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Schönheitsreparaturen

LG Hamburg11 S 432/8806.10.1989WuM 1990, 65

BGB §§ 326, 536

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schönheitsreparaturen; Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung; Schadensersatz wegen Nichtdurchführung von Schönheitsreparaturen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Während des laufenden Mietverhältnisses findet § 326 BGB keine Anwendung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht der geltend gemachte Schadensersatz, den er aus der Behauptung einer mangelhaften Durchführung der Schönheitsreparaturen in der Wohnung des Bekl. herleitet, nicht zu. Nach Auffassung der Kammer findet die Vorschrift des § 326 BGB, wonach nach einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung an die Stelle des Erfüllungsanspruchs ein Schadensersatzanspruch tritt, während des laufenden Mietverhältnisses keine Anwendung. Das ergibt sich aus dem Charakter des Mietverhältnisses als eines Dauerschuldverhältnisses, bei dem der Erfüllungsanspruch während der Dauer des Vertrages fortbestehen soll (vgl. auch Sternel, Mietrecht 3. Aufl., II 429 Fn. 147). Der Vermieter hat während des laufenden Mietverhältnisses lediglich die Möglichkeit, den Mieter auf Durchführung der Schönheitsreparaturen zu verklagen oder im Falle des Verzuges des Mieters Ersatz für bereits getätigte eigene Renovierungsaufwendungen zu verlangen. Einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld oder Zahlung eines Vorschusses - wie mit dem Hilfsantrag geltend gemacht - hat er nicht.

Schönheitsreparaturen — LG Hamburg 11 S 432/88 — vera