Einer Beantwortung der vorstehenden Frage in dieser Allgemeinheit bedarf es indes auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsentscheides nicht. Bei richtiger Würdigung der Vorlage ist zur Entscheidung des Senats vorliegend lediglich die Frage gestellt, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Formularmietverträgen festgelegte Kostenbeteiligung des ausziehenden Mieters an zukünftigen Schönheitsreparaturen dann einer Inhaltskontrolle standhält, wenn Vermieter ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen ist und die Miete entsprechend den Bestimmungen über gemeinnützige Wohnungsunternehmen berechnet ist. Diese Frage ist zu bejahen (im Ergebnis ebenso: LG Wuppertal a.a.O. und LG Kassel a.a.O.; anderer Ansicht Fritz a.a.O.). a) Die in Rede stehende Klausel darf an § 9 AGBG gemessen werden. Einmal fällt der vorliegende Formularmietvertrag nebst zugehörigen "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" in den sachlichen Anwendungsbereich des AGBG (§ 23). Zum anderen handelt es sich bei der fraglichen Klausel um eine solche, durch die eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung vereinbart worden ist (§ 8 AGBG). Nr. 13 Ziffer 4 der von der Kl. verwandten "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" trifft, da Nr. 5 der genannten Bedingungen eine Regelung der während der Vertragszeit durchzuführenden laufenden Schönheitsreparaturen enthält, ausschließlich für den Fall der Rückgabe der Mietsache eine Regelung dahin, daß der Mieter, falls nicht gerade sämtliche Schönheitsreparaturen durchgeführt worden sind, auch bei Rückgabe der Mietsache im vertragsgemäßen Zustande sich an den Kosten künftiger Schönheitsreparaturen durch Zahlung eines Geldbetrages zu beteiligen hat. Damit beinhaltet diese Klausel der AVB eine Abkehr von dem aus §§ 556, 548 BGB ersichtlichen Leitbild, daß nämlich der Mieter den Mietgegenstand bei Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich nur in dem Zustande zurückzugeben braucht, in dem er sich bei Mietende befindet (Staudinger Emmerich, BGB, 12. Aufl., § 556 Randziffer 14), daß insbesondere der Mieter Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch eingetreten sind, nicht zu beseitigen hat (Staudinger-Emmerich a.a.O. § 556 Randziffer 15; RGRK-BGB, 12. Aufl., § 556 Randziffer 8 Soergel-Siebert-BGB, 11. Aufl., § 556 Randziffer 7, und der Senat im o.g. Rechtsentscheid vom 27. Februar 1981 - 4 ReMiet 4/80 - a.a.0. bezüglich der Verpflichtung des Mieters zur völligen Renovierung und Beendigung der Mietzeit). b) Die vorliegend zu beurteilende, vom gesetzlichen Leitbild abweichende AGB-Regelung hält

. Aufl., § 556 Randziffer 8 Soergel-Siebert-BGB, 11. Aufl., § 556 Randziffer 7, und der Senat im o.g. Rechtsentscheid vom 27. Februar 1981 - 4 ReMiet 4/80 - a.a.0. bezüglich der Verpflichtung des Mieters zur völligen Renovierung und Beendigung der Mietzeit). b) Die vorliegend zu beurteilende, vom gesetzlichen Leitbild abweichende AGB-Regelung hält indes nach Ansicht des Senats einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand. Gem. § 9 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Im Bereich der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen führt eine Kostenbeteiligung des ausziehenden Mieters an künftigen Schönheitsreparaturen grundsätzlich nicht zu einer, insbesondere nicht zu einer gegen Treu und Glauben verstoßenden unangemessenen Benachteiligung des Mieters. Das erhellt ein Vergleich zwischen der Stellung des Mieters von durch gemeinnützige Wohnungsunternehmen vermietetem Wohnraum bei einer am gesetzlichen Leitbild orientierten Vertragsgestaltung und der hier in Rede stehenden Regelung: aa) Nach dem gesetzlichen Leitbild (§ 536 BGB) hat der Vermieter die vermietete Sache dem Mieter in einem zum vertraglichen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustande zu erhalten. Hätten die Parteien ihre Vertragsbeziehungen bezüglich der Instandhaltungskosten, insbesondere bezüglich der Schönheitsreparaturen, entsprechend dem gesetzlichen Leitbild ausgestaltet, so hätte die Kl (das gemeinnützige Wohnungsunternehmen) über die Miete die Kosten der laufenden Schönheitsreparaturen bis zu bestimmten - unten noch zu erläuternden - Höchstbeträgen im voraus von dem Bekl. (Mieter) einziehen dürfen. Gemeinnützige Wohnungsunternehmen-wie die Kl.