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Schönheitsreparaturen

AG Spandau6 C 163/7716.12.1977GE 1978, 290

§ 536 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schönheitsreparaturen; Schönheitsreparaturen, unklare Vereinbarungen zu Lasten des Vermieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unzulänglichkeiten beim Ausfüllen des Mietvertragsformulars betreffend die Schönheitsreparaturen gehen zu Lasten des Vermieters.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Im von den Vertragsparteien verwendeten Mietvertragsformular hieß es unter § 3 Ziff. 3: "Die Schönheitsreparaturen werden vom Vermieter - Mieter getragen". Ein Unterstreichen oder Durchstreichen des Wortes Vermieter bzw. Mieter wurde nicht vorgenommen. Statt dessen befand sich in § 7 des Mietvertrages, der die Regelung hinsichtlich des Zustandes der Wohnung bei Einzug des Mieters enthält, der maschinenschriftlich eingesetzte Zusatz "Schönheitsreparaturen trägt der Mieter".

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

In dem schriftlichen Mietvertrag ist nicht bestimmt, wer für die laufenden Schönheitsreparaturen aufzukommen hat. § 3 Ziff. 3 des Vertrages enthält keine diesbezügliche Regelung. Daher gilt die gesetzliche Vorschrift des § 536 BGB, wonach dem Vermieter die Erhaltungspflicht der Mietsache obliegt. Aus § 7 des Mietvertrages ergibt sich keine Renovierungspflicht der Bekl. Zwar enthält dieser Passus den Zusatz "Schönheitsreparaturen trägt der Mieter". Er bezieht sich seinem Inhalt nach jedoch nur auf die Erstrenovierung bei Wohnungsbezug. Entgegen der vorgedruckten Formulierung in § 7 des Mietvertrages, daß der Vermieter verpflichtet sei, vor Einzug des Mieters ggf. Arbeiten in den Mieträumen vornehmen zu lassen, enthält er den Zusatzpassus, daß Schönheitsreparaturen vom Mieter zu tragen sind.

Der Kl. ist als Vermieter beweispflichtig für seine Behauptung, daß abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 536 BGB die laufenden Schönheitsreparaturen dem Mieter vereinbarungsgemäß auferlegt wurden. Da dieser Beweis nicht geführt ist, war der geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Kl. abzuweisen.

Schönheitsreparaturen — AG Spandau 6 C 163/77 — vera