Schönheitsreparaturen
BGB n. F. § 535
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schönheitsreparaturen; Geldersatz; Sanierungsarbeiten; Sanierung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der von Anfang an die Sanierung der Wohnung beabsichtigende Vermieter hat Anspruch auf angemessenen Ausgleich der sinnlos gewordenen Schönheitsreparaturen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer geht davon aus, daß der Bekl. zwar bei Rückgabe der Wohnung die Durchführung von Schönheitsreparaturen endgültig abgelehnt hat, wie sich auch aus seinem späteren Verhalten ergibt. Allerdings ist zur Überzeugung der Kammer auch davon auszugehen, daß die Kl. von Anfang an beabsichtigten, nach dem Auszug des Bekl. Sanierungsarbeiten in der Wohnung durchzuführen, durch welche Schönheitsreparaturen sinnlos geworden wären, so daß ein Anspruch der Kl. ohnehin nur auf einen angemessenen Ausgleich der sinnlos gewordenen Schönheitsreparaturen bestanden hat, wie er sich angemessen in Höhe der von dem Bekl. ersparten Kosten, welche ihm bei Durchführung der Schönheitsreparaturen entstanden wären, bestimmen läßt. Die Wohnung war seit 1981 von dem Bekl. angemietet. Wenn auch davon ausgegangen wird, daß der Bekl. die von ihm gemäß § 12 des Vertrages geschuldeten - gegen die Wirksamkeit dieser Regelung bestehen keine Bedenken - Schönheitsreparaturen früher durchgeführt hat, so liegt doch ein über übliche Schönheitsreparaturen hinausgehender Sanierungsbedarf nahe, wie er sich auch aus den sodann durchgeführten Arbeiten ergibt. Für die bereits seit Auszug des Bekl. bestehende Sanierungsabsicht der Kl. spricht, daß sie in erster Linie Zahlung verfolgt haben und auch erst zwei Monate nach Auszug des Bekl. einen Kostenvoranschlag eingeholt haben, was nicht verständlich wäre, wenn die Kl. infolge endgültiger Erfüllungsverweigerung des Bekl. ihrerseits die üblichen Schönheitsreparaturen hätten durchführen wollen.
Bei der Bemessung der Höhe des den Kl. zustehenden Zahlungsanspruches ist zu berücksichtigen, daß der Bekl. zwar Materialaufwendungen gehabt hätte, wie sie später auch in die durch einen Fachbetrieb durchgeführten Arbeiten eingeflossen sind, jedoch der Bekl. die Arbeiten, wie das vielfach üblich ist, auch in Eigenleistung hätte ausführen können, so daß bei der Bemessung des sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergebenden Zahlungsanspruches der Kl. auch nur der Wert derartiger Leistungen angesetzt werden kann. Da der genaue Umfang im einzelnen nicht mehr feststellbar ist, schätzt die Kammer die Höhe der dem Bekl. entstandenen Kosten, wenn er die Schönheitsreparaturen hätte durchführen müssen, auf 4.800 DM.