Schönheitsreparaturen
BGB §§ 326, 536
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schönheitsreparaturen; Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung; Schadensersatz wegen Nichtdurchführung von Schönheitsreparaturen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Während des laufenden Mietverhältnisses findet § 326 BGB keine Anwendung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht der geltend gemachte Schadensersatz, den er aus der Behauptung einer mangelhaften Durchführung der Schönheitsreparaturen in der Wohnung des Bekl. herleitet, nicht zu. Nach Auffassung der Kammer findet die Vorschrift des § 326 BGB, wonach nach einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung an die Stelle des Erfüllungsanspruchs ein Schadensersatzanspruch tritt, während des laufenden Mietverhältnisses keine Anwendung. Das ergibt sich aus dem Charakter des Mietverhältnisses als eines Dauerschuldverhältnisses, bei dem der Erfüllungsanspruch während der Dauer des Vertrages fortbestehen soll (vgl. auch Sternel, Mietrecht 3. Aufl., II 429 Fn. 147). Der Vermieter hat während des laufenden Mietverhältnisses lediglich die Möglichkeit, den Mieter auf Durchführung der Schönheitsreparaturen zu verklagen oder im Falle des Verzuges des Mieters Ersatz für bereits getätigte eigene Renovierungsaufwendungen zu verlangen. Einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld oder Zahlung eines Vorschusses - wie mit dem Hilfsantrag geltend gemacht - hat er nicht.