-dürfen auch bei nicht preisgebundenem Wohnraum (vgl. dazu Fritz in WuM 1979, 93 ff. I 95 rechte Spalte oben) Wohnungen nur zu angemessenen Preisen überlassen, § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen-Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Angemessen im Sinne dieser Bestimmung ist gem. § 13 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGGDV) die auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu ermittelnde Kostenmiete. Diese Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für nach dem 20. Juni 1943 bezugsfertig gewordenen Wohnraum nach den Vorschriften der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen - Zweite Berechnungsverordnung (Il. BV) aufzustellen. § 13 Abs. 2 Satz 4 WGGDV. § 28 Abs. 4 der ll. BV stellt klar- ohne daß darin insoweit eine sachliche Änderung gegenüber der bei älteren Wohnungen bestehenden Rechtslage liegt -, daß bei der Kostenermittlung die Kosten der Schönheitsreparaturen (allerdings nur bis zu bestimmten Höchstsätzen) in Ansatz gebracht werden dürfen, wenn der Vermieter diese Kosten-entsprechend dem gesetzlichen Leitbild -trägt. Wird so verfahren, so zahlt der Mieter-jedenfalls wenn er wie hier renovierten Wohnraum bezogen hat - die Kosten der Schönheitsreparaturen mit der Miete quasi abschlagsweise im voraus. Zieht der Mieter vor Fälligkeit jeglicher Schönheitsreparaturen oder zwischen den mietvertraglich festgelegten Renovierungsintervallen aus der Mietwohnung aus, so hat er bei der dem gesetzlichen Leitbild entsprechenden Vertragsgestaltung über die Miete im voraus einen dem Nutzungsanteil entsprechenden Kostenanteil für die zukünftigen Schönheitsreparaturen

r Mieter vor Fälligkeit jeglicher Schönheitsreparaturen oder zwischen den mietvertraglich festgelegten Renovierungsintervallen aus der Mietwohnung aus, so hat er bei der dem gesetzlichen Leitbild entsprechenden Vertragsgestaltung über die Miete im voraus einen dem Nutzungsanteil entsprechenden Kostenanteil für die zukünftigen Schönheitsreparaturen gezahlt, den er beim Auszug nicht zurückerhält. bb) Gegenüber der vorstehend für den Fall einer am gesetzlichen Leitbild orientierten Vertragsgestaltung wird der Mieter des hier in Rede stehenden Wohnraumes nicht unangemessen benachteiligt, wenn er - abweichend vom gesetzlichen Leitbild - die Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen und für den Fall des Auszuges eine Kostenbeteiligung an den nächsten fällig werdenden künftigen Schönheitsreparaturen zusagt. Denn der Übernahme dieser zusätzlichen Mieterleistungen steht als angemessener Ausgleich ein entsprechend niedriger kalkulierter Mietzins gegenüber. Der Mieter hat dann über die laufende Miete weder Kosten für die während der Mietzeit fälligen und durchgeführten Schönheitsreparaturen noch irgendwelche Vorausleistungen auf zukünftige Schönheitsreparaturen, für deren Notwendigkeit er während der Mietzeit durch seine Nutzung die ersten Ursachen gesetzt hat, gezahlt. cc) Da die in Rede stehende AGB-Klausel (Kostenbeteiligung des Mieters an zukünftigen Schönheitsreparaturen) im unlösbaren Zusammenhang mit der Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen (vgl. Nr. 5 AVB) steht, setzt sie zwingend voraus, daß zumindest in Fällen der vorliegenden Art den Mietern mittels AGB die Durchführung von Schönheitsreparaturen wirksam übertragen werden kann. Die Frage, ob und unter welchen Umständen Schönheitsreparaturen in Formularmietverträgen/Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Mieter abgewälzt werden können, wird in der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet (vgl. zum Meinungsstand den Rechtsentscheid des Senats in 4 ReMiet 4/80 - a.a.O unter Ziffer IV und weiter: AG Leonberg in WuM 1981, 84; AG Hannover WuM 1381, 84; Köhler ZMR 1981, 98; Ackermann ZMR 1981, 99 und Wolf ZMR 1981, 100). Der Senat hat zu dieser Streitfrage in seinem Rechtsentscheid vom 27. Februar 1981 -4 ReMiet 4/80-a.a.O. keine Stellung bezogen. Eine allgemeine Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Umständen laufende Schönheitsreparaturen in Formularmietverträgen/Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Mieter abgewälzt werden können, bedarf es auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsentscheides nicht. Denn eine dahingehende Vertragsgestaltung wird-wie aufgezeigt - in Fällen der vorliegenden Art nicht nur vom Verordnungsgeber (vgl. § 28 Abs. 4 Il. BV) als möglich vorausgesetzt. sondern führt - wie dargetan - jedenfalls im Bereich von gemeinnützigen Wohnungsunternehmen - soweit diesen nicht mehr als die Kostenmiete zusteht - nicht zu einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Benachteiligung des Mieters. dd) Die der Vorlage zugrunde liegende Vertragsgestaltung benachteiligt den Mieter auch nicht deshalb unangemessen, weil dieser beim Auszug aus dem Mietobjekt u. U. einen fühlbaren Geldbetrag als Kostenbeteiligung an den zukünftigen Schönheitsreparaturen leisten muß. Insoweit hätte der Mieter auf Grund der ihm bekannten bzw. zumindest erkennbaren Vertragsregelung ggf. Vorsorge durch Ansparen dieses Betrages treffen können. Hätte der Mieter mit dem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen einen am gesetzlichen Leitbild orientierten Vertrag geschlossen, so

eiligung an den zukünftigen Schönheitsreparaturen leisten muß. Insoweit hätte der Mieter auf Grund der ihm bekannten bzw. zumindest erkennbaren Vertragsregelung ggf. Vorsorge durch Ansparen dieses Betrages treffen können. Hätte der Mieter mit dem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen einen am gesetzlichen Leitbild orientierten Vertrag geschlossen, so hätte er durch die Einarbeitung der Kosten der laufenden Schönheitsreparaturen in den Mietzins einen entsprechenden Betrag im voraus zahlen müssen. Durch Zahlung der Kostenbeteiligung beim Auszug holt er mithin - in einem Betrage- nur das nach, was er bei anderer, am gesetzlichen Leitbild orientierten Vertragsgestaltung nach und nach schon im voraus hätte leisten müssen. ee) Demgemäß schlägt auch das von Fritz (a.a.O. Seite 95 rechte Spalte) gegen die Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Klausel vorgetragene Argument nicht durch, der Mieter würde zweifach belastet: einmal durch die Abschlagszahlung beim Auszug und andererseits durch die pünktliche Durchführung der Schönheitsreparaturen bis zum Auszug. Abgesehen davon, daß es sich in Wirklichkeit nicht um eine Doppelbelastung, sondern um eine Belastung für unterschiedliche Zeiträume-einmal für die Zeit bis zur Durchführung fälliger Schönheitsreparaturen und zum anderen für die sich anschließende Zeit bis zum Auszug - handelt, führt, wie aufgezeigt die Übernahme dieser Pflichten durch den Mieter gegenüber einer am Leitbild des Gesetzes orientierten Vertragsgestaltung-und dies ist im Rahmen einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG allein entscheidend - nicht zu einer unangemessenen gegen Treu und Glauben verstoßenden Benachteiligung des Mieters. Die von Fritz a.a.O. angenommene Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden AGB-Klausel würde nicht zur Verhinderung einer nach Ansicht des Senats ohnehin nicht vorliegenden unangemessenen Benachteiligung, sondern zu einer durch nichts gerechtfertigten Begünstigung des ausziehenden Mieters führen. Denn dem Mieter wäre zwar der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit gewährt worden, kostendeckende Gegenleistungen hätte er indes - wie offensichtlich auch Fritz a.a.O. nicht verkennt - nicht erbracht. In der Zeit nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen hätte er zwar die Mieträume abgewohnt, ein entsprechendes (kostendeckendes) Entgelt dafür aber nicht geleistet. Kosten für Schönheitsreparaturen darf nämlich das gemeinnützige Wohnungsunternehmen, wie aufgezeigt, bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art in die Mietzinsberechnung nicht einbeziehen. Diese Kosten müßte bei Unwirksamkeit der in Rede stehenden Klausel entweder das gemeinnützige Wohnungsunternehmen tragen oder aber diese auf den Nachmieter abwälzen. Für keine dieser Alternativen läßt sich ein vernünftiges Argument ins Feld führen, ff) Soweit vereinzelt für die Wirksamkeit der in Rede stehenden AGB-Klausel eine Sicherstellung dahin gefordert wird, daß die vereinbarte Kostenbeteiligung des Mieters den nachfolgenden Mietern zugute kommt (so AG Marburg in WuM 1981, 80) kann dem jedenfalls für Fallgestaltungen der vorliegenden Art, abgesehen davon, daß Nr. 4 Abs. 2 der AVB auf eine dahingehende Verwendung des Kostenbeitrages in der Tat ausgerichtet ist, nicht gefolgt werden. Entscheidend ist im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG allein, ob dem Vertragspartner des AGB-Verwenders durch die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild entgegen dem Gebot von Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung widerfährt. Das aber

dahingehende Verwendung des Kostenbeitrages in der Tat ausgerichtet ist, nicht gefolgt werden. Entscheidend ist im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG allein, ob dem Vertragspartner des AGB-Verwenders durch die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild entgegen dem Gebot von Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung widerfährt. Das aber ist, wie aufgezeigt, nicht der Fall. Der Mieter hat im Rahmen der in Rede stehenden Regelung keine umfangreicheren Gesamtleistungen für die Gewährung des Gebrauchs der Mietsache zu erbringen als gem. § 7 Abs. 2 WGG, § 13 WGGDV, § 28 Abs 4 Il. BV bei einer an dem gesetzlichen Leitbild orientierten Vertragsgestaltung. Darauf, daß der Vermieter das ihm vertraglich zustehende Entgelt in einer bestimmten Weise verwendet, hat der Mieter bei beiden Vertragsgestaltungen grundsätzlich keinen Anspruch. gg) Schließlich führt vorliegend auch der Beteiligungsmaßstab nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters. Denn der vom Mieter zu tragende Kostenanteil entspricht-wogegen für den Regelfall keine durchgreifenden Bedenken ersichtlich sind - dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen laut Fristenplan und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparatur bzw. bei der ersten Frist-was eine sinnvolle Auslegung ergibt-seit Beginn des Mietverhältnisses abgelaufenen Zeiträumen. Da dies laut ausdrücklicher Bestimmung in den AVB zudem nur "in der Regel" gilt verbleibt für eine abweichende Quotelung in Härtefällen Raum. 2. Die Frage, ob eine in Formularmietverträgen/Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Kostenbeteiligung des ausziehenden Mieters an zukünftigen Schönheitsreparaturen als Überraschungsklausel im Sinne des § 3 AGBG zu werten ist, kann nur in dem engen unter obiger Ziffer ll gesteckten Rahmen beantwortet werden. Die Frage ist zu verneinen Davon. daß AGB-Klauseln der in Rede stehenden Art nicht generell überraschend im Sinne des § 3 AGBG sind, geht offensichtlich auch das LG aus. Ein gegenteiliger Standpunkt wäre auch nicht haltbar. Fritz a.a.O. (Seite 94), auf den sich die Kammer - ohne Hinzufügung weiterer Argumente - zur Begründung ihrer aus § 3 AGBG abgeleiteten Zweifel an der Wirksamkeit der in Rede stehenden AGB-Klausel bezieht, hält Nr. 13 Abs. 4 der vorliegenden AVB deshalb für eine Überraschungsklausel im Sinne des § 3 AGBG, weil sich in den üblicherweise benutzten Mietvertragsformularen keine Nr. 13 Abs. 4 AVB entsprechenden Regeln befänden und weil sich die Klausel zudem an einer Stelle im Vertrag befinde, an der der Mieter keinesfalls eine solche mit einer Kostenbelastung versehene Klausel vermute. Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist schon zweifelhaft, ob - wie von Fritz a.a.O. vorgeschlagen - bei der Feststellung des insoweit Üblichen auf den gesamten Mietsektor abgestellt werden darf oder ob vorliegend wegen der vom Gesetz vorgesehenen besonderen Ausgestaltung der von gemeinnützigen Wohnungsunternehmungen eingegangenen Mietverträge nur die Mietverträge im Bereich der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen maßgebend sind. Jedenfalls aber ist die in Rede stehende Klausel nach der Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt (vgl. BGH in NJW 1978, 1519) nicht überraschend. Weder der Inhalt der Klausel noch der Ort ihrer Einbindung in die AVB sind unter den gegebenen besonderen Umständen so ungewöhnlich, daß der Mieter keinesfalls mit ihr zu rechnen braucht. Ihrem sachlichen Gehalt nach wird die Klausel -wie oben unter Ziffer lll 1 aufgezeigt-den Interessen

n insgesamt (vgl. BGH in NJW 1978, 1519) nicht überraschend. Weder der Inhalt der Klausel noch der Ort ihrer Einbindung in die AVB sind unter den gegebenen besonderen Umständen so ungewöhnlich, daß der Mieter keinesfalls mit ihr zu rechnen braucht. Ihrem sachlichen Gehalt nach wird die Klausel -wie oben unter Ziffer lll 1 aufgezeigt-den Interessen beider Parteien gerecht, sie dient insbesondere nicht einseitig den Vermieterinteressen. Der Umstand, daß diese Klausel im Zusammenhang mit weiteren Regelungen für den Fall der Beendigung des Mietvertrages unter der fettgedruckten Überschrift "Rückgabe der Mietsache" in die AVB eingebunden ist, ist von der Sache her durchaus vertretbar, jedenfalls aber nicht so ungewöhnlich, daß der Mieter damit keinesfalls zu rechnen brauchte. Immerhin steht die Kostenbeteiligung des ausziehenden Mieters an zukünftigen Schönheitsreparaturen mit der Rückgabe der Mietsache in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang. Denn die in Rede stehende Kostenbeteiligung des ausziehenden Mieters an zukünftigen Schönheitsreparaturen kommt erst bei Beendigung des Mietvertrages und damit bei "Rückgabe der Mietsache" zum Tragen. Inhalt und Umfang dieser Mieterverbindlichkeit können auch erst bei "Rückgabe der Mietsache" fixiert werden. Ob die Festlegung einer Kostenbeteiligung des ausziehenden Mieters an zukünftigen Sohönheitsreparaturen unter der Überschrift "Rückgabe der Mietsache" dann für den Mieter überraschend im Sinne des § 3 AGBG wäre, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen an anderer Stelle unter der Überschrift "Schönheitsreparaturen" zusammenfassende Regeln über die Schönheitsreparaturen aufgestellt wären, bedarf vorliegend keiner Klärung. Die von der Kl. verwandten AVB enthalten weder eine dahingehende zusammenfassende Überschrift noch eine einheitliche Regelung der Schönheitsreparaturen. Vielmehr werden die Schönheitsreparaturen in verschiedenen Vertragsbestimmungen und unter verschiedenen Überschriften angesprochen, nämlich unter Nr. 4 "Übergabe der Mietsache", unter Nr. 5 "Erhaltung der Mietsache" und unter der Nr. 13 "Rückgabe der Mietsache" neben der hier in Rede stehenden Regelung des Abs. 4 auch in Abs. 3